Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.712/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_712/2008

Urteil vom 24. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
Politische Gemeinde Fideris, 7235 Fideris,
Beschwerdeführerin,
Handelnd durch den Gemeindevorstand, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyer,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Grundeigentümerbeitrag (Erneuerung Heubergstrasse Platz-Allmeindli),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3.
Kammer, vom 9. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 25. Oktober 2002 beschloss die Gemeindeversammlung von Fideris, den
Strassenabschnitt "Platz Allmeindli" der Heubergstrasse neu zu erstellen und 30
% der Baukosten auf die Grundeigentümer abzuwälzen. Das Beizugsgebiet wurde mit
öffentlicher Auflage festgelegt. Der bewilligte Kredit und die Finanzierung
stellten sich unter Berücksichtigung der Beiträge von Bund und Kanton wie folgt
dar:
Baukosten gemäss Voranschlag Fr. 1'292'000.-- = 100 % der Baukosten
Beiträge Bund, Kanton und EMD Fr. 803'675.-- = 62 % der Baukosten
Restkosten Fr. 488'325.-- = 38 % der Baukosten
(100 % der Restkosten)

Beitrag private Grundeigentümer Fr. 387'600.-- = 30 % der Baukosten
(79 % der Restkosten)

Beitrag Gemeinde Fr. 100'725.-- = 8 % der Baukosten
(21 % der Restkosten)

B.
Im April 2007 beschloss der Gemeindevorstand Fideris, das Perimetergebiet für
die Beitragspflicht an die Strasse (bei unverändertem Grundeigentümeranteil von
30 %) nachträglich zu erweitern und elf Parzellen neu einzubeziehen, und
bestätigte diesen Entscheid auf Einsprache hin am 26. November 2007, nachdem
das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf eine direkt bei ihm erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2007 nicht eingetreten war.
Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Eigentümer der neu erfassten
Grundstücke erneut Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, mit der sie
den von der Gemeinde festgelegten, durch Grundeigentümerbeiträge zu deckenden
Anteil von 30 % der Baukosten bzw. die Berechnung der hiefür massgeblichen
Baukosten beanstandeten. Sie verlangten, dass die Grundeigentümer lediglich 30
% der nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und EMD verbleibenden
Restbaukosten zu tragen hätten. Die Gemeinde steht demgegenüber auf dem
Standpunkt, der festgelegte Satz der privaten Interessenz von 30 % beziehe sich
auf die Gesamtbaukosten (inkl. Subventionen), was eine entsprechende Reduktion
des auf die Gemeinde entfallenden Anteils zur Folge hätte.
Mit Urteil vom 9. Mai 2008 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
die Beschwerde gut und schützte den Standpunkt der opponierenden
Grundeigentümer, indem es den Einspracheentscheid der Gemeinde Fideris
dahingehend abänderte, dass der Kostenanteil aus öffentlicher Interessenz 70 %,
der Anteil der privaten Interessenz 30 % der nach Abzug der Beiträge von Bund,
Kanton und EMD verbleibenden Restkosten betrage.

C.
Mit Eingabe vom 29. September 2008 erhebt die Politische Gemeinde Fideris beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher
sie die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils beantragt.
Die vor der Vorinstanz obsiegenden Grundeigentümer (Beschwerdegegner)
beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

1.2 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts schliesst das kantonale
Beitragsverfahren nicht ab, sondern bestimmt nur, wie die dannzumal zwischen
der Gemeinde und den Grundeigentümern aufzuteilenden Baukosten zu bestimmen
sind; die Kostenverteilung auf die einzelnen Eigentümer steht noch aus. Es
handelt sich damit um einen Zwischenentscheid. Vernünftigerweise muss dieser
von der Gemeinde sofort angefochten werden können. Sie wäre andernfalls
gezwungen, die Kostenverteilung auf die Eigentümer auf der vom
Verwaltungsgericht angeordneten, für sie ungünstigen Grundlage vorzunehmen und
könnte eine nachträgliche Korrektur dieser Verfügungen nicht mehr erwirken, was
auf einen unheilbaren Rechtsnachteil hinausliefe. Die Gemeinde muss daher
aufgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, gleich wie bei einem
Rückweisungsentscheid (vgl. dazu BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412 unten, mit
Hinweisen), die Möglichkeit haben, das Urteil des Verwaltungsgerichts sofort
gesondert anzufechten.
1.3
1.3.1 Die Gemeinde stützt sich für ihre Legitimation sowohl auf das allgemeine
Beschwerderecht von Art. 89 Abs. 1 BGG wie auch - unter Berufung auf die
Gemeindeautonomie - auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG.
1.3.2 Nach der Rechtsprechung kann sich ein Gemeinwesen auf das allgemeine
Beschwerderecht von Art. 89 Abs. 1 BGG berufen, wenn es durch den angefochtenen
Hoheitsakt gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder qualifiziert in
schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (vgl. zum Ganzen BGE
134 II 45 E. 2.2.1 S. 46 f.; 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406, je mit Hinweisen; zur
Publ. bestimmte Urteile 2C_15/2008 vom 13. Oktober 2008, E. 1.2.1, sowie 2C_609
/2007 vom 27. November 2008, E. 1.3). Letzteres kann unter anderem bei
vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein, wenn das Gemeinwesen als
Subventionsempfänger oder als Gläubiger von Kausalabgaben in Erscheinung tritt
(BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 47 mit Hinweisen).
1.3.3 Vorliegend steht die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen für eine
öffentliche Strasse und deren Berechnung in Frage. Streitig ist insbesondere,
ob sich die vorgesehene Aufteilung zwischen öffentlicher und privater
Interessenz auf die Gesamtbaukosten oder die nach Abzug der Subventionen von
Bund und Kanton verbleibenden Restkosten bezieht. Als für das betreffende
Bauunterfangen verantwortliches Gemeinwesen erscheint die beschwerdeführende
Gemeinde mit Blick auf die Tragweite der Streitsache als in schutzwürdigen
eigenen hoheitlichen Interessen berührt; ihre Beschwerdelegitimation ergibt
sich demzufolge bereits aus Art. 89 Abs. 1 BGG. Inwieweit der Gemeinde unter
Berufung auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG im Bereich des (vornehmlich
kantonalrechtlich geregelten) Beitragsverfahrens Autonomie zusteht, braucht
damit nicht weiter ausgeleuchtet zu werden.

1.4 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich bloss die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf
ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

2.
Gemäss unbestrittener Darlegung im angefochtenen Urteil kommen vorliegend als
massgebliche kantonalrechtliche Bestimmungen Art. 58 ff. des
Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (im
Folgenden: KRG/GR) sowie Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton
Graubünden vom 24. Mai 2005 (im Folgenden KRVO/GR) zur Anwendung. Gemäss Art.
62 KRG/GR finanzieren die für die Erschliessung zuständigen Gemeinden die
Verkehrsanlagen über Beiträge (Abs. 2), welche grundsätzlich von jenen Personen
zu entrichten sind, die aus diesen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondernutzen
ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten (Abs. 3). Die Gemeinde
beteiligt sich an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches Interesse
besteht oder besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Art. 63 KRG/GR bestimmt
sodann in den Absätzen 1-3:
1 Beiträge werden erhoben zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung
und Erneuerung von Erschliessungsanlagen. Zu den beitragspflichtigen Kosten
gehören alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen.

2 Der Gemeindevorstand legt den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil
der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei
gelten in der Regel folgende Richtwerte:

Gemeindeanteil Privatanteil

Groberschliessung 70 - 40 % 30 - 60 %

Feinerschliessung 30 - 0 % 70 - 100 %

3 Für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte dient in der
Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger
weiterer Vor- und Nachteile.

3.
Die Raumplanungsverordnung, welche das Beitragsverfahren näher regelt (Art. 63
Abs. 6 KRG/GR), unterscheidet zwischen dem Einleitungsbeschluss, mit welchem
der Gemeindevorstand über das Beitragsverfahren an sich, den Beitragsperimeter
und den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz (bzw. die
diesbezüglich von den Betroffenen einspracheweise vorgebrachten Einwendungen)
befindet (Art. 22 f. KRVO/GR), und dem nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Beschlusses und nach Abnahme des Werkes zu fällenden Entscheid über den
Kostenverteiler, gegen welchen die Beitragspflichtigen ebenfalls Einsprache
erheben können (Art. 24 f. KRVO/GR). Der Kostenverteiler umfasst mindestens
eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger
Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der
Kosten unter den Beitragspflichtigten samt Erläuterungen (Art. 24 Abs. 2 KRVO/
GR). Mit Eintritt der Rechtskraft des Kostenverteilers werden die Beiträge
fällig (Art. 26 Abs. 1 KRVO/GR). Ändern sich wegen baulicher Massnahmen oder
der Art der Benützung eines Werkes innert zehn Jahren nach Rechtskraft des
Kostenverteilers die Sondervorteile oder das Verhältnis zwischen öffentlicher
und privater Interessenz wesentlich, so kann auf Antrag von Beitragspflichtigen
oder von Amtes wegen ein neues Beitragsverfahren eingeleitet werden (Art. 27
Abs. 1 KRVO/GR).

4.
4.1 Die beschwerdeführende Gemeinde vertritt den Standpunkt, bei der
(nachträglichen) Beurteilung des Einleitungsbeschlusses, welcher
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sei nicht zu prüfen,
wieweit die Subventionen von Bund und Kanton bei der Kostenverteilung zu
berücksichtigen seien. Hierüber sei erst in der späteren Phase des
Kostenentscheids zu befinden. Für die entsprechenden Einwendungen der
Grundeigentümer fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Das
Verwaltungsgericht habe sich mit diesem Einwand mit keinem Wort
auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt.

4.2 Im angefochtenen Urteil vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, die
Grundsatzfrage, wie die öffentliche Interessenz zu definieren sei, sei bereits
im Rahmen der Anfechtung des Einleitungsbeschlusses zu prüfen. Es trifft zu,
dass sich das Gericht zum Aspekt des Zeitpunktes der Beurteilung dieser Frage
nicht weiter geäussert hat. Dies bedurfte aber auch keiner weiteren
Erläuterung. Es ist für die beteiligten Grundeigentümer für den Entscheid, ob
sie sich dem (nachträglichen) Einbezug in den Perimeter unterziehen wollen, von
wesentlicher Bedeutung, zu wissen, auf welcher Basis die auf die einzelnen
Grundstücke zu verteilenden Kosten (Aufteilung öffentliche/private Interessenz,
Berechnung der massgebenden Baukosten) bestimmt werden. Wieso diese
Grundsatzfrage nicht bereits im Rahmen der Anfechtung des Einspracheentscheides
vom 26. November 2007 hätte aufgeworfen werden dürfen, ist nicht einzusehen.
Dass und inwiefern das Verwaltungsgericht durch sein Vorgehen kantonale
Verfahrensvorschriften oder anerkannte Rechtsgrundsätze willkürlich verletzt
haben sollte, ist nicht ersichtlich. Das von der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Zusammenhang ergänzend angerufene Legalitätsprinzip hat neben der
Willkürrüge ebenso wenig eine eigenständige Bedeutung wie der geltend gemachte
Verstoss gegen die Gemeindeautonomie.

5.
5.1 Gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung und gleichlautender Anordnung des
Gemeinderates soll der Privatanteil (private Interessenz) für die Beiträge an
die Kosten der neuerstellten Strasse 30 % betragen. Dieser Wert hält sich im
Rahmen der Vorgaben von Art. 63 KRG/GR, welcher für Anlagen der
Groberschliessung einen Privatanteil von 30-60 % und einen Gemeindeanteil von
70-40 % vorsieht. Streitig ist, ob sich diese Aufteilung auf die gesamten
Baukosten oder aber auf die nach Abzug der Subventionen verbleibenden Baukosten
bezieht. Das Verwaltungsgericht kommt aufgrund des Wortlautes der kantonalen
Gesetzesbestimmung wie auch der Praxis zum früheren kantonalen Perimetergesetz
sowie den Erläuterungen zum kantonalen Raumplanungsgesetz zum Schluss, dass
sich die in Art. 63 KRG/GR vorgesehene Aufteilung zwischen privater und
öffentlicher Interessenz auf die nach Abzug der Subventionen verbleibenden
Restkosten beziehe. Auch mit den gemäss Art. 24 KRVO/GR zu verteilenden
"Gesamtkosten" seien jene Kosten gemeint, welche der Gemeinde nach Abzug
allfälliger Subventionen tatsächlich verbleiben und zwischen ihr und den
Privaten aufzuteilen seien.

5.2 Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung ist nicht willkürlich. Sie
lässt sich mit dem Wortlaut der einschlägigen kantonalen Bestimmungen
vereinbaren: Dass gemäss Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz KRG/GR zu den
beitragspflichtigen Kosten "alle für das öffentliche Werk notwendigen
Aufwendungen" gehören, besagt in erster Linie, dass neben den Baukosten im
engeren Sinne auch weitere mit der Erstellung der Erschliessungsanlage
zusammenhängende Kosten (z.B. für Landerwerb, Planung und Projektierung) in die
Berechnung mit einzubeziehen sind, und schliesst andererseits nicht aus, dass
allfällige Subventionen seitens des Bundes und des Kantons von diesen
"Gesamtkosten" in Abzug gebracht werden können. Ebenso wenig ist die Annahme
der Beschwerdeführerin zwingend, dass die Subventionen mangels besonderer
Erwähnung in Art. 63 Abs. 2 KRG/GR einseitig dem Gemeindeanteil (der
öffentlichen Interessenz) zuzuordnen wären. Daran ändert auch nichts, dass die
Gemeinde - als Bauherrin des Werkes - (und nicht die Privaten) Empfängerin der
betreffenden Abgeltungen ist. Dass Subventionen nur für Projekte entrichtet
werden, welche im öffentlichen Interesse sind, schliesst resultierende
Sondervorteile für einen bestimmten privaten Benützerkreis nicht aus; dies
liegt sogar im Wesen von öffentlichen Erschliessungsanlagen. Ein
Teilhabenlassen der im Perimeter der Erschliessungsstrasse liegenden privaten
Grundeigentümer an projektbezogen ausgerichteten Abgeltungen von Bund und
Kanton steht sodann auch nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Abgabeerhebung
nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondernutzens (Art. 62 Abs. 3 KRG/GR),
solange letzterer zumindest relativ, d.h. im Verhältnis zwischen Gemeinde- und
Privatanteil, angemessen zum Ausdruck kommt. Die vom Verwaltungsgericht
vertretene Auffassung, wonach sich die Aufteilung zwischen privater und
öffentlicher Interessenz auf die nach Abzug der Subventionen verbleibenden
Restkosten beziehe, deckt sich zudem mit der Praxis anderer Kantone, welche
entsprechende Regelungen kennen (vgl. insbesondere ARMIN KNECHT,
Grundeigentümerbeiträge an Strassen nach aargauischem Recht, Diss. Bern 1975,
S. 57 f.; ferner: CHRISTIAN LINDENMANN, Beiträge und Gebühren für die
Erschliessung nach zürcherischem Planungs- und Baurecht, Diss. Freiburg 1989,
S. 125 f.; WERNER OTZENBERGER, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern,
Diss. Bern 1976, S. 57 f.; RUDOLF STÜDELI, Bericht über Grundeigentümerbeiträge
und Gebühren an Erschliessungsanlagen, Schriftenfolge Nr. 18/Schweizerische
Vereinigung für Landesplanung, Bern 1975, S. 47 f.; ALDO ZAUGG, Kommentar zum
Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 2. Aufl., Bern 1995, N. 11 Bst. a
zu Art. 112). Eine analoge Betrachtungsweise gilt übrigens für die Handhabung
des kausalabgaberechtlichen Kostendeckungsprinzips (vgl. etwa das die Beiträge
für den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage betreffende Urteil des
aargauischen Verwaltungsgerichts vom 18. November 1986, in ZBl 98/1988 S. 205
ff., S. 209, unter Hinweis auf BGE 109 Ia 325 E. 5 S. 329 sowie WERNER SPRING/
RUDOLF STÜDELI, Die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen, Schriftenfolge Nr.
41/Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Bern 1985, S. 24).

5.3 Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, der in Art. 63 KRG/GR
vorgesehene Rahmen für die Aufteilung von Gemeindeanteil und Privatanteil
beziehe sich auf die nach Abzug von Subventionen verbleibenden Nettokosten der
Gemeinde, liegt hierin nach dem Gesagten kein Verstoss gegen das Willkürverbot
und damit auch keine Verletzung der Gemeindeautonomie.
Eine andere Frage ist, ob man der Gemeinde ohne weiteres unterstellen darf,
dass sie den Privatanteil auch dann auf 30 % festgesetzt hätte, wenn sie von
dieser korrigierten Auslegung des Gesetzes ausgegangen wäre, oder ob ihr die
Möglichkeit gegeben werden muss (oder könnte), diese - der seinerzeitigen
Kreditbewilligung durch die Gemeindeversammlung zugrunde liegende - Vorgabe
innerhalb des nach Art. 63 KRG/GR zulässigen Rahmens nachträglich zu ändern.
Die Beschwerdeschrift enthält hiezu aber keinerlei Ausführungen, jedenfalls
keine tauglichen Rügen, weshalb auf diesen Aspekt nicht weiter eingegangen zu
werden braucht.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als unbegründet abzuweisen, soweit (angesichts der zum Teil appellatorischen
Vorbringen) darauf einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Gemeinde Fideris,
welche mit ihrer Beschwerde vermögensrechtliche Interessen wahrgenommen hat,
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegner haben im
bundesgerichtlichen Verfahren keinen (aussenstehenden) Anwalt beigezogen,
weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser