Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.695/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_695/2008

Urteil vom 26. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 1, vom 5. September 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1989) stammt nach eigenen Angaben aus Gambia. Er durchlief in
der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde am 5. August 2008 angehalten,
das Land bis zum 21. August 2008 zu verlassen. Der Migrationsdienst des Kantons
Bern nahm ihn am 2. September 2008 in Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht
III Bern-Mittelland am 5. September 2009 prüfte und bis zum 1. Dezember 2008
bestätigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid zu
überprüfen und ihn aus der Haft zu entlassen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es
erübrigt sich unter diesen Umständen, zu prüfen, ob sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG zu genügen vermag: Das Bundesamt für
Migration ist am 5. August 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten und hat ihn weggewiesen. Zwar will der Beschwerdeführer den
Asylentscheid nicht erhalten haben, doch hat dieser gestützt auf die
gesetzliche Zustellvermutung als rechtsgültig eröffnet zu gelten (vgl. Art. 12
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer hat das Land entgegen der
ergangenen Wegweisungsverfügung nicht verlassen und gegen das
Betäubungsmittelgesetz verstossen, womit bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 ff.). Soweit er geltend macht, in
seiner Heimat verfolgt zu werden, verkennt er, dass hierüber im Asylverfahren
rechtskräftig entschieden worden ist; die Frage bildet nicht (mehr) Gegenstand
des Haftprüfungsverfahrens. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich
die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck um seine Ausschaffung bemühen
werden, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht (Art. 76 Abs. 4
AuG). Der Beschwerdeführer kann seine Festhaltung verkürzen, indem er mit den
Behörden zusammenarbeitet. Diesen wird in Erinnerung gerufen, dass sich das
Regionalgefängnis Bern nur beschränkt für längere ausländerrechtliche
Festhaltungen eignet (vgl. das Urteil 2C_661/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 2),
weshalb der Beschwerdeführer so rasch wie möglich in das Ausschaffungsgefängnis
zu verlegen ist.

3.
Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände, keine Kosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt
zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichter 1, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar