Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.719/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_719/2008

Urteil vom 28. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut.

Gegenstand
Rückruf des Arzneimittels M.________ Salbe, Anordnung der Ersatzvornahme;
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Kostenvorschuss.

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
III,
vom 17. September 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2008 verpflichtet, das nicht
zugelassene, aber in Verkehr gebrachte Arzneimittel M.________ Salbe
unverzüglich bis auf Stufe Grossist vom Markt zurückzuziehen. Da er dieser
Aufforderung nicht nachkam, drohte ihm Swissmedic am 17. Juni 2008 die
Ersatzvornahme an. Mit Vollstreckungsverfügung vom 6. August 2008 wurde die
Ersatzvornahme angeordnet, wobei eine künftige Verfügung über die Kosten des
Vollstreckungsverfahrens in Aussicht gestellt wurde; einer allfälligen
Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. X.________ erhob am 14. September 2008 dagegen Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht, wobei er darum ersuchte, die aufschiebende Wirkung
wieder herzustellen. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters seiner
Abteilung III wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab und forderte X.________ auf, einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten, wofür ihm eine Frist bis zum 17. Oktober 2008 angesetzt wurde.
Mit als Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 2. Oktober 2008 stellt
X.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 17.
September 2008 zahlreiche Anträge.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Die (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde ist bloss gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen zulässig (Art. 113 BGG). Die vorliegende Beschwerde
richtet sich gegen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts und
könnte - höchstens - als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig sein.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss
sachbezogen sein, d.h. sie muss in minimalem Ausmass Bezug auf die
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids nehmen. Diese
Voraussetzung erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht:
Weder geht der Beschwerdeführer, was den ihm auferlegten Kostenvorschuss
betrifft, in nachvollziehbarer Weise auf die (zutreffende) Erwägung der
Vorinstanz ein, wonach das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht - abgesehen
von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz seien - kostenpflichtig sei
und dass daher eine Kostenvorschusspflicht bestehe, noch befasst er sich, was
die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betrifft, mit den
Erläuterungen in der angefochtenen Zwischenverfügung zu Art. 55 Abs. 2 VwVG.
Die behauptete Gehörsverweigerung wird in keiner Weise substantiiert. Warum
sodann der Instruktionsrichter der Vorinstanz befangen sein und in den Ausstand
treten sollte, bleibt angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeschrift
unerfindlich; die Beschwerdebegründung läuft darauf hinaus, den
Instruktionsrichter allein darum als befangen zu erklären, weil er den Anträgen
des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat; auf diese Weise lässt sich ein
Ausstandsgrund nicht belegen, wie der Beschwerdeführer aus zahlreichen früheren
Urteilen weiss. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer das Hauptgewicht in der
Beschwerdebegründung auf das ihn betreffende Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte Müller gegen Schweiz vom 5. November 2002;
inwiefern dieses Urteil für die vorliegende Streitsache von Bedeutung sein
könnte, bleibt unerfindlich.
Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde
(vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Swissmedic und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller