Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.728/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_728/2008

Urteil vom 8. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________, z.Zt. Gefängnis St. Gallen,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.
Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 17. September 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1978) stammt aus Pakistan. Das Bundesamt für Migration trat am
6. Februar 2008 auf ein zweites Asylgesuch von ihm nicht ein und wies ihn weg.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am
19. Februar 2008. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen nahm X.________ am
15. Juli 2008 in die "kleine" Ausschaffungshaft (Art. 77 AuG [SR 142.20]). Am
12. September 2008 ordnete es gegen ihn die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG
an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen an der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 17. September 2008 prüfte
und bis zum 12. Dezember 2008 genehmigte. X.________ beantragt mit Eingabe vom
6. Oktober 2008, der haftrichterliche Entscheid sei aufzuheben und er sei aus
der Haft zu entlassen.

2.
Seine Beschwerde erweist sich aufgrund der zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid, auf die verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG), als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der Beschwerdeführer
ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden, hat das
Land indessen nicht verlassen. Am 5. August 2008 vereitelte er eine
unbegleitete, am 9. September 2008 eine begleitete Ausschaffung, so dass er nun
mit einem Sonderflug wird repatriiert werden müssen. Gestützt auf dieses
Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG (vgl. BGE 129 I 139 E. 4.3.1 S.
149 mit Hinweis); der Beschwerdeführer erklärt nach wie vor, auf keinen Fall
bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Nachdem er am 27. Februar 2008
unter Hinweis auf die bei seiner Lebensgefährtin bestehende
Risikoschwangerschaft beim Bundesamt für Migration erfolglos um eine
Verlängerung seines Aufenthalts ersucht hatte, konnte er am Wohnort seiner
Partnerin - zumindest vorübergehend - nicht mehr angetroffen werden; es ist
unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er sich dort freiwillig für
den Vollzug der Ausschaffung per Sonderflug zur Verfügung halten wird. Wie das
Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 16. September 2008 hinsichtlich der
"kleinen" Ausschaffungshaft ausgeführt hat, bildet die Asyl- und
Bewilligungsfrage grundsätzlich nicht (mehr) Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens (Urteil 2C_649/2008, E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 128 II
193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Zwar soll seine
Lebenspartnerin, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und hier
ihrerseits über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, schwanger sein
(mutmassliches Geburtsdatum: 15. Februar 2009), das verschafft ihm indessen für
sich allein noch kein Anwesenheitsrecht. Er ist aus der Schweiz rechtskräftig
weggewiesen worden und hat das Land zumindest vorübergehend zu verlassen. Die
angeblich geplante Heirat steht nicht konkret bevor, weshalb der
Beschwerdeführer den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens in der
Heimat wird abwarten müssen (vgl. Art. 17 AuG; vgl. das Urteil 2C_508/2008 vom
24. Juli 2008, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Seine Lebensgefährtin ist auch
ohne seine Anwesenheit nicht auf sich allein gestellt, nachdem sie hier über
ein soziales Netz und drei Kinder verfügt, die zum Teil erwerbstätig sind und
für sie sorgen können. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommt.
Der angefochtene Entscheid verletzt weder Bundes(verfassungs)- noch
Konventionsrecht.

3.
Die Eingabe war aufgrund der Ausführungen des Haftrichters und gestützt auf
jene im Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2008 zum Vornherein
aussichtslos; das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es musste
einem solchen auch im kantonalen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 29
BV; BGE 134 I 92 E. 3). Aufgrund der besonderen Umstände wird davon abgesehen,
für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Hugi Yar