Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.708/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_708/2008

Urteil vom 12. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Schwyz,
Steistegstrasse 13, 6430 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III,
vom 20. August 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus dem Kosovo stammende X.________, geboren 1984, heiratete am 2. April
2004 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 10.
August 2004 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 17 Abs.
2 des bis Ende 2007 geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG) die Aufenthaltsbewilligung zwecks
Zusammenwohnens mit der Ehefrau. Die Bewilligung wurde mehrmals, zuletzt bis
zum 8. August 2008, verlängert.

Seit dem 3. Oktober 2007 lebten die Ehegatten, die einen am 3. November 2005
geborenen gemeinsamen Sohn haben, getrennt. Das Getrenntleben wurde vom
Eheschutzrichter am 29. April 2008 festgestellt und bewilligt; das Sorgerecht
für den Sohn wurde dem Vater X.________ zuerkannt, wobei für den Sohn eine
Beistandschaft errichtet wurde; die Mutter hat ein Besuchsrecht und zahlt
monatliche Beiträge von Fr. 400.-- an den Unterhalt des Sohnes.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 widerrief die Fremdenpolizei des Kantons
Schwyz die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und wies ihn aus dem Kanton
weg. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde am 20. Mai 2008 ab. Mit Entscheid vom 20. August 2008 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den regierungsrätlichen
Beschwerdeentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. September 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 20. August 2008 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildet der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Diese wurde zuletzt bis zum 8.
August 2008 verlängert; zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war sie durch
Ablauf der Bewilligungsfrist erloschen (Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG). Insofern
fehlt dem Beschwerdeführer ein (aktuelles) schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 86 Abs. 1 lit. c
BGG), weshalb er an sich zur Beschwerde nicht berechtigt (legitimiert) ist.

2.2 Unter gewissen Voraussetzungen nimmt das Bundesgericht eine Beschwerde
trotz fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses an die Hand. So stellt sich im
Falle des Erlöschens einer Aufenthaltsbewilligung durch Zeitablauf regelmässig
die Frage nach deren Verlängerung. Das Bundesgericht behandelt diesfalls
allenfalls die Beschwerde gegen einen den Bewilligungswiderruf bestätigenden
Entscheid, wenn dieser sich implizit auch als solcher über die Verweigerung der
Bewilligungserneuerung erweist. Dies trifft bei der vorliegend herrschenden
Konstellation nicht zu:

Wohl hat das Verwaltungsgericht sich dazu geäussert, ob der Beschwerdeführer
eine Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beanspruchen
könnte. Es tat dies jedoch allein im Hinblick auf die Beurteilung des
Bewilligungswiderrufs, wobei es diesbezüglich in zutreffender Auslegung von
Art. 126 Abs. 1 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) noch
das alte Recht, insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 17
Abs. 2 ANAG, anwendete und weiter auch prüfte, "ob die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 4 ANAG bestehen bleiben" könne (E.
4.2); ebenso überprüfte es die Zulässigkeit des Bewilligungswiderrufs unter dem
Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn bzw. die Beziehung zwischen seinem Sohn und
dessen Mutter (E. 4.3). Nun beurteilt sich die Verlängerung der bis zum 8.
August 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung in Berücksichtigung von Art. 126
Abs. 1 AuG nach neuem Recht: Wenn es auch richtig ist, dass auf das vor Ende
2007 eingeleitete Widerrufsverfahren noch das alte Recht anwendbar war, erlaubt
die Einleitung dieses Verfahrens den Schluss auf ein bereits vor 2008
gestelltes Gesuch um Bewilligungsverlängerung nicht. Das Verwaltungsgericht hat
klargestellt, dass es das neue Recht nicht berücksichtige und die Ausführungen
des Beschwerdeführers dazu, insbesondere zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, "nicht
massgebend" seien. Sein Entscheid lässt sich unter diesen Umständen nicht -
zusätzlich - als Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung betrachten.
Damit aber sind die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde gegen
den Entscheid betreffend Bewilligungswiderruf nicht erfüllt; dem
Beschwerdeführer fehlt ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.3 Da die Beschwerde - schon aus formellrechtlichen - Gründen, als
aussichtslos betrachtet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang
entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem
Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer III, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller