Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.717/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_717/2008

Verfügung vom 11. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther und
lic. iur. Dominik Heinzer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
AuG-Einzelrichterin, vom 10. September 2008.

nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom
29. September 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz, AuG-Einzelrichterin, vom 10. September 2008, womit ein
Haftentlassungsgesuch in Bezug auf die Ausschaffungshaft, soweit es nicht
gegenstandslos geworden war, abgewiesen und die Umwandlung der bisherigen
Ausschaffungshaft in Durchsetzungshaft bestätigt wurde,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
AuG-Einzelrichterin, vom 2. Oktober 2008, womit die am 7. Oktober 2008 endende
Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 6. Dezember 2008 verlängert bzw. die
hierfür nachgesuchte richterliche Zustimmung erteilt wurde,
in die Mitteilung des Amtes für Migration des Kantons Schwyz vom 13. Oktober
2008, wonach der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 aus der Durchsetzungshaft
entlassen werde, nachdem ihm durch den Regierungsrat des Kantons Zürich
gestattet worden sei, sich für die Dauer des dort hängigen Rekursverfahrens
betreffend Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich aufzuhalten,
in die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 15. Oktober 2008, womit den
Verfahrensbeteiligten Frist bis zum 3. November 2008 angesetzt wurde, sich zur
Frage der Gegenstandslosigkeit und zur Kostenliquidation zu äussern,
in die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 22. Oktober
2008, worin er insbesondere die Auffassung vertritt, es bestehe auch nach der
Haftentlassung ein hinreichendes Interesse an der Feststellung der
Unrechtmässigkeit der Durchsetzungshaft,
in Erwägung,
dass der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse an
deren Behandlung nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers dahingefallen
ist und die restriktiven Voraussetzungen dafür, die Beschwerde dennoch
materiell zu behandeln, entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht
erfüllt sind (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. mit
Hinweisen; spezifisch zur ausländerrechtlichen Haft s. Urteil 2A.423/2004 vom
2. August 2008 mit Hinweisen),
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des
Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei er
über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung
entscheidet (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) und nötigenfalls die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn keine Zweifel bestehen, dass die
Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG),
dass die Haftentlassung und der ihr zugrundeliegende verfahrensrechtliche
Zwischenentscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 30. September 2008
nicht schon für sich allein erlaubt, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die
Kostenregelung des vorliegenden Verfahrens als obsiegende Partei zu betrachten,
dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde aufgrund der am 10. September 2008
herrschenden Verhältnisse zu beurteilen sind und in Berücksichtigung
insbesondere von E. 3.4 des angefochtenen Entscheids zumindest keine
überwiegenden Erfolgsaussichten hatte, umgekehrt aber auch nicht geradezu als
aussichtslos erschien,
dass der Beschwerdeführer somit für die Kostenregelung nicht als obsiegende
Partei betrachtet werden und keine Parteientschädigung beanspruchen kann,
hingegen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses
abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt
des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'726.45
ausgerichtet.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons
Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, AuG-Einzelrichterin, und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller