Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.698/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_698/2008 /ber

Urteil vom 6. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien
X.________, X.________ Transporte,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagen,

gegen

Stadt Y.________, vertreten durch die Gesundheits-
und Umweltschutzbehörde,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf,

Gegenstand
Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag /
Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Kammer,
vom 10. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 3./8. September 1999 beauftragte die Stadt Y.________
X.________ für die Dauer von zehn Jahren mit den Abfallsammeldiensten auf dem
Stadtgebiet und dem Transport dieser Abfälle zu den von ihr bestimmten
Abladeorten. Per 1. Januar 2004 trat eine Vertragsänderung in Kraft, wonach
sich einerseits der Abladeort für die Abfälle änderte und sich andererseits -
aufgrund des so entstehenden Mehraufwandes für den Transportunternehmer - die
finanziellen Abgeltungen erhöhten. Mit Schreiben vom 26. September 2005 und vom
29. November 2005 kündigte der Stadtrat von Y.________ den Vertrag mit
X.________ vorzeitig. Er berief sich dabei auf eine Vertragsbestimmung, wonach
eine einseitige Kündigung bei erheblich veränderten Rahmenbedingungen, welche
zu einer unzumutbaren finanziellen Übervorteilung einer Partei führen, möglich
sei.

B.
X.________ erachtete die Kündigung des Vertrages als unzulässig und erhob am
10. November 2006 Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Darin
verlangte er von der Stadt Y.________ die Leistung von Schadenersatz in Höhe
von Fr. 1'055'198.55 nebst Schadenszins zu 5 % seit dem 1. Mai 2006. Nachdem
die Stadt Y.________ die Abweisung der Klage beantragt hatte, reduzierte
X.________ seine Forderung replicando auf Fr. 1'003'936.50. In seinem Urteil
vom 10. Juli 2008 erachtete das Verwaltungsgericht die Kündigung des Vertrages
durch die Stadt Y.________ als rechtens und wies die Klage von X.________
vollumfänglich ab.

C.
Mit Eingabe vom 19. September 2008 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz.
Die Stadt Y.________ beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 vollumfänglich zu bestätigen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
legitimiert; auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher
grundsätzlich einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1
lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134
II 244). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254).

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Er
stellt jedoch keinen Antrag zu einem neuen Entscheid in der Sache. Insbesondere
beantragt er nicht die Zusprechung von Schadenersatz in bestimmter Höhe. Die
Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, weil ein materieller Antrag in der Hauptsache fehle: Bei der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten handle es sich um ein
grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sich
der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken dürfte, nur die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu verlangen, wie dies unter der alten
Rechtsmittelordnung bei der staatsrechtlichen Beschwerde noch zulässig gewesen
sei.
Das Bundesgericht hat in BGE 133 II 409 E. 1.4.1 entschieden, dass es bezüglich
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten seine vor
Inkrafttreten des BGG begründete Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beibehalte: In einem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei
sowohl die kassatorische als auch die reformatorische Rechtsfolge mitumfasst.
Wenn ein Beschwerdeführer auf einen anderslautenden Antrag verzichte, so gebe
er damit zu verstehen, dass er die konkreten materiellen Rechtsfolgen der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids in das Ermessen des Gerichts stelle.
Zwar ist der Einwand der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zutreffend, dass im
Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen die Rechtsprechung zum gleichen Thema
strenger ist. Auch nach dieser Praxis würde aber im vorliegenden Fall der
Rückweisungsantrag genügen, da das Bundesgericht bei einer Gutheissung der
Beschwerde nicht selbst über die Klage entscheiden könnte, zumal die
tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen, um über die Höhe des geltend
gemachten Schadenersatzes zu befinden (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 in fine).
Die eingereichte Beschwerde erscheint daher auch unter diesem Aspekt als
zulässig.

2.
Der Wortlaut von Ziff. 4.6, 4.7 und 5.2 des Vertrages vom 3./8. September 1999
lautet wie folgt:
"4.6 Bei erheblich veränderten Rahmenbedingungen wie
- starke Zu- oder Abnahme der Mengen
- veränderte Transportwege
- veränderte Abfuhrintervalle
- veränderte Abfalltechnologie
- Notstandsmassnahmen
kann jede Partei eine Überprüfung der Entschädigungsregelung verlangen."
"4.7 Weist eine Partei nach, dass die geltende Entschädigungsregelung zu einer
unzumutbaren finanziellen Übervorteilung führt, kann sie eine Neuberechnung der
Entschädigungsregelung verlangen."
"5.2 Ist einer Vertragspartei aus wichtigen Gründen (wie zum Beispiel
Nichtzustandekommen einer Einigung über die Entschädigung, oder trotz
schriftlicher Abmahnung andauernde Vertragsverletzungen) das Einhalten dieses
Vertrages nachweislich nicht mehr zumutbar, kann sie ihn jederzeit einseitig
mit einer sechsmonatigen Frist künden."

3.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Parteien mit diesen
Vertragsbestimmungen eine eigene Regelung getroffen hätten, welche - anders als
die universell geltende sog. clausula rebus sic stantibus - nicht voraussetze,
dass ein Beharren auf der Erfüllung eines Vertrages geradezu als
rechtsmissbräuchlich erscheine. Die per 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung, bei
welcher die Entschädigung für den Beschwerdeführer zufolge eines neuen
Abladeortes und veränderten Transportwegen erhöht worden sei, zeige, dass das
vertraglich vorgesehene Verfahren bereits bei einer milderen Störung von
Leistung und Gegenleistung greife und gegriffen habe. Ein Anspruch auf
Anpassung der Entschädigung bestehe mithin dann, wenn eine erhebliche
Veränderung der Rahmenbedingungen dazu führe, dass "ein beträchtliches
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung" entstehe.
Die Vorinstanz bejahte in der Folge sowohl das Vorliegen von veränderten
Rahmenbedingungen als auch das Bestehen eines beträchtlichen Missverhältnisses
zwischen der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistung und der finanziellen
Abgeltung derselben. Das Verwaltungsgericht begründet seine Feststellungen vor
allem mit der erheblich erhöhten Wohnbautätigkeit in Y.________ in den Jahren
2000-2005. Diese habe sich aufgrund der Koppelung der Abgeltung für den
Haushalts- und Gewerbekehricht an die Anzahl Haushalte auf die entrichteten
Entschädigungen niedergeschlagen. So hätten die finanziellen Abgeltungen
während der Vertragsdauer um 19 % zugenommen. Bei Berücksichtigung des seit dem
1. Januar 2004 zusätzlich ausbezahlten Zuschlags aufgrund des veränderten
Abladeortes betrage die Zunahme der entrichteten Entschädigungen für den
Haushalts- und Gewerbekehricht gar 27.6 %. Demgegenüber hätten weder die zu
transportierende Abfallmenge noch der Fahrweg des Beschwerdeführers signifikant
zugenommen. Der in den Büchern des Beschwerdeführers ausgewiesene ordentliche
Gesamtaufwand habe sich nur um 7.5 % und der Aufwand für Löhne und Gehälter gar
nur um 5.6 % erhöht.
Aus diesem Grund gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Stadt
Y.________ zu Recht die Überprüfung und Neuberechnung der
Entschädigungsregelung i.S. der Ziff. 4.6 und 4.7 des Vertrages verlangt habe.
Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Stadt Y.________ im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Kenntnis von den stattfindenden
Veränderungen gehabt und deshalb rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Da die
Parteien zudem offenkundig ernsthafte und langwierige Verhandlungen über die
Neugestaltung des Vertrages geführt hätten und das Angebot des
Beschwerdeführers bereits aus submissionsrechtlicher Sicht für die Stadt
Y.________ unannehmbar gewesen sei, habe Letztere den Vertrag einseitig
kündigen dürfen, zumal ihr das Einhalten des Vertrages aufgrund des
aufgezeigten Missverhältnisses, der absehbaren weiteren Veränderungen zu ihren
Lasten und der restlichen Laufzeit von über dreieinhalb Jahren nicht mehr
zumutbar gewesen sei.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Berechnungen des Verwaltungsgerichts. Er
bestreitet das Vorliegen von massgeblich veränderten Rahmenbedingungen und
macht im Wesentlichen geltend, bei korrekter Berechnung seiner Leistungen sowie
des hierfür entrichteten Entgelts resultiere kein Missverhältnis, welches die
Erfüllung des Vertrages durch die Stadt Y.________ als unzumutbar erscheinen
lasse.

4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz insbesondere vor, in ihren
Berechnungen selektiv nur auf einzelne Aufwendungen und bezahlte
Entschädigungen abzustellen, während Vorteile, welche sich für die Stadt
Y.________ durch seine Leistung ergeben hätten, ausgeblendet würden;
richtigerweise müssten die finanziellen Folgen des gesamten
Leistungsaustausches zwischen den Parteien betrachtet werden. In diesem
Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im Auftrag der Stadt
Y.________ nicht nur den Haushalts-, sondern auch den Gewerbekehricht entsorgt
habe. In anderen Gemeinden sei dies ein lukratives privates Geschäft der
Abfuhrunternehmer, während die Stadt Y.________ die entsprechenden Gebühren
selbst erhebe und so in den Jahren 2000 bis 2004 einen beträchtlichen Gewinn
erzielt habe. In den Berechnungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls keine
Berücksichtigung gefunden habe, dass die Stadt Y.________ aufgrund des
erfolgten Wechsels des Abladeortes eine Nettoersparnis von Fr. 72'000.-- pro
Jahr habe erzielen können. Sodann sei zu beachten, dass die Stadt Y.________
die Container-Preise von Fr. 36.-- auf Fr. 30.-- habe senken können; die Stadt
Y.________ sei nun aber nicht berechtigt, sich einerseits gegenüber dem
Beschwerdeführer auf eine unzumutbare finanzielle Übervorteilung zu berufen,
wenn sie andererseits in der Lage sei, die extern verrechneten Tarife für die
von ihm erbrachten Leistungen massiv zu senken. Der Beschwerdeführer erkennt in
diesen Umständen eine Verletzung des Willkürverbotes von Art. 9 BV und der
Verfahrensgarantien von Art. 29 BV. Ebenfalls liege eine Missachtung von Art. 2
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV / ZH) vor, zumal
diese Norm u.a. gewährleiste, dass Grundlage und Schranke des staatlichen
Handelns das Recht sei.
Die vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen: Dass die Gebühren für
den Gewerbekehricht von der Stadt Y.________ erhoben werden, war bereits von
Anfang an Teil der Leistungsvereinbarung. Dass sein Aufwand mit dem
Gewerbekehricht im Laufe der Vertragsdauer zugenommen hätte, wird vom
Beschwerdeführer nicht dargelegt. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern
sich diese Komponente des Vertrages auf das Verhältnis zwischen erbrachter
Leistung und finanziellem Entgelt auswirken sollte. Eine allfällige Ersparnis
durch den Wechsel des Abladeortes kann sich der Beschwerdeführer ebenfalls
nicht zurechnen lassen: Diese hängt nur insoweit mit der von ihm erbrachten
Leistung zusammen, als er einen längeren Transportweg bewältigen muss. Für
diesen Mehraufwand wurde der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2004 aber
separat mit zusätzlichen Fr. 11.--/Tonne entschädigt, so dass das Preis-/
Leistungsgleichgewicht auch durch diesen Aspekt nicht berührt wird. Nichts
anderes gilt bezüglich der monierten Senkung der Container-Preise: Diese
betreffen ausschliesslich das Verhältnis zwischen der Stadt Y.________ und
ihren Kunden und haben keine Auswirkungen auf den Aufwand des Beschwerdeführers
oder die zu entrichtende Entschädigung. Nach dem Gesagten ist ein willkürliches
Vorgehen der Vorinstanz jedenfalls ebensowenig zu erkennen wie die behauptete
Verletzung von Art. 29 BV. Dem ebenfalls angerufenen Art. 2 KV / ZH kommt keine
eigenständige Bedeutung zu, zumal sich der vom Beschwerdeführer angerufene
Grundsatz der Gesetzmässigkeit des staatlichen Handelns (Legalitätsprinzip) in
identischer Form auch in Art. 5 Abs. 1 BV findet. Eine Verletzung dieses
Grundsatzes liegt aufgrund der genannten Gründe aber klarerweise nicht vor.

4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die durch die
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) verursachte Teuerung nie auf die
Stadt Y.________ überwälzt, obwohl ihm Anhang 2 des Vertrages dies gestattet
hätte. Dies sei bei der Frage, ob eine erhebliche Veränderung der
Rahmenbedingungen vorliege, mitzuberücksichtigen. In diesem Zusammenhang rügt
der Beschwerdeführer ebenfalls, dass die Vorinstanz hinsichtlich der
Veränderung der bezahlten Entschädigungen auf unbereinigte Zahlen abgestellt
habe: Da die Überwälzung der durch die LSVA bedingten Teuerung vertraglich
vereinbart gewesen sei, habe die Stadt Y.________ zumindest mit
Kostensteigerungen in diesem Umfang rechnen müssen; insoweit liege mithin eine
bereits im ursprünglichen Vertrag vorgesehene Erhöhung der Entschädigung vor,
welche nicht als veränderter Umstand bezeichnet werden könne. Daher müsse zur
korrekten Berechnung der Netto-Veränderung der Entschädigungen nicht nur - wie
dies das Verwaltungsgericht getan habe - der buchhalterisch ausgewiesene
Mehraufwand des Beschwerdeführers von der festgestellten Erhöhung der
Entschädigung abgezogen werden, sondern eben auch die vertraglich vereinbarte
Teuerung. Im Zusammenhang mit diesen Rügen behauptet der Beschwerdeführer
erneut die Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV.
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Teuerung
vom Beschwerdeführer überwälzt wurde und inwiefern die von ihm erhobenen Rügen
unter dem Gesichtspunkt des Novenverbotes von Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. E. 1.2)
überhaupt zulässig sind: Die vorgebrachten Einwände halten einer Prüfung nicht
stand. Zwar mag es zutreffen, dass die Stadt Y.________ beim Abschluss des
Vertrages mit Kostensteigerungen im Rahmen der Teuerung rechnen musste. Es ist
aber unbestritten, dass die Erhöhung der von der Stadt Y.________ an den
Beschwerdeführer entrichteten Entgelte nicht auf die Teuerung, sondern auf
andere Faktoren, namentlich die Erhöhung des Wohnraumbestandes und die
Koppelung der geschuldeten Entschädigung an die Anzahl der bestehenden
Haushalte zurückzuführen ist. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er
die Teuerung sozusagen aus Kulanz nicht auf die Stadt Y.________ überwälzt
habe, ändert dies bereits deshalb nichts, weil sich die diesfalls von ihm
getragenen Mehrkosten in seiner Erfolgsrechnung niedergeschlagen haben müssen
und auf diese Weise in die Berechnungen der Vorinstanz eingeflossen sind.

4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, bei der Beurteilung von "erheblich
veränderten Rahmenbedingungen" bzw. einem "angeblich neu entstandenen
beträchtlichen Missverhältnis zwischen den ausgetauschten Leistungen" dürfe
auch die seit dem 1. Januar 2004 aufgrund des geänderten Abladeortes
entrichtete zusätzliche Vergütung von Fr. 11.-- /Tonne nicht als Veränderung
berücksichtigt werden. Was man im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits
vereinbart habe, könne später nicht als unvorhersehbare Veränderung geltend
gemacht werden. Der Beschwerdeführer sieht auch insofern das Willkürverbot
verletzt.
Den Argumenten des Beschwerdeführers kann erneut nicht gefolgt werden:
Einerseits hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, dass gemäss den
vertraglichen Bestimmungen die Unvorhersehbarkeit einer Veränderung keine
Voraussetzung für das Recht beider Parteien sei, eine Überprüfung der
Entschädigungsregelung zu verlangen. Andererseits hat das Verwaltungsgericht
den betreffenden Zuschlag separat ausgewiesen und die Kostensteigerung für die
Stadt Y.________ jeweils mit und ohne Zuschlag errechnet. Die Vorinstanz
gelangte indes zum Ergebnis, dass selbst mit der für den Beschwerdeführer
günstigsten Betrachtungsweise eine erhebliche Veränderung der Rahmenbedingungen
und das Vorliegen eines beträchtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung bejaht werden müsse. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge zielt
somit ins Leere.

4.4 Vom Beschwerdeführer wird zudem beanstandet, dass die Vorinstanz die
Zunahme der Wohnbautätigkeit in der Stadt Y.________ anhand der Zahlen der
Jahre 1999 bis 2005 errechnet habe, obwohl der Beschwerdeführer und die Stadt
Y.________ darin übereingestimmt hätten, dass die Zahlen der Jahre 2000 bis
2004 zu vergleichen seien: Es verstosse gegen anerkannte Prozessregeln,
insbesondere die Dispositionsmaxime, wenn das Verwaltungsgericht einen
Sachverhalt zu einer entscheidenden Feststellung im Urteil mache, der von den
Parteien im Kern wesentlich anders dargestellt worden sei. Die Vorgehensweise
des Verwaltungsgerichts sei daher willkürlich und verstosse zudem gegen Art. 2
KV / ZH.
Inwiefern der Einwand des Beschwerdeführers den Bereich der Dispositionsmaxime
betreffen soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist diese hier nicht verletzt
worden, zumal das Verwaltungsgericht nicht über die Anträge der Parteien
hinausgegangen ist. Der Einwand geht jedoch auch insoweit fehl, als er auf die
Verhandlungsmaxime abzielt. Diese gilt im öffentlichen Prozessrecht nur in
beschränktem Umfang und wird zumeist durch die Untersuchungsmaxime ersetzt
(vgl. § 7 Abs. 1 und § 60 i.V. mit Art. 86 VRG). Im vorliegenden Fall ging es
der Vorinstanz offenkundig darum, einerseits die Veränderung der Anzahl
Haushalte während der bisherigen Vertragslaufzeit zu eruieren und andererseits
aufgrund dieser Zahlen einen Trend bezüglich der zukünftigen Entwicklung
abzuleiten (vgl. E. 5.2.2 und 5.2.3 des angefochtenen Entscheids). Dass das
Verwaltungsgericht zu diesem Zweck sämtliche verfügbaren Daten beigezogen hat,
welche die fragliche Zeitperiode betreffen, erscheint nicht nur
nachvollziehbar, sondern geradezu geboten. Die Vorinstanz ist daher weder in
Willkür verfallen, noch hat sie Art. 2 KV / ZH verletzt (vgl. hierzu E. 4.1).

4.5 Gerügt wird ferner, dass das Verwaltungsgericht zur Feststellung gelangt
sei, der buchhalterisch ausgewiesene Betriebsaufwand des Beschwerdeführers sei
während der Vertragsdauer nur minimal gestiegen, ohne dass es aber in
hinreichendem Mass berücksichtigt habe, dass dieser Umstand auch auf eine
erhöhte und verbesserte Produktivität des Unternehmers zurückzuführen sei. Die
Vorinstanz habe "keine Ahnung über einen allfällig rigoros verbesserten Einkauf
von Waren und Material, eine effizientere Unterhaltung des Wagenparks,
allfällige Einsparungen von Personalkosten dadurch, dass der Unternehmer selber
ein Mehr an Stunden arbeite als seine Mitarbeitenden, etc.". Die Feststellung,
dass der Betriebsaufwand nur minimal gestiegen sei, müsse daher als
willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. als Willkür und grobes Unrecht
taxiert werden.
Dem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in E. 5.3.3 des
angefochtenen Entscheides ausdrücklich festgehalten hat, dass "eine
verhältnismässig geringe Aufwandsteigerung in der Rechnung des Klägers auch auf
eine verbesserte Arbeitsweise zurückgeführt werden kann, welche ihm als
Unternehmer zu Gute kommen muss (...) und damit nicht notwendigerweise den
gesamten zusätzlichen Aufwand widerspiegelt". Das Verwaltungsgericht bringt
damit zum Ausdruck, dass es den Aspekt der Produktivitätssteigerung erkannt
hat, und diesen, mangels genauerer Bezifferbarkeit, bei seiner Beurteilung in
angemessenem Umfang mitberücksichtigt hat. Dieses Vorgehen ist unter
Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer geltend
machen wollte, dass die Effizienzsteigerung in seinem Betrieb noch
weitergehende Auswirkungen auf die Eindämmung der Kostensteigerung gehabt habe,
wäre es an ihm gewesen, dies substantiiert aufzuzeigen und zu belegen: Nur er
verfügt über das diesbezügliche Wissen und die entsprechenden Unterlagen. Durch
den pauschalen Verweis auf "allfällig" getroffene Massnahmen wird er seiner
qualifizierten Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
E. 1.3) jedenfalls nicht gerecht, so dass auf die Beschwerde in diesem Punkt
nicht einzutreten ist.

4.6 Der Beschwerdeführer meint schliesslich in allgemeiner Weise, dass es den
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, wenn die
Vorinstanz auf Sachverhaltsfeststellungen abgestellt habe, welche von den
Parteien nicht akzeptiert worden seien: Hätte es solche Feststellungen zur
Entscheidungsgrundlage erheben wollen, wäre es unabdingbar gewesen, dies
vorgängig anzuzeigen. Auch diese Rüge erweist sich bereits unter dem
Gesichtspunkt der Substantiierungslast von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs.
2 BGG als unzulässig: Den Akten sowie dem angefochtenen Entscheid kann
entnommen werden, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein doppelter
Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat es versäumt,
präzise darzulegen, bezüglich welcher Punkte die Vorinstanz auf Sachumstände
abgestellt haben soll, zu welchen er noch nie hat Stellung nehmen können.

5.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht auszurichten (Art. 68 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat als Gemeinde, welche in ihrem amtlichen Wirkungsbereich
prozessierte, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 3 BGG). Das vorliegende Verfahren ist nicht von derart besonderer
Natur, dass vom Grundsatz der Entschädigungslosigkeit abzuweichen wäre, wie
dies die Beschwerdegegnerin beantragt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler