Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.704/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_704/2008

Urteil vom 30. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 1, vom 1. September 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1988) stammt aus Nigeria. Er durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am
28. August 2008 in Ausschaffungshaft, die das Haftgericht III Bern-Mittelland
am 1. September 2008 prüfte und bis zum 27. November 2008 bestätigte.
X.________ beantragt vor Bundesgericht, seinen Fall zu prüfen und ihn aus der
Haft zu entlassen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann aufgrund der
eingeholten Unterlagen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden; es erübrigt sich, zu prüfen, ob die Eingabe, soweit sie überhaupt
lesbar bzw. verständlich ist, den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG
genügt:

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen und aufgefordert worden, das Land bis zum 2. Mai 2008 zu verlassen,
was er nicht getan hat. Er ist am 23. August 2008 in Thun angehalten worden,
wobei er 20 Gramm Kokain und Fr. 640.-- auf sich trug; in der Folge hat er
wiederholt erklärt, auf keinen Fall bereit zu sein, in seine Heimat
zurückzukehren. Es besteht bei ihm damit Untertauchensgefahr im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG (SR 142.20; BGE
130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen
erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass er nicht in
absehbarer Zeit ausgeschafft werden könnte bzw. die Behörden sich nicht
zielstrebig hierum bemühen würden -, verletzt der angefochtene Entscheid kein
Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
geltend macht, in seiner Heimat verfolgt zu werden, verkennt er, dass hierüber
im Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Die Asyl- bzw.
Wegweisungsfrage bildet grundsätzlich nicht (mehr) Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2
S. 220); ebenso wenig ist in diesem der Frage nachzugehen, wie er in den Besitz
des ihm abgenommenen Kokains gekommen ist und ob er mit Drogen gehandelt hat
oder nicht. Seine Festhaltung ist ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert
und dient der Sicherstellung des Vollzugs seiner Wegweisung. Der
Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er bei der Beschaffung seiner
Papiere kooperiert. Nur soweit solche vorliegen, kann allenfalls geprüft
werden, ob er - wie von ihm gewünscht - auch in einen Drittstaat ausgeschafft
werden könnte (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG). Erscheint dies nicht möglich, ist nur
sein Heimatstaat verpflichtet, ihm die Einreise zu erlauben (vgl. BGE 133 II 97
E. 4.2.2). Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen kann im Rahmen des
Haftvollzugs Rechnung getragen werden.

3.
Aufgrund der besonderen Umstände sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt
zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichter 1, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar