Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.705/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_705/2008

Urteil vom 2. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel.

Gegenstand
kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2004,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
als Verwaltungsgericht, vom 5. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 führt X.________ für sich und seine Ehefrau
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts (Verwaltungsgericht) des
Kantons Basel-Stadt betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer vom
5. Mai 2008. Er macht geltend, dass "auch die Vorinstanzen [und] die
Steuerrekurskommission in keiner Art und Weise auf meinen Rekurs eingegangen
sind", und bittet das Bundesgericht, "meinen Steuerrekurs zu hinterleuchten und
damit diese Geschichte zu klären".

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren Begründung
zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auf Beschwerden, die nicht
hinreichend begründet sind, wird nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG).

Die vorliegende Beschwerde enthält keinen Antrag, wie zu entscheiden ist, und
keine Begründung, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts
(Verwaltungsgerichts) Bundesrecht verletzen könnte. In der Einladung an das
Bundesgericht, den Rekurs zu "hinterleuchten", kann jedenfalls kein gültiger
Antrag und keine Begründung erblickt werden. Auch wenn es sich vorliegend um
eine Laienbeschwerde handelt und der Beschwerdeführer eine Altersrente bezieht,
so kann von ihm doch verlangt werden, dass er die Beschwerde wenigsten kurz
begründet, so dass klar wird, inwieweit er mit dem angefochtenen Entscheid
nicht einverstanden ist bzw. dessen Aufhebung oder eine Neubeurteilung verlangt
(Antrag) und weshalb (Begründung). Da Antrag und Begründung fehlen, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Da auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, sind die Gerichtskosten
(Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Abteilung:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann