Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.71/2008
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2C_71/2008/leb

Urteil vom 29. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,
Postfach 857, 6301 Zug.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Haftrichter, vom 8. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1979) stammt aus dem Libanon. Er durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren, in dessen Rahmen er verpflichtet wurde, die
Schweiz bis zum 31. Dezember 2000 zu verlassen. Vom 29. Januar bis zum 27.
Juli 2001 sowie im Juni 2006 befand er sich in Ausschaffungshaft. Ab dem 18.
Januar 2007 galt X.________ als verschwunden. Am 5. Januar 2008 wurde er in
Genf angehalten und nach Zug verbracht, wo das Amt für Migration ihn erneut
in Ausschaffungshaft nahm, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht Zug
am 8. Januar 2008 bis zum 4. April 2008 genehmigte. X.________ ist hiergegen
am 25. Januar 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt,
er sei freizulassen, um freiwillig in einen Drittstaat ausreisen zu können.

2.
Die Eingabe ist - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42
Abs. 2 BGG) - offensichtlich unbegründet und kann gestützt auf die
eingeholten Unterlagen ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden. Zwar will er das Land im Jahr 2007 verlassen und sich in
Marseille aufgehalten haben, womit der entsprechende Wegweisungsentscheid als
vollzogen zu gelten hätte und nicht mehr mit einer Ausschaffungshaft
sichergestellt werden könnte (vgl. das Urteil 2C_394/2007 vom 15. August
2007, E. 2.2 mit Hinweisen), doch befindet sich der Beschwerdeführer heute
wiederum illegal in der Schweiz; er durfte deshalb im Sinne von Art. 64 AuG
formlos weggewiesen werden, was mit der erneuten Inhaftnahme geschehen ist
(vgl. das Urteil 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.2). Der Beschwerdeführer
weigert sich weiterhin, in den Libanon zurückzukehren, bzw. ist nicht bereit,
hierfür mit den Behörden wirkungsvoll zusammenzuarbeiten. Er hat sich nach
eigenen Angaben bewilligungslos in Frankreich aufgehalten und auch dort
nichts unternommen, um sich Papiere zu beschaffen; seit Jahren lebt er somit
illegal in Europa; bei seinem früheren Aufenthalt in der Schweiz war er zudem
straffällig geworden (Verurteilung wegen Drogenhandels). Er erfüllt deshalb
die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (vgl. BGE 130 II
56 E. 3).

2.2 Zwar konnte er weder im Jahre 2000 noch im Jahre 2006 in den Libanon
ausgeschafft werden, doch scheint dies heute nicht (mehr) ausgeschlossen: Der
Beschwerdeführer ist bei einer zentralen Befragung als libanesischer
Staatsbürger anerkannt worden; im Hinblick auf seine Identität waren indessen
zusätzliche Abklärungen erforderlich, welche eingestellt werden mussten,
nachdem er untergetaucht war. Seit dem 15. Februar 2006 steht das Abkommen
vom 16. Dezember 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Libanesischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit
unbefugtem Aufenthalt in Kraft (SR 0.142.114.899); es kann gestützt darauf
davon ausgegangen werden, dass die Ausschaffung zurzeit absehbar ist (vgl.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sich
die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art.
76 Abs. 4 AuG). Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht.

2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
geltend macht, krank zu sein, kann seinem gesundheitlichen Zustand im Rahmen
des Haftvollzugs Rechnung getragen werden. Aufgrund der vorliegenden
Unterlagen ist sein Hafterstehungsfähigkeit gegeben. Hinsichtlich seines
Einwands, bei einer Haftentlassung bereit zu sein, nach Schweden auszureisen
oder sich in einen anderen Staat abzusetzen, ist nicht ersichtlich, wie er
dies ohne Papiere und Visum legal tun könnte (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2;
130 II 56 E. 4.1.2); nur sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn
gegebenenfalls zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Die illegale
Einreise von der Schweiz aus in einen Drittstaat ist strafbar (Art. 115 Abs.
2 AuG), weshalb die Behörden nicht bewusst zu einer solchen Hand bieten
dürfen. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er die Behörden
bei der Papierbeschaffung unterstützt. Für alles Weitere wird auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Vollzug der Wegweisung) rechtfertigt es
sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Amt
für Migration des Kantons Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass dem
Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons
Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, und dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar