Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.699/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_699/2008

Urteil vom 30. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Sicherheitsdepartement (SiD) des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 ANAG),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 13. August 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1973) stammt aus Kamerun. Das Bundesamt für Flüchtlinge
(heute: Bundesamt für Migration [BFM]) wies sein erstes Asylgesuch am 22.
Januar 1999 ab. Am 4. Februar 2002 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein,
wo das Bundesamt am 15. Mai 2002 auf ein weiteres Asylgesuch nicht eintrat.
Tags zuvor hatte er indessen die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1964)
geheiratet, weshalb ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Gattin erteilt wurde. Das Ehepaar trennte sich im Jahr 2003, worauf der
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Sicherheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt es am 11. Dezember 2006 ablehnte, die Bewilligung von
X.________ zu verlängern. Das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 13.
August 2008. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dieses Urteil aufzuheben
und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die kantonalen
Behörden zurückzuweisen; eventuell sei direkt seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.

2.
Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen als
offensichtlich unbegründet und kann - soweit darauf einzutreten ist (vgl. E.
2.3) - ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden:

2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz
ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen
Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner Bewilligung im Sinne von Art. 7
ANAG (in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), falls die Ehe
eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu
umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung darauf anderswie
als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3;
127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn sich der
Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf
Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit
verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren (BGE 130 II 113 E. 4.2).
Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht, auch wenn er - anders als Art. 17 ANAG - an das
formelle Bestehen der Ehe anknüpft und nicht an das tatsächliche Zusammenleben
der Gatten (BGE 130 II 113 E. 4.2; 119 Ib 417 ff.). Zwar soll die Regelung
verhindern, dass der ausländische Partner mit Blick auf die Erneuerung seiner
Bewilligung der Willkür des schweizerischen Gatten ausgeliefert ist; damit
akzeptierte der Gesetzgeber jedoch nicht, dass jener seinerseits Art. 7 ANAG zu
institutsfremden Zwecken missbraucht (BGE 130 II 113 E. 4.1 u. 4.2).

2.2 Aufgrund des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten - und im
Wesentlichen auch nicht bestrittenen - Sachverhalts (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG),
ist dies hier der Fall: Der Beschwerdeführer hat nur einen Tag vor dem
asylrechtlichen Nichteintretensentscheid seine Gattin geheiratet, welche er
2001 in der gemeinsamen Heimat Kamerun kennen gelernt hatte. Bereits kurz
danach trennten sich die Eheleute wieder; am 17. September 2003 bewilligte der
Eheschutzrichter ihr Getrenntleben, wobei es seither, trotz der Erklärung des
Beschwerdeführers, die Ehe wieder "kitten" zu wollen, zu keiner Annäherung der
Partner mehr gekommen ist: Seine Gattin hat sich ab November 2004 vorab im
Ausland aufgehalten und befindet sich erst seit kurzer Zeit wieder in der
Schweiz; der Beschwerdeführer ist seinerseits offenbar in der Zwischenzeit eine
andere Beziehung eingegangen. Gestützt hierauf durften die kantonalen Behörden
ohne Verletzung von Bundes(verfassungs)recht oder von Art. 8 EMRK davon
ausgehen, dass der Ehewille vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG
geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren erloschen war und sich der
Beschwerdeführer auf eine erkennbar inhaltsleer gewordene Beziehung beruft, an
deren Wiederaufleben nicht (mehr) ernsthaft geglaubt werden kann. Auf die
Gründe, die ursprünglich zur Trennung geführt haben, oder wer diese zu
verantworten hat, kommt es nach der Rechtsprechung im vorliegenden Zusammenhang
ebenso wenig an (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen) wie auf den
Umstand, ob ein gerichtliches Trennungs- oder Scheidungsverfahren bereits
hängig ist oder nicht; im Übrigen kann ein ausländerrechtlich relevanter
Rechtsmissbrauch auch dann vorliegen, wenn zivilrechtlich das Festhalten an der
Ehe nicht missbräuchlich erscheint (vgl. Art. 114 ZGB; BGE 128 II 145 E. 2.2 S.
152).

2.3 Soweit die kantonalen Behörden im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG davon
abgesehen haben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern, ist gegen ihren Entscheid - wie gegen die damit verbundene
Wegweisung - die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG); die Eingabe kann
diesbezüglich auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werden
(vgl. Art. 113 in Verbindung mit Art. 115 lit. b BGG; BGE 133 I 185 ff.).

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit
dem Entscheid in der Sache selber werden die Gesuche des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher
Massnahmen gegenstandslos. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 66
Abs. 1 BGG); es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar