Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.707/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_707/2008

Urteil vom 2. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, vom 4. September 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1980) stammt nach eigenen Angaben aus Bhutan, dürfte indessen
eher indischer Staatsangehöriger sein. Er wurde im Asylverfahren rechtskräftig
aus der Schweiz weggewiesen, verliess das Land indessen nicht. Der
Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 5. August 2008 in
Durchsetzungshaft, welche der Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland
am 5. August 2008 prüfte und bis zum 4. September 2008 genehmigte. Das
Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 2. September
2008 (2C_612/2008). Am 4. September 2008 bewilligte der Haftrichter eine
Verlängerung der Festhaltung von X.________ bis zum 3. November 2008.
X.________ beantragt vor Bundesgericht, ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz
zu bewilligen und er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann aufgrund der
eingeholten Unterlagen ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich deshalb, die
Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (vgl. insbesondere Art. 42 BGG): Der
Beschwerdeführer erfüllt - wie das Bundesgericht im Urteil vom 2. September
2008 festgestellt hat - die Voraussetzungen, welche die Anordnung einer
Durchsetzungshaft rechtfertigen; es kann auf die entsprechenden Ausführungen
verwiesen werden. Hieran hat sich inzwischen nichts geändert: Zwar konnte der
Beschwerdeführer dank seiner Festhaltung auf der indischen Botschaft vorgeführt
werden, wo er genauere Aussagen zu seinem ehemaligen Wohnort gemacht haben
soll, die entsprechenden Angaben müssen nun jedoch noch durch die indischen
Behörden bzw. allenfalls durch den Vertrauensanwalt der schweizerischen
Botschaft überprüft werden, was eine gewisse Zeit dauert. Der Beschwerdeführer
ist nach wie vor nicht bereit, sich selber Papiere zu beschaffen und freiwillig
in seine Heimat auszureisen, weshalb seine Wegweisung ohne eine (zusätzliche)
Verhaltensänderung seinerseits nicht vollzogen werden kann. Die
Durchsetzungshaft durfte deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht um zwei Monate
verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AuG [SR 142.20]; BGE 133 II 97 ff.; 134 I 92
ff.; zur Publikation bestimmtes Urteil 2C_253/2008 vom 7. Juli 2008, E. 2). Die
Bewilligungsfrage bildet als solche nicht (mehr) Gegenstand der Haftprüfung
(BGE 130 II 56 E. 2 mit Hinweisen); hierüber ist im Asylverfahren rechtskräftig
entschieden worden. Den Behörden wird indessen in Erinnerung gerufen, dass sich
das Regionalgefängnis Bern nur beschränkt für längere ausländerrechtlich
motivierte Festhaltungen eignet (vgl. das Urteil 2C_661/2007 vom 17. Dezember
2007, E. 2), weshalb der Beschwerdeführer so rasch wie möglich wieder in das
Ausschaffungsgefängnis zu verlegen ist.

3.
Aufgrund der besonderen Umstände sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt
zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar