Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.691/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_691/2008

Urteil vom 25. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________, Regionalgefängnis Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509
Solothurn.

Gegenstand
Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 12.
September 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1981) stammt nach eigenen Angaben aus Kamerun. Sie reiste im
Januar 2007 illegal in die Schweiz ein. Am 18. Juni 2008 wies das Amt für
öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn sie weg und ordnete die
Ausschaffungshaft an. Am 13. August 2008 nahm es X.________ in
Durchsetzungshaft, deren Verlängerung das Haftgericht des Kantons Solothurn am
12. September 2008 bis zum 14. November 2008 genehmigte. X.________ ist am 16.
September 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Haftgericht gelangt, sie sei
aus der Festhaltung zu entlassen. Ihre Eingabe wurde am 18. September 2008
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.
2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.109 BGG erledigt werden; es
erübrigt sich deshalb, zu prüfen, ob sie den Begründungsanforderungen von Art.
42 BGG genügt:

2.2 Die Beschwerdeführerin ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen
worden, hat das Land indessen nicht verlassen und weigert sich nach wie vor, in
ihre Heimat zurückzukehren. Die kamerunische Vertretung ist nach einer
Intervention ihrerseits nicht bereit, ein Ersatzreisepapier für sie
auszustellen; sie wird dies nur tun, wenn die Beschwerdeführerin freiwillig
nach Yaoundé zurückreist. Da ihre Wegweisung ohne eine Verhaltensänderung
deshalb nicht zwangsweise vollzogen werden kann und kein milderes Mittel
ersichtlich ist, das sie veranlassen könnte, ihrer Ausreisepflicht
nachzukommen, durfte ihre Durchsetzungshaft um zwei Monate verlängert werden
(Art. 78 Abs. 2 AuG [SR 142.20]; BGE 133 II 97 ff.; 134 I 92 ff.; zur
Publikation bestimmtes Urteil 2C_253/2008 vom 7. Juli 2008, E. 2). Die
Beschwerdeführerin hat es jederzeit in der Hand, ihre Festhaltung zu beenden,
indem sie sich bereit erklärt, bei der Abklärung ihrer Identität und der
Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken bzw. freiwillig in ihre Heimat
zurückzugehen.

2.3 Was die Beschwerdeführerin einwendet, lässt die Haftverlängerung weder
unverhältnismässig noch anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen. Zwar will
sie sich hier verehelichen, doch sind die entsprechenden Bemühungen nicht
hinreichend konkretisiert. Sie verfügt über keine in der Schweiz gültigen
Papiere; Abklärungen zu ihrer Identität sind bei der schweizerischen Botschaft
eingeleitet worden, können indessen noch Monate dauern. Im Übrigen erscheint
die Ernsthaftigkeit ihres Ehewillens fraglich: So sah sie ursprünglich zwei
verschiedene mögliche Gatten vor; an der Haftverhandlung vom 14. August 2008
erklärte sie, nicht nach Kamerun zurückkehren zu wollen, da ihr "Mann" dort
grausam zu ihr sei, mit dem sie offenbar noch verheiratet ist; ihre Kinder
seien derzeit bei ihrer Mutter. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt
werden, dass eine Heirat unmittelbar bevorstünde. Die Beschwerdeführerin und
die kamerunische Botschaft verkennen, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz über kein Anwesenheitsrecht verfügt und den Ausgang eines allfälligen
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens - so oder anders - im Ausland
abzuwarten hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 AuG [analog]). Die Bewilligungsfrage bildet
als solche im Übrigen auch nicht Gegenstand der Haftprüfung (BGE 130 II 56 E. 2
mit Hinweisen). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 BGG).

3.
Aufgrund der besonderen Umstände sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn wird
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil der
Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht des Kantons Solothurn und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Hugi Yar