Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.697/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_697/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Uebersax.

1. Parteien
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer,
vom 20. August 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________, geb. 1972, reiste am 9. Juni 1999 zusammen mit A.________, geb.
1976, mit dem sie seit 1998 nach Brauch verheiratet war, und der gemeinsamen
Tochter Y.________, geb. im Februar 1999, in die Schweiz ein. Die drei
Familienangehörigen stammen aus dem Kosovo und gehören der ethnischen
Minderheit der Roma (und davon der Untergruppe der so genannten Kosovo-Ägypter)
an. Am 2. Mai 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für
Migration) das Asylgesuch von X.________ und Y.________ ab und wies die beiden
aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig.

B.
Am 17. September 2002 heiratete X.________ in H.________ den Schweizer Bürger
B.________, geb. 1962, und wohnte zunächst mit diesem zusammen im Kanton St.
Gallen, wo ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung an X.________ und deren Tochter
Y.________ eingereicht wurde. Im März 2003 kam das Kind Z.________ zur Welt.
Ein im Rahmen eines Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft eingeholtes
DNA-Gutachten ergab, dass B.________ mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit der Vater von Z.________ ist. Die Ehe B.________ -
X.________ wurde später geschieden und Z.________ unter die alleinige
elterliche Sorge der Mutter gestellt. Spätestens anfangs 2003 zog X.________
mit ihren beiden Töchtern zu ihrem Bruder nach K.________ im Kanton Zürich.
Dort stellte sie am 28. August 2003 ebenfalls ein Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung, auf das aber nicht eingetreten wurde.

C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 lehnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
das Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an X.________ und
Y.________ ab. Beschwerden beim Justiz- und Polizeidepartement sowie beim
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieben erfolglos. Mit Urteil 2A.514/
2005 vom 31. Januar 2006 hiess das Bundesgericht eine gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2005 erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das
verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen zurück zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Dabei erwog das Bundesgericht im
Wesentlichen, die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise für Angehörige der
Minderheit der Kosovo-Ägypter setze situationsspezifische Abklärungen voraus,
welche bisher fehlten. In der Folge nahm das Verwaltungsgericht ergänzende
Abklärungen vor. Am 19. Oktober 2006 wies es die Beschwerde (wiederum) ab. Mit
Urteil 2A.688/2006 vom 29. Juni 2007 wies das Bundesgericht eine dagegen
erhobene Beschwerde ab.

D.
Am 4. Juli 2007 stellten X.________ und Y.________ ein weiteres Gesuch um
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 17.
September 2007 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab, da
sich keine wesentliche Veränderung der Umstände ergeben habe. Am 9. Januar 2008
wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs ab.
Mit Entscheid vom 20. August 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Kammer, eine dagegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

E.
X.________ und Y.________ führen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
aufzuheben, festzustellen, dass sie beide einen Anspruch auf Bewilligung
hätten, und die kantonalen Behörden anzuweisen, die ersuchten Bewilligungen zu
erteilen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen eine
Verletzung von Art. 8 EMRK geltend gemacht.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration beantragt die
Abweisung der Beschwerde.

F.
Parallel zur Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht stellten X.________ und
Y.________ ein Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Dieses trat darauf am 2. Oktober 2008 nicht ein. Dagegen ging keine Beschwerde
beim Bundesgericht ein. Mit ergänzender Eingabe an das Bundesgericht vom 29.
Oktober 2008 haben sich die X.________ und Y.________ jedoch im vorliegenden
Verfahren dazu geäussert.

G.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 erteilte das präsidierende Mitglied der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der hängigen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

H.
Am 18. November 2008 reichten X.________ und Y.________ dem Bundesgericht ein
ergänzendes Dokument zum Gesundheitszustand der ersteren ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts über Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht
noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Nach Art.
126 AuG bleibt das alte Recht anwendbar auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten
des neuen Gesetzes eingereicht worden sind. Das Verfahren richtet sich jedoch
nach dem neuen Recht. Im vorliegenden Verfahren ist in materiell-rechtlicher
Hinsicht auf das alte Recht abzustellen, da das Bewilligungsgesuch noch vor dem
1. Januar 2008 eingereicht wurde (vgl. im Übrigen BGE 2C_693/2008 vom 2.
Februar 2009 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3 Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 2A.514/2005 vom 31. Januar
2006, E. 1.5, festgehalten und im zweiten Urteil 2A.688/2006 vom 29. Juni 2007,
E. 2.2, bestätigt hat, haben die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung. Für die Beschwerdeführerin 1 gilt dies aufgrund ihrer
Mutter-Tochter-Beziehung zum schweizerischen Kind. Sollte sie gestützt auf ihre
Beziehung zur schweizerischen Tochter über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verfügen, hätte aber auch ihre minderjährige ausländische Tochter,
die Beschwerdeführerin 2, einen Anspruch darauf, ihre eigene Beziehung zur
Mutter in der Schweiz leben zu können. Für die Legitimation zur
Beschwerdeführung genügt, dass diese Frage näherer Abklärung bedarf.

1.4 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht
- inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht
von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.5 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat freilich die Rechtsschrift die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das massgebliche Recht
verletzt (Art. 42 Abs 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus
der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides auseinandersetzen (BGE 134 II 244). Insbesondere prüft das
Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet einzig der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2008.
Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben gegen die Erwägungen
der Gerichte unter Einschluss des Bundesgerichts im früheren Verfahren im
Kanton St. Gallen bzw. gegen den Nichteintretensentscheid des zürcherischen
Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem von ihnen vorgetragenen
Revisionsgesuch wenden, sind sie nicht zu hören. Diese Verfahren sind
rechtskräftig abgeschlossen. Insbesondere haben die Beschwerdeführerinnen gegen
den Revisionsbeschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2.
Oktober 2008 keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Damit ist auf die
entsprechenden Vorbringen nicht einzutreten.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich vor allem auf eine neue schlechte
Entwicklung beim Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 und mangelhafte
Therapiemöglichkeiten bei der Beschwerdeführerin 2. Es fragt sich, ob sie dies
im vorliegenden Verfahren geltend machen können.

3.2 Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Es
mag zwar zutreffen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil erstmals auch
auf den Gesichtspunkt des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
abstellte, indem es festhielt, diese sei gesund, weshalb (auch) aus diesem
Grund nichts gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland spreche. Wie die
Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2008 selbst festhalten,
sei die Beschwerdeführerin 1 am 20. August 2008 von ihrem behandelnden Hausarzt
über die gesundheitlichen Befunde, auf die sich die Beschwerdeführerinnen
nunmehr berufen, informiert worden; eine Einschätzung der Tragweite sei gemäss
einem entsprechenden Schreiben des behandelnden Arztes vom 23. Oktober 2008
vorher gar nicht möglich gewesen. Dabei handelt es sich zufälligerweise genau
um den Tag, an dem das angefochtene Urteil erging. Wird der Argumentation der
Beschwerdeführerinnen gefolgt, erschiene es daher bereits deswegen
ausgeschlossen, dass erst das angefochtene Urteil Anlass gegeben hätte, sich
auf den Gesundheitszustand als mithin echte neue Tatsache zu berufen (vgl.
ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 43 zu
Art. 99 BGG).

3.3 Demgegenüber ging allerdings das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in
seinem Nichteintretensbeschluss vom 2. Oktober 2008 davon aus, der
Beschwerdeführerin 1 hätten die bei ihr aufgetretenen gesundheitlichen Probleme
aufgrund der damals bekannten Symptome in ihrer Tragweite bei (bzw. vor) der
Entscheidfällung bewusst sein müssen, weshalb kein Revisionsgrund nach
zürcherischem Prozessrecht vorliege; Analoges gelte für die
Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 2 im Kosovo. Nachdem die
Beschwerdeführerinnen den Revisionsentscheid nicht angefochten haben, müssen
sie sich diesen entgegenhalten lassen (vgl. E. 2). Zwar wäre das Bundesgericht
im vorliegenden Verfahren nicht zwingend daran gebunden. Es kommt darauf aber
auch gar nicht an. Entscheidend ist nämlich ein anderer Gesichtspunkt: So oder
so hätte von den schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerinnen erwartet werden können, sich auf einen
allfälligen schlechten Gesundheitszustand zu berufen, wenn er schon früher
eingetreten und erkennbar gewesen wäre. Dass unterschiedliche
Behandlungsmöglichkeiten in der Schweiz und im Heimatstaat bei Entscheiden über
Anwesenheitsbewilligungen, wie hier einer zu fällen ist, unter Umständen eine
Rolle spielen können, müsste ein Anwalt wissen, und es ist davon auszugehen,
dass dies auch auf den Vertreter der Beschwerdeführerinnen zutrifft. Diese
haben es jedoch verpasst, das Argument, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin 1 habe sich im Jahre 2008 verschlechtert, rechtzeitig
vorzubringen. Sie sind insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG
nicht nachgekommen (vgl. dazu auch die neurechtliche Bestimmung von Art. 90
AuG).

3.4 Selbst wenn die nachträgliche Berufung auf den Gesundheitszustand
zugelassen würde, ergäbe sich aus der Beilage zur Eingabe der
Beschwerdeführerinnen vom 18. November 2008, dass die erforderliche
Rückenoperation im November 2008 vorgesehen war und in der Zwischenzeit wohl
stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerinnen haben seither keine Eingaben mehr
nachgereicht und insbesondere nicht geltend gemacht, die Behandlung sei
fehlgeschlagen, was von ihnen mit Blick auf Art. 13 VwVG zu erwarten gewesen
wäre, nachdem sie sich selbst auf die Operation berufen haben. Es ist denn auch
gerichtsnotorisch, dass Rückenbeschwerden und insbesondere Diskushernien zwar
schmerzhaft und unangenehm sein können; in der Regel lassen sich die damit
verbundenen Leiden aber beheben. Obwohl solche Beschwerden unter Umständen mit
Langzeitschäden verbunden sind, handelt es sich gemeinhin nicht um solche, die
ein Leben ausserhalb der Schweiz bzw. im Kosovo von vornherein ausschliessen.
Es hätte, wenn schon darauf abgestellt werden sollte, an den
Beschwerdeführerinnen gelegen, darzutun, weshalb dies im vorliegenden Fall
anders sein sollte. Entsprechende Belege oder nur schon Anhaltspunkte haben sie
aber nicht vorgebracht.

4.
4.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen
Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Das in Art. 8 EMRK
geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von
Familienmitgliedern führt. Muss ein Ausländer, dem eine ausländerrechtliche
Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen, haben dies seine
Angehörigen - besondere Umstände vorbehalten - hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne
Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihm auszureisen; eine Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es
sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne
weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls
umfassend Rechnung trägt (vgl. BGE 2C_353/2008 vom 27. März 2009 mit
umfangreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung E. 2.1 und 2.2.1). Dabei fällt
als zulässiges öffentliches Interesse auch das Durchsetzen einer restriktiven
Einwanderungspolitik in Betracht. Als Konsequenz hieraus hatte nach einer
mehrjährigen, im vorliegenden Verfahren auch von der Vorinstanz befolgten
Rechtsprechung des Bundesgerichts ein schweizerisches Kind, namentlich ein
solches im Kleinkindalter, das Lebensschicksal des Sorge- bzw.
Obhutsberechtigten grundsätzlich zu teilen und diesem gegebenenfalls ins
Ausland zu folgen (vgl. BGE 2C_693/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2; BGE 127 II
60 E. 2a S. 67; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteile 2C_437/2008 vom 13. Februar
2009 E. 2.2; 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf
dieser früheren Rechtsprechung beruhten die bisherigen Entscheide im
vorliegenden Zusammenhang, in denen einzig auf das Kriterium der Zumutbarkeit
der Ausreise für die Beteiligten abgestellt wurde. In zwei kürzlich ergangenen,
dem Verwaltungsgericht noch nicht bekannten Urteilen hat das Bundesgericht
seine Rechtsprechung freilich präzisiert. Danach darf mit Blick auf das
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sowie auf Art. 24 und 25 BV nicht
leichthin in Kauf genommen werden, dass ein Schweizer Kind zur Ausreise ins
Ausland gezwungen wird. Erforderlich ist dafür nebst der Zumutbarkeit zur
Ausreise, dass besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche
Gründe vorliegen, welche diese weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen.
Allein das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik
genügt dafür nicht (BGE 2C_693/2008 vom 2. Februar 2009 und 2C_353/2009 vom 27.
März 2009). Hingegen kann etwa illegales Verhalten eine
Bewilligungsverweigerung begründen (vgl. die Urteile 2C_43/2008 vom 13. Februar
2009 und 2C_2/2008 vom 23. April 2009). Die Vorinstanz konnte diese
Rechtsprechung zwar noch nicht kennen, sie ist als zutreffend erkannte
Auslegung des anwendbaren Rechts aber dennoch zu beachten.

4.2 Am Ergebnis des vorliegenden Falles vermag dies allerdings nichts zu
ändern. Wohl kommt es nicht mehr einzig bzw. vorwiegend auf die Zumutbarkeit
der Ausreise für die schweizerische Tochter der Beschwerdeführerin 1 an,
sondern es ist auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände abzustellen. Weiterhin
erweist sich die Ausreise für alle betroffenen Familienmitglieder als
grundsätzlich zumutbar. Auf die familiären Verhältnisse und diejenigen im
Kosovo ist hier nicht mehr zurückzukommen. Sie wurden bereits im Urteil des
Bundesgerichts 2A_688/2006 vom 29. Juni 2007 umfassend gewürdigt, was immer
noch Geltung hat. Was die Beschwerdeführerinnen dazu geltend machen, vermag die
damalige Einschätzung nicht in Frage zu stellen und läuft letztlich auf eine
unzulässige Anfechtung des rechtskräftigen Entscheids des Kantons St. Gallen
bzw. des ebenfalls rechtskräftigen Revisionsbeschlusses des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich hinaus (vgl. E. 2). Dass es den Beschwerdeführerinnen im
Juli 2007 gelungen ist, im Kanton Zürich ein neues Verfahren um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung einzuleiten, ändert daran nichts. Neu ist in diesem
Zusammenhang einzig, dass die schweizerische Tochter inzwischen sechs (im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides: fünfeinhalb) Jahre alt ist und mithin
nunmehr den Kindergarten besuchen, noch nicht aber eingeschult sein dürfte. Das
ist aber im Wesentlichen lediglich die Folge davon, dass mit dem erneuten
Bewilligungsverfahren der Zeitpunkt der Ausreise nochmals verschoben wurde. Zu
beachten ist, dass nach den insofern verbindlichen (vgl. Art. 97 und 105 BGG)
und auch nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz keine regelmässigen
persönlichen Kontakte zwischen dem schweizerischen Kind der Beschwerdeführerin
und seinem Vater bestehen und dieses die ihm zugesprochene schweizerische Rente
auch im Kosovo wird beziehen können.

4.3 Die Unzumutbarkeit der Bewilligungsverlängerung wird vor allem mit dem
schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 und dem permanenten
Therapiebedarf der Beschwerdeführerin 2 bzw. den angeblich mangelhaften
entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo begründet. Selbst wenn es
sich dabei um zulässige Vorbringen handeln sollte (dazu E. 3), so berechtigen
akute Erkrankungen oder Unfälle nicht zur Neuüberprüfung des Aufenthaltstitels,
wenn nur eine vorübergehende Behandlungsbedürftigkeit vorliegt oder das
zugrunde liegende Leiden im Wesentlichen schon bekannt war und berücksichtigt
wurde. Solchen temporär auftretenden Hindernissen ist anders Rechnung zu
tragen, insbesondere bei der Festsetzung des Ausreisetermins. Von einer
bleibenden Unzumutbarkeit der Ausreise kann vorliegend jedenfalls nicht
ausgegangen werden.

4.4 Entscheidend ist somit, ob ein über das Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik hinausreichendes öffentliches Anliegen gegen die
Bewilligungsverlängerung spricht. Dabei könnte zunächst in Betracht fallen,
dass es bei der Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit einem Schweizer Hinweise auf
eine Scheinehe bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gab; da dies aber von
Behördenseite nie abschliessend geprüft wurde, darf darauf nicht abgestellt
werden. Ein eigentlich illegales oder deliktisches Verhalten haben sich die
Beschwerdeführerinnen nicht zuschulden kommen lassen. Hingegen sind sie
unbestrittenermassen seit 2003 sozialhilfeabhängig. Bis Mitte 2007 war bereits
ein Betrag von über Fr. 75'000.-- erreicht. Auch in der vorliegend zu
beurteilenden Beschwerde wird mit Blick auf das Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen bezögen weiterhin
Fürsorgeunterstützung. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG stellt fortgesetzte und
erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit einen Ausweisungsgrund dar, der auch bei
Niedergelassenen gilt, selbst bei niedergelassenen Angehörigen von Schweizern
(so nun ausdrücklich neurechtlich geregelt als Widerrufsgrund in Art. 51 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 42 und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG); erst recht
steht Unterstützungsbedürftigkeit einer Aufenthaltsbewilligung entgegen (vgl.
dazu ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, § 8 Beendigung der Anwesenheit,
Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 8.30; vgl. auch die diesbezüglichen
neurechtlichen Bestimmungen von Art. 62 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG).
Die Beschwerdeführerinnen sind in Anwendung der entsprechenden Kriterien der
Rechtsprechung fortgesetzt und erheblich sozialhilfeabhängig (vgl. etwa BGE 119
Ib 1 E. 3 S. 6 f.; 123 II 529 E. 4 S. 532 f.). Es zeichnet sich nicht ab, dass
sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern könnte. Die Beschwerdeführerinnen
machen entsprechende Bemühungen auch nicht geltend. Damit besteht ein
hinreichendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Verlängerung der
Bewilligung der Beschwerdeführerinnen.

4.5 Insgesamt bestehen demnach erhebliche öffentliche Interessen an einer
Bewilligungsverweigerung, die zusammen mit der Zumutbarkeit der Ausreise für
alle Beteiligten die Verweigerung der Bewilligung rechtfertigen.

5.
Die Beschwerdeführerinnen erachten es als unhaltbar, dass ihnen das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung verweigert hat. Da sie jedoch nicht darlegen, inwieweit der
angefochtene Entscheid diesbezüglich gegen massgebliches Recht, insbesondere
Verfassungsrecht, verstossen sollte (vgl. Art. 95 BGG), ist darauf in Anwendung
von Art. 106 Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG) mangels
rechtsgenüglicher Begründung der Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.5).

6.
6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang würden die Beschwerdeführerinnen
kostenpflichtig (vgl. Art. 66 BGG). Obwohl sie bei Beschwerdeerhebung die
präzisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bewilligungserteilung an nahe
Angehörige von Schweizer Kindern nicht kennen konnten, müssen ihre Begehren mit
Blick auf diese neue Entwicklung als nicht von vornherein aussichtslos
beurteilt werden. Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
unter Einschluss der unentgeltlichen Verbeiständung, vor dem Bundesgericht ist
daher stattzugeben. Damit sind keine Kosten zu erheben, und es ist der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen aus der Bundesgerichtskasse für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Den Beschwerdeführerinnen wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Thomas Schütz wird als amtlicher Vertreter der
Beschwerdeführerinnen bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Uebersax