Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.696/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_696/2008

Urteil vom 25. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, vom 4. September 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1973) stammt aus Algerien. Er durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren und wurde wiederholt angehalten, das Land zu
verlassen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 10. Juni 2008 in
Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 12. Juni 2008
prüfte und bis zum 9. September 2008 bestätigte. Am 4. September 2008
genehmigte es eine Haftverlängerung bis zum 8. März 2009. X.________ beantragt
mit Eingabe vom 18./19. September 2008, diesen Entscheid zu überprüfen und ihn
aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann aufgrund der
eingeholten Unterlagen ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich deshalb, zu prüfen, ob die Beschwerde
den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden, hat diese indessen nicht verlassen. Er hat sich geweigert,
den für ihn und seine Familie am 5. Juni 2008 gebuchten Flug nach Algerien
anzutreten. Der Beschwerdeführer liess seine Angehörigen allein in die Heimat
zurückkehren und verschwand hier ohne Adressangabe. Aufgrund dieses Verhaltens
besteht bei ihm Untertauchensgefahr, da er seinen ausländerrechtlichen
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
verfügt nach eigenen Angaben in seiner Heimat über einen Reisepass, den er sich
ursprünglich beschaffen wollte, was er inzwischen jedoch mit einer
fadenscheinigen Begründung ablehnt (Verbot, Passpapiere per Post zu
verschicken). Seine Ausschaffung ist absehbar (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG),
falls er sich die Reisepapiere beschafft. Die Behörden haben sich - gestützt
auf seine ursprünglichen Zusagen - bisher hinreichend hierum bemüht (vgl. Art.
76 Abs. 4 AuG); sie werden nun jedoch bei den algerischen Behörden nachfragen
müssen, sollte der Beschwerdeführer seine Papiere weiterhin nicht mehr
freiwillig beschaffen wollen. Die Haftverlängerung direkt um sechs Monate liegt
zwar an der oberen Grenze des Zulässigen (BGE 126 II 439 ff.), ist im
vorliegenden Fall indessen nicht zu beanstanden, da Abklärungen in Algerien
erfahrungsgemäss relativ lange dauern. Der angefochtene Entscheid verletzt
demnach kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Der Umstand,
dass sich der Vollzug der Wegweisung ohne seine Kooperation schwieriger
gestaltet, lässt seine Festhaltung nicht bereits als nicht mehr gerechtfertigt
erscheinen; gerade wegen solcher Probleme hat der Gesetzgeber die maximale
Dauer der Ausschaffungshaft erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung -
bis zu achtzehn Monaten - geschaffen (Art. 76 Abs. 3 AuG; vgl. BGE 133 II 1 E.
4.2). Der Beschwerdeführer kann seine Festhaltung verkürzen, indem er bei der
Papierbeschaffung mithilft. Es ist nicht ersichtlich, wie er die Schweiz ohne
gültige Reisepapiere rechtmässig verlassen könnte. Nur falls er sich diese
selber beschafft, wird allenfalls - wie von ihm gewünscht - eine Ausschaffung
nach Tunesien geprüft werden können (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG); andernfalls ist
nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihm die Einreise zu ermöglichen (vgl. BGE
133 II 97 E. 4.2.2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Algerien
verfolgt zu werden, verkennt er, dass diese Frage nicht (mehr) Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens bildet (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II
217 E. 2 S. 220); sein Asylgesuch ist durch die zuständigen Behörden
rechtskräftig beurteilt worden.

3.
Aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, Wegweisungsvollzug) sind keine
Kosten zu erheben. Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar