Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.710/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_710/2008

Urteil vom 16. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Sprenger,

gegen

Migrationsamt Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.

Gegenstand
Ausweisung eines Flüchtlings,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 22. August 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1957) stammt aus Kambodscha. Am 12. April 1979 erhielt er in
der Schweiz Asyl. Seit 1984 verfügt X.________ im Kanton Aargau über eine
Niederlassungsbewilligung. Von 1981 bis anfangs 2006 war er mit der
malaysischen Staatsangehörigen Y.________ (geb. 1960) verheiratet. Der Ehe
entstammen zwei - inzwischen volljährige - Kinder (A.________, geb. 1982, und
B.________, geb. 1986); zudem nahm das Ehepaar 1990 ein weiteres Kind zur
Pflege auf (C.________, geb. 1988).

B.
Am 9. Oktober 1997 wurde X.________ wegen einfacher Körperverletzung und
Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 400.-- und am 9. Mai 2001 wegen Betrugs
und Diebstahls (begangen am 3. Mai 2000) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
drei Monaten (bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Am 26. September
2001 gab X.________ mehrere Schüsse in die Decke, in eine Glasvitrine und von
aussen in die Fensterfront eines Zürcher Lokals ab. Das Geschworenengericht des
Kantons Zürich sprach ihn am 28. Januar 2004 im Zusammenhang hiermit der
Gefährdung des Lebens, der mehrfachen untauglich versuchten Gefährdung des
Lebens sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig und
verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren; gleichzeitig erklärte
es die bedingte Gefängnisstrafe von 3 Monaten für vollziehbar. Am 22. April
2005 wurde X.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

C.
C.a Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) widerrief am 20. Dezember 2004 das Asyl
von X.________, da er sich eine "besonders verwerfliche strafbare Handlung"
habe zuschulden kommen lassen; der Widerruf des Asyls tangiere seine
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb er weiter in den Genuss der Garantien der
Flüchtlingskonvention komme. Im Falle der Wegweisung werde es an der
zuständigen kantonalen Behörde sein zu prüfen, ob deren Vollzug zulässig,
zumutbar und möglich sei. Mit Urteil vom 14. Januar 2006 wies die
Schweizerische Asylrekurskommission die hiergegen eingereichte Beschwerde ab:
X.________ habe, obwohl er von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung
freigesprochen worden sei, erheblich und in "besonders verwerflicher Weise"
gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen. Der Entzug seines Asyls sei nicht
unverhältnismässig, da er "als vorläufig aufgenommener Flüchtling alle Rechte
gemäss Flüchtlingskonvention" bewahre.
C.b Am 20. August 2007 wies das Migrationsamt des Kantons Aargau X.________ auf
unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus; er habe das Land zu verlassen, "sobald
der Vollzug möglich und zumutbar" erscheine. Zwar befinde sich X.________
bereits seit über 25 Jahren in der Schweiz, doch sei er hier schwer straffällig
geworden; er habe "aus absolut nichtigem Anlass ein skrupelloses Handeln an den
Tag gelegt und ohne zu zögern auf verschiedene gänzlich unbeteiligte Personen
geschossen, wobei es nicht sein Verdienst" gewesen sei, dass dabei "niemand
verletzt oder gar getötet" worden sei. Seine Flüchtlingseigenschaft bestehe
fort; der Vollzug der Ausweisung erscheine unzulässig, da eine Anfrage beim
Bundesamt für Migration "keine Klarheit darüber gebracht" habe, "ob der
Betroffene ohne Verletzung" der flüchtlingsrechtlichen Grundlagen "in sein
Heimatland ausgeschafft werden" könne; "Ausnahmen vom Rückschiebungsverbot
(Gefährdete Sicherheit der Schweiz, Gemeingefährlichkeit)" seien "nicht
vorhanden". Der Rechtsdienst des Migrationsamts bestätigte diesen Entscheid auf
Einsprache hin am 27. März 2008: Mit dem Widerruf des Asyls sei "eine
flüchtlings- bzw. asylrechtliche Schranke" für die Ausweisung "entfallen"; über
die Vollziehbarkeit der Massnahme bedürfe es keines abschliessenden Befunds, da
die Asylbehörden X.________ den Status eines vorläufig aufgenommenen
Flüchtlings belassen hätten.
C.c X.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau. Dieses hielt in seinem Urteil vom 22. August
2008 fest, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände das "sehr grosse"
öffentliche Interesse an der Ausweisung von X.________ sein privates an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. Nachdem das Migrationsamt lediglich
die Ausweisung verfügt, jedoch auf den Vollzug der Ausweisung verzichtet habe
und dem Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme beantragen werde, sei
nur zu prüfen, ob die Ausweisung und der damit verbundene Verlust der
Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig gelten könne; alle Aspekte, die
das private Interesse erhöhten, weil die Rückkehr von X.________ aufgrund der
aktuellen Situation in seinem Heimatland unzumutbar sei, könnten ausser Acht
gelassen werden; diesen Aspekten werde bereits mit der geplanten vorläufigen
Aufnahme Rechnung getragen.

D.
X.________ beantragt mit Eingabe vom 30. September 2008, das Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht aufzuheben und auf seine Ausweisung zu
verzichten. Er macht geltend, die Interessenabwägung der Vorinstanz sei
unvollständig und rechtswidrig. Das Rekursgericht habe seine Interessen zu
einem wesentlichen Teil nicht berücksichtigt, indem es die Umstände
ausgeblendet habe, die seiner Ausreise nach Kambodscha entgegenstünden. Wegen
des fehlenden Rückfallrisikos sei das öffentliche Interesse an seiner
Fernhaltung "nicht mehr allzu gross"; die Vorinstanz bejahe die
Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme letztlich nur deshalb,
weil diese nicht vollzogen werden könne und somit gar keine Wirkung entfalten
werde.
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und das Bundesamt für
Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Migrationsamt des Kantons
Aargau hat sich nicht vernehmen lassen.

E.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt und festgehalten, dass X.________
mit Blick auf die von ihm ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit für die
Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens als Niedergelassener zu betrachten
sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Aargauer Behörden haben den Beschwerdeführer, welcher nach wie vor als
Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) gilt, ausländerrechtlich
ausgewiesen (Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121 ff.] in Verbindung
mit Art. 65 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Gegen
entsprechende letztinstanzliche kantonale Gerichtsentscheide ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 ff.; BGE 114 Ib 1
E. 1a S. 2; 129 II 193 E. 2.1 S. 198). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Eingabe des durch das angefochtene Urteil in schutzwürdigen
eigenen Interessen betroffenen Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist
einzutreten.

1.2 Seit dem 1. Januar 2008 gilt das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Da die umstrittene
Ausweisung vor diesem Datum verfügt wurde, ist deren Zulässigkeit in Anwendung
des damals geltenden Rechts zu prüfen (Art. 126 Abs. 1 AuG [analog]). Dabei ist
auf den von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1
BGG). Dieser kann - soweit entscheidwesentlich - nur berichtigt bzw. ergänzt
werden, falls er sich als offensichtlich unrichtig erweist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105
Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht hingegen von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG); es ist deshalb weder an die Begründung im angefochtenen
Urteil noch an jene der Parteien gebunden. Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen, es sei denn, die rechtlichen Mängel erschienen geradezu
offensichtlich (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
2.1 Ein Ausländer kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich
bestraft worden ist und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. allenfalls Art. 8
Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme nicht als
unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR
142.201]; Urteil des EGMR i.S. Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Rz.
48, in: VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105 ff.). Je länger
ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die
Voraussetzungen seiner Ausweisung zu stellen. Selbst bei einem Ausländer, der
bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz
verbracht hat, ist eine solche bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer
Straffälligkeit indessen nicht generell ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2
S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.).
Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die
praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden
muss (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Ein Flüchtling darf - unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG
(Non-Refoulement-Prinzip, vgl. unten E. 2.2.2) - nur ausgewiesen werden, wenn
er die innere oder äussere Sicherheit gefährdet oder die öffentliche Ordnung
"in schwerwiegender Weise" verletzt hat (vgl. Art. 65 AsylG sowie Art. 32 Ziff.
1 FK; BGE 127 II 177 E. 3b S. 183; s.a. FELLER/TÜRK/NICHOLSON, La protection
des réfugiés en droit international, Brüssel 2008, S. 133 ff.; ZÜND/ARQUINT
HILL, in: Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.89 ff.);
insofern wird die Möglichkeit seiner Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich
beschränkt (Urteile 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 2.2 und 2A.313/2005 vom 25.
August 2005 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Flüchtlingseigenschaft wird durch
das Bundesamt für Migration aberkannt, wenn die ausländische Person sie durch
falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat oder
Gründe im Sinne der Beendigungsklausel des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vorliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 AsylG; Art. 1C Ziffer 1 - 6 FK;
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Stand Dezember 2003, Rz. 111 ff.). Im
Aufnahmestaat begangene Straftaten sind kein Aberkennungsgrund; der Betroffene
bleibt - solange er materiell weiterhin als Flüchtling im Sinne von Art. 1 FK
zu gelten hat - im Genuss des ihm konventionsrechtlich gewährten
völkerrechtlichen Schutzes (EMARK 2003 Nr. 11). Das Bundesamt widerruft
indessen - trotz der Flüchtlingseigenschaft - das Asyl, wenn der Betroffene die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt, gefährdet oder besonders
verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat (Art. 63 Abs. 2 AsylG; vgl. das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4830/2006 vom 30. August 2007, E. 4).
Dem Flüchtling ohne Asyl muss unter Umständen im
international-flüchtlingsrechtlichen Kontext ein subsidiärer, zum Asyl
komplementärer Schutz (in der Schweiz in Form der vorläufigen Aufnahme) gewährt
werden (vgl. Art. 83 Abs. 8 AuG; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax et al.,
Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 11.48 u. 11.77 ff.; PETER BOLZLI, in: Spescha et
al., Migrationsrecht, Zürich 2008, Vorbemerkungen zu Art. 83-88 sowie N. 26 zu
Art. 83 AuG).
2.2.2 Kein Flüchtling darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem er
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK). Dieser als Rückschiebeverbot bzw.
Non-Refoulement-Gebot bezeichnete Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe
für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz
gefährdet, oder wenn er als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil er wegen
eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt
worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK). Nur ein besonders
schweres Verbrechen vermag den Rückschiebeschutz von Art. 5 Abs. 1 AsylG
aufzuheben. Eine Ausnahme vom Non-Refoulement-Prinzip rechtfertigt sich bloss,
wenn der Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaats eine Gefahr bildet.
Auf die entsprechende Gemeingefährlichkeit darf nicht allein aufgrund der
Verurteilung wegen des besonders schweren Verbrechens geschlossen werden; es
muss zusätzlich vielmehr eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (Urteile
2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 mit Hinweisen auf die Doktrin, bestätigt im
Urteil 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006, E. 5.2). Keine solche Ausnahme kennt das
Folterverbot (vgl. die Urteile des EGMR i.S. Ahmed gegen Österreich vom 17.
Dezember 1996, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195, Ziff. 46; i.S. Chahal gegen
Grossbritannien vom 15. November 1996, Recueil CourEDH 1996-V S. 1831, Ziff. 79
f., und i.S. Soering gegen Grossbritannien vom 7. Juli 1989, Serie A, Band 161,
Ziff. 88 f.). Nach dem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung absolut verboten
(Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]; KÄLIN/
MALINVERNI/NOWAK, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, Basel 1997, S.
165 ff.). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [Folterschutzkonvention; SR 0.105]; Urteil 2A.313/2005
vom 25. August 2005 E. 2.2).

2.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt für Migration das
Anwesenheitsverhältnis des betroffenen Ausländers oder Flüchtlings nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung
mit Art. 14a - 14c ANAG bzw. Art. 83 ff. AuG; ZÜND/ARQUINT HILL, in: Uebersax
et al., Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 8.98 ff.; WALTER STÖCKLI, in: Uebersax et
al., Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 11.65 ff.). Der Vollzug der Weg- oder
Ausweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat-
oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2 ANAG; Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug
ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - wie etwa
das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 33 FK) oder Art. 3 EMRK
(vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 ff.) -der Reise des Ausländers in seinen
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG;
Art. 83 Abs. 3 AuG). Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Ausweisung
unzumutbar, wenn er für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt; er
etwa im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
erscheint (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). Die vorläufige Aufnahme ist trotz
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausweisung ausgeschlossen, "wenn der weg-
oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat
oder diese in schwerwiegender Weise gefährdet" (Art. 14a Abs. 6 ANAG) bzw. die
weg- oder ausgewiesene Person (a.) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im
In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im
Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde; (b.) sie erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat bzw. diese oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet; oder (c.) sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs. 7 AuG). Die
Ausschlussgründe beziehen sich nur auf die vorläufige Aufnahme, die gestützt
auf die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Weg- oder Ausweisungsvollzugs
in Betracht fällt; sie sind unbeachtlich bei völkerrechtlichen
Vollzugshindernissen (Unzulässigkeit); das Schutzbedürfnis der betroffenen
Person überwiegt in diesem Fall die Sicherheitsinteressen und gilt deshalb
absolut (PETER BOLZLI, in: Spescha et al., a.a.O., N. 21 und 24 zu Art. 83
AuG).

3.
3.1 Die asyl- und ausländerrechtliche Anwesenheitsregelung bzw. -beendigung
eines anerkannten Flüchtlings sind miteinander verknüpft (vgl. dazu WALTER
STÖCKLI, in: Uebersax et al., Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 11.64; ZÜND/ARQUINT
HILL, in: Uebersax et al., Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 8.89 ff. und 8.101;
NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en
droit d'asile, Basel/Frankfurt 1997, S. 464 ff.; MINH SON NGUYEN, Droit public
des étrangers, Bern 2003, S. 625 ff.): Nach Art. 65 AsylG dürfen Flüchtlinge im
ausländerrechtlichen Verfahren nur aus- oder weggewiesen werden, falls sie die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche
Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben; nach Art. 63 Abs. 2 AsylG
widerruft das Bundesamt unter ähnlichen Voraussetzungen das Asyl; nach Art. 59
AsylG ist die asylrechtliche Beurteilung des Flüchtlingsstatus für alle
eidgenössischen und kantonalen Behörden verbindlich, womit nicht zum Vornherein
klar ist, welcher Beurteilungsraum den kantonalen Ausländerbehörden im Rahmen
der Aufenthaltsregelung oder eines allfälligen Wegweisungsvollzugs eines
anerkannten Flüchtlings verbleibt. Die Asylgewährung verschafft der betroffenen
Person einen Anspruch darauf, dass ihr Aufenthalt ausländerrechtlich geregelt
wird; sie erhält eine (Jahres-)Aufenthaltsbewilligung und nach fünf Jahren
rechtmässigen Aufenthalts regelmässig die Niederlassung (Art. 60 AsylG). Damit
geht das Asyl bei seiner Erteilung den ausländerrechtlichen Regeln über den
Aufenthalt in der Schweiz vor; hingegen wird die einmal erteilte
(ausländerrechtliche) Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung durch den
(nachträglichen) Widerruf des Asyls nicht (direkt) berührt. Die
ausländerrechtliche Beendigung des Aufenthalts bedarf vielmehr (zusätzlich)
eines eigenständigen Entscheids der kantonalen Behörden nach Massgabe der
ausländerrechtlichen Widerrufs- oder Nichterneuerungsgründe (Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG i.V.m. Art. 65 AsylG; Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E.
3.3.3 mit Hinweisen).

3.2 Nach der Rechtsprechung soll in der Regel über die ausländerrechtliche
Aufenthaltsbeendigung und die damit verbundene Frage, ob deren Vollzug asyl-
bzw. flüchtlingsrechtliche Gründe entgegenstehen, in einer einzigen, mit dem
Bundesamt für Migration koordiniert zu erlassenden Verfügung entschieden werden
(vgl. das Urteil 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach Art. 64
Abs. 1 lit. d AsylG erlischt das Asyl, wenn die Ausweisung vollzogen worden
ist; dabei geht das Erlöschen des Asyls dessen Widerruf vor (Art. 43 Abs. 1
AsylV 1 [SR 142.311]). Die Regelung bezweckt, die formell-rechtliche Situation
der tatsächlichen anzupassen und das Asyl ex lege dahinfallen zu lassen, wenn
sich der betroffene Ausländer wegen der ausländerrechtlichen Aus- oder
Wegweisung, in deren Rahmen die flüchtlingsrechtlichen Vollzugshindernisse
spätestens im Vollstreckungsverfahren geprüft werden müssen, gar nicht mehr in
der Schweiz aufhält (Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.3). Die
kantonale Behörde muss die Frage, ob die mit dem Verlust des
ausländerrechtlichen Anwesenheitsrechts verbundene Wegweisung vermutlich auch
wird vollzogen werden können, deshalb regelmässig in ihre umfassende
Interessenabwägung miteinbeziehen; sie kann hierfür beim Bundesamt eine
Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen bzw. zum geplanten weiteren
asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Vorgehen einholen (Art. 43 Abs. 2 AsylV 1;
Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.3.3). Kommt sie oder ihre
Rechtsmittelinstanz zum Schluss, dass das Rückschiebeverbot, Art. 3 EMRK oder
das Folterverbot dem Vollzug der Ausweisung entgegenstehen, fällt der Asyl-
bzw. materielle Flüchtlingsstatus (ohne dessen Widerruf) nicht automatisch
dahin (vgl. Art. 59 AsylG), da die Ausweisung nicht vollzogen wurde bzw. werden
kann; die kantonale Migrationsbehörde muss in diesem Fall das Bundesamt
gestützt auf Art. 14a ff. ANAG bzw. auf Art. 83 AuG darum ersuchen, den Status
des Betroffenen flüchtlingsrechtlich neu zu bestimmen (Urteil 2A.313/2005 vom
25. August 2005 E. 3.3.3; bestätigt im Urteil 2A.51/2006 vom 8 Mai 2006 E.
2.3). Eine Aufteilung auf zwei ausländerrechtliche Verfahren (Ausweisung
einerseits und kantonaler Vollzugsentscheid andererseits) - analog der früheren
Praxis bei der strafrechtlichen Landesverweisung - erweist sich vor diesem
Hintergrund als wenig zweckmässig (vgl. das Urteil 2A.313/2005 vom 25. August
2005 E. 3.3.2), ist indessen nicht bundesrechtswidrig, falls dabei
sichergestellt bleibt, dass sämtliche Fragen in einem rechtsstaatlich korrekten
Verfahren umfassend geprüft werden und die nach Art. 11 ANAG in Verbindung mit
Art. 16 ANAV für die Ausweisung gebotene Interessenabwägung keine unzulässige
Beschränkung erfährt (vgl. die Urteile 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.3
und 2C_87/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in der Schweiz im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG straffällig geworden. Die Schwere seines
Verschuldens darf dabei nicht unterschätzt werden: Zwar ist er vom Vorwurf der
versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen worden, doch verurteilte ihn das
Geschworenengericht des Kantons Zürich am 28. Januar 2004 wegen Gefährdung des
Lebens, wegen mehrfacher untauglich versuchter Gefährdung des Lebens und wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu 4 ½ Jahren Zuchthaus, nachdem er
am 26. September 2001 in einem gut besetzten Restaurant mehrere Schüsse in die
Decke, in eine Glasvitrine und von aussen auf eine Fensterscheibe, hinter der
zwei Gäste sassen, abgegeben hatte. Der Beschwerdeführer habe, nachdem ihm kein
Bier ausgeschenkt und er kritisiert worden sei, die Sicht auf den
Karaoke-Monitor zu versperren, für die Wiederherstellung seines verloren
geglaubten Gesichts bzw. zum Verschaffen des "nötigen" Respekts skrupellos die
Gefährdung unbeteiligter Dritter in Kauf genommen. Die Taten seien aus "absolut
nichtigem Anlass" erfolgt, weshalb sein Verschulden objektiv wie subjektiv
schwer wiege, was denn auch in der Strafhöhe von 4 ½ Jahren Zuchthaus zum
Ausdruck kam. Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer bereits am 9.
Oktober 1997 wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer
Busse von Fr. 400.-- und am 9. Mai 2001 wegen Betrugs und Diebstahls zu einer
Gefängnisstrafe von 3 Monaten (bedingt auf drei Jahre) verurteilt worden war,
womit seine Straftaten in Zürich in die entsprechende Probezeit fielen. Der
Beschwerdeführer hat damit massiv gegen die hiesigen strafrechtlichen und
moralischen Normen verstossen und die öffentliche Ordnung in schwerwiegender
Weise im Sinne von Art. 65 AsylG gestört, weshalb sein Asyl (rechtskräftig)
widerrufen wurde.

4.2 Eine Ausweisung rechtfertigt sich - wie dargelegt (vgl. oben E. 2.1) -
indessen nur, wenn sie sich gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände
auch als verhältnismässig erweist. Entgegen der Annahme des Rekursgerichts
können bei der entsprechenden Beurteilung jene Aspekte nicht ausser Acht
gelassen werden, die sich daraus ergeben, dass "die Rückkehr in den Heimatstaat
aufgrund der aktuellen Situation im Heimatland" (vorerst) allenfalls
"unzumutbar" erscheint (E. 2.3 des angefochtenen Entscheids): Ob der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung eines Flüchtlings zulässig, zumutbar oder möglich ist,
beurteilt das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des
Entscheids über die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung
(vgl. oben E. 2.3). Die ausländerrechtliche Interessenabwägung bei der
Ausweisung oder dem Bewilligungswiderruf muss ihrerseits jedoch bereits
sämtliche wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der
Rückkehr ins Heimatland im bewilligungsrechtlichen Gesamtzusammenhang gehört;
die ausländerrechtliche Weg- oder Ausweisungsverfügung kann beim Entscheid über
die vorläufige Aufnahme als solche nicht mehr in Frage gestellt werden. In das
Vollstreckungsverfahren dürfen deshalb nur Aspekte, welche die Unzulässigkeit,
nicht aber solche, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen,
verschoben werden, da nur jene dort auf jeden Fall geprüft werden müssen. Die
vorläufige Aufnahme als wegweisungsrechtliche Ersatzmassnahme kann jederzeit
aufgehoben werden, falls der Wegweisungsvollzug wieder zulässig, möglich oder
zumutbar erscheint, weshalb die entsprechenden Umstände bei der
ausländerrechtlichen Beendigung des Anwesenheitsrechts und der hierfür
erforderlichen Interessenabwägung nicht übergangen werden dürfen. Dem Bundesamt
bzw. dem Bundesverwaltungsgericht steht es frei, das kantonale Gesuch, die weg-
oder ausgewiesene Person vorläufig aufzunehmen, abzuweisen, was gemäss jüngeren
Urteilen für Kambodscha bei ähnlichen Verhältnissen wie hier inzwischen
regelmässig der Fall zu sein scheint (vgl. die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts 2C-2019/2007 und 2C-2642/2007 vom 18. und 19.
Dezember 2007). In solchen Fällen wird die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
bei der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14 Abs. 6 ANAG bzw. Art. 83 Abs.
7 AuG nicht mehr geprüft, weshalb sie (zumindest) Gegenstand des
ausländerrechtlichen Verfahrens bilden muss, andernfalls sie unberücksichtigt
bleibt. Die Zumutbarkeit der Rückkehr bzw. des Vollzugs der Wegweisung bildet
somit - was das Rekursgericht verkannt hat - Teil der umfassenden
Interessenabwägung nach Art. 11 ANAG bzw. Art. 16 ANAV.
4.3
4.3.1 Bei einer in diesem Sinn verstandenen umfassenden Berücksichtigung aller
wesentlichen Umstände überzeugt die Interessenabwägung des Rekursgerichts
nicht. Zwar ist der Beschwerdeführer - wie dargelegt - in nicht zu
verharmlosender Weise straffällig geworden, seine Ausweisung erscheint jedoch
gestützt auf die gesamten Umstände (einschliesslich der Zumutbarkeit einer
Rückkehr in seine Heimat) unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer ist 1979
über südostasiatische Flüchtlingslager als knapp 22-jähriger kambodschanischer
Flüchtling chinesischer Abstammung in die Schweiz gekommen, wo er Asyl erhielt.
Er lebt heute somit seit rund 30 Jahren im Land. Auch wenn seine Ehe inzwischen
auseinandergegangen ist, hat er mit seiner Frau die gemeinsamen Kinder hier
grossgezogen. In seiner Heimat verfügt er - unbestrittenermassen - über
keinerlei Familienangehörige mehr; er hat auch keine persönlichen oder
wirtschaftlichen Kontakte mehr zu seinem Heimatstaat. Das Geschworenengericht
unterstrich im Strafurteil, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in
der Schweiz fast durchwegs erwerbstätig gewesen und seinem Lebensunterhalt auf
ehrliche Weise nachgekommen sei. Seine schlimmen Erlebnisse während der
Kindheit und Jugend in Kambodscha sowie der Umstand, dass er seit seinem 17.
oder 18. Altersjahr keinen Kontakt zu seinen Eltern bzw. Geschwistern und keine
Kenntnis über deren Schicksal mehr habe, stelle für ihn "eine schwere seelische
Hypothek" dar; es sei deshalb "denkbar", dass diese Vorgeschichte "in Form
einer daraus resultierenden überdurchschnittlichen Reizbarkeit" für die zu
beurteilenden Delikte von einer gewissen Bedeutung gewesen seien, was
strafmildernd berücksichtigt werden könne.
4.3.2 Zwar ist das Interesse, einen straffällig gewordenen Ausländer von der
Schweiz fernzuhalten, in erster Linie aufgrund seines bisherigen Verhaltens und
seines strafrechtlichen Verschuldens zu beurteilen; dies bedeutet indessen
nicht, dass die im Strafverfahren erfolgte Einschätzung der Rückfallgefahr
dabei überhaupt keine Rolle spielen würde, zumal die kantonalen Behörden
vorliegend (selber) davon ausgehen, dass der Betroffene das Land nicht wird
verlassen, sondern hier als anerkannter Flüchtling vorläufig aufgenommen werden
müssen. Durch die Ausweisung wird bei dieser Ausgangslage somit lediglich sein
Aufenthaltsstatus (hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten, Sozialfürsorge usw.
in untergeordneter Weise) verändert. Eine Ausweisung bzw. ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung trotz anerkanntem Flüchtlingsstatus rechtfertigt sich
- mit Blick auf dessen Integrationszweck (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, a.a.O., Rz. 111 ff.)
- unter diesen Umständen nur, wenn tatsächlich eine minimal konkretisierte und
nicht lediglich eine rein abstrakte Wiederholungsgefahr besteht.
4.3.3 Eine solche ist hier nicht dargetan: Der psychiatrische Sachverständige
kam im Strafverfahren zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit einer
neuerlichen vergleichbaren Tathandlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht als
"eher gering" einzuschätzen sei, was das Geschworenengericht zur Feststellung
veranlasste, dass das Schutzbedürfnis der Schweiz untergeordnet und auf "die
Aussprechung einer Landesverweisung" daher "klarerweise" zu verzichten sei.
Auch das Migrationsamt des Kantons Aargau hielt in seiner Ausweisungsverfügung
fest, dass der Beschwerdeführer konkret weder die Sicherheit der Schweiz
gefährde, noch als gemeingefährlich zu gelten habe; mit Verfügung vom 4. April
2004 sei er vom Strafvollzugsdienst des Kantons Zürich auf den 22. April 2005
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, wobei seither nichts aktenkundig
sei, "wonach der Betroffene wieder straffällig geworden" wäre oder eine
"konkrete Wiederholungsgefahr" bestehen könnte. Das Rekursgericht hat diese
Einschätzung nicht bestritten, sondern lediglich erklärt, dass das öffentliche
Interesse als "noch höher" zu veranschlagen wäre, "wenn eine konkrete
gegenwärtige Gefährdung konstatiert werden müsste" (E. 4.2.2). Da es damit
gerade keine solche festgestellt hat, der Beschwerdeführer bis auf seine
Straffälligkeit bisher hier gesellschaftlich und beruflich integriert war,
seine Resozialisierungschancen in der Schweiz klar besser sind als in
Kambodscha und seit dem Ende des Strafvollzugs schliesslich nichts Nachteiliges
mehr über ihn bekannt geworden ist, erweist sich seine Ausweisung als
unverhältnismässig. Muss der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling gelten
(vgl. Art. 59 AsylG) und soll er nach der Ansicht der kantonalen
Ausländerbehörden als vorläufig Aufgenommener so oder anders in der Schweiz
verbleiben können, rechtfertigt sich seine Ausweisung, die lediglich die
Niederlassungsbewilligung dahinfallen, aber sein Anwesenheitsrecht unberührt
lässt, nicht; die Ausweisung ist in diesem Fall von Vornherein nicht geeignet,
durch die Fernhaltung des Betroffenen die Sicherheit in der Schweiz zu erhöhen,
falls tatsächlich ein relevantes Rückfallrisiko fortbestehen sollte.
4.3.4 Die vom Bundesgericht anders beurteilten Fälle, auf die sich das
Rekursgericht bezieht, können mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht verglichen
werden: Dem Urteil 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 (türkischer Flüchtling, vier
Jahre Zuchthaus unter anderem wegen bandenmässigen Raubs, Aufenthalt bis zur
Ausweisung von rund acht Jahren, fehlende berufliche und soziale Integration)
lag ein psychiatrisches Gutachten zugrunde, welches dem Betroffenen eine
emotional instabile Persönlichkeit vom Typ Borderline bescheinigte und
festhielt, dass er dementsprechend unbeherrscht und impulsiv wirke; er neige
wohl dazu, "kurzschlüssig zu reagieren"; gestützt hierauf lasse er "eine nicht
unbeträchtliche Gefährlichkeit für Dritte erkennen". In den Entscheiden 2C_87/
2007 bzw. 2A.51/2006 vom 18. Juni 2007 bzw. 8. Mai 2006 (türkischer Flüchtling,
5 ½ Jahre Zuchthaus unter anderem wegen mehrfacher versuchter Tötung [Grenzfall
zu Mord] und mehrfacher Gefährdung des Lebens, Aufenthalt bis zur Ausweisung
von vierzehn Jahren, fehlende berufliche und soziale Integration) war aufgrund
der Akten eine relevante Rückfallgefahr ebenfalls nicht auszuschliessen: Das
Bundesgericht hielt aufgrund der Gutachten und des Urteils seines
Kassationshofs fest, dass beim Beschwerdeführer - da eine hinreichende
Aufarbeitung des familiären Konflikts, der die Ursache der Tat gebildet habe,
bislang unterblieben sei - nach wie vor eine Rückfallgefahr bestehe, welche die
Ausweisung rechtfertige, selbst wenn die Resozialisierungschancen in der
Schweiz besser sein sollten als in der Heimat (Urteil 2A.51/2006 E. 3.2.2). Der
Gutachter war seinerseits zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer
angesichts seiner bescheidenen Problemverarbeitungsmöglichkeiten weitere
aggressive Handlungen gegen die Familie nicht ausgeschlossen werden könnten; es
bestehe deshalb eine "erhebliche Rückfallgefahr im innerfamiliären Bereich"
(Urteil 2A.51/2006 E. 3.1.1.; vgl. auch das Urteil 2C_87/2007 E. 4.2.3).

5.
5.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Das Rekursgericht wird über die Kosten- und Entschädigungsfrage für
die kantonalen Verfahren neu zu befinden haben (vgl. Art. 68 Abs. 5 BGG).

5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind für das bundesgerichtliche
Verfahren keine Kosten geschuldet (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau
hat den Beschwerdeführer für dieses jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 68
Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung wird dadurch gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 22. August 2008 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Hugi Yar