Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.694/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_694/2008

Urteil vom 25. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August
2008.

Erwägungen:

1.
Die türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1984, reiste am 20. November
2003 in die Schweiz ein und erhielt zwecks Verbleibs bei ihrem hier
niedergelassenen Ehemann, ebenfalls türkischer Nationalität, eine
Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 30. November 2007 verlängert
wurde. Seit August 2006 ist der Ehemann unbekannten Aufenthalts und lebt nicht
mehr mit X.________ zusammen. Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte daher
mit Verfügung vom 18. September 2007 eine weitere Verlängerung von deren
Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich setzte es ihr eine Ausreisefrist an
(Wegweisung). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos.
Mit Urteil vom 22. August 2008 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 19. September (Postaufgabe
22. September) 2008 erklärt X.________, gegen das Urteil des Rekursgerichts
Beschwerde zu führen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet
des Ausländerrechts gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Wegweisung (Ziff. 4).

2.2 Wie im angefochtenen Urteil (E. II.1) zutreffend dargelegt, ist vorliegend
in Beachtung von Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20 bzw. AS 2007 5437) noch das auf
Ende 2007 aufgehobene Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), einschliesslich die dazu gehörenden
Ausführungsbestimmungen, massgebend. Ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Bewilligungsverlängerung hat, beurteilt sich daher nach diesem alten Recht.

2.3 Als bundesgesetzliche Norm, die einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen könnte, kommt Art. 17 Abs. 2
ANAG in Betracht. Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte
des Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen.
Die Beschwerdeführerin wohnt nicht mit ihrem Ehemann zusammen. Das eheliche
Zusammenleben dauerte von November 2003 bis August 2006, also weniger als drei
Jahre. Damit kommt insbesondere Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG nicht auf sie zur
Anwendung (Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach
ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren), ist doch
auch das Entstehen dieses Anspruchs an die Voraussetzung des ehelichen
Zusammenlebens geknüpft. Kein Bewilligungsanspruch ergibt sich ferner aus der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO), deren Anwendung die Vorinstanz zu prüfen hatte (vgl. BGE 130 II 281 E.
2.2 S. 284 mit Hinweisen; s. zudem Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG).
Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich das
Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig (Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG).

2.4 Die Beschwerde kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art.
113 ff. BGG) entgegengenommen werden, womit allein die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte (Art. 116 BGG), was die
Beschwerdeführerin nicht tut. Die Legitimation zu diesem ausserordentlichen
Rechtsmittel setzte ohnehin ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b
BGG), das der Beschwerdeführerin mangels Rechtsanspruchs auf
Bewilligungsverlängerung hinsichtlich der materiellen Bewilligungsfrage fehlt
(vgl. BGE 133 I 185).

2.5 Auf die in jeder Hinsicht unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.6 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Indessen ist zu
berücksichtigen, dass das Urteil des Rekursgerichts eine unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung enthielt und die Beschwerdeführerin möglicherweise
dadurch zur Einreichung des unzulässigen Rechtsmittels veranlasst wurde; es
rechtfertigt sich daher, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller