Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.687/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_687/2008

Urteil vom 24. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Vorbereitungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 12. September 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1981) ist Kurde und stammt aus dem Nordirak. Er durchlief
in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren, wobei im Anschluss hieran gegen ihn
ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen verfügt werden mussten (Ausschaffungs- und
Durchsetzungshaft). Am 24. September 2007 wurde er aus der ausländerrechtlichen
Festhaltung entlassen, da eine zwangsweise Rückschaffung innert vernünftiger
Frist nicht mehr möglich erschien.

1.2 Ab dem 15. Oktober 2007 galt X.________ als verschwunden. Am 8. September
2008 wurde er anlässlich eines Familienstreits bei seiner Freundin Y.________
angehalten. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt nahm ihn tags
darauf in Vorbereitungshaft, welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 12. September
2008 prüfte und bis zum 8. Dezember 2008 bestätigte. Y.________ und X.________
sind am 15./16. September 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht
gelangt, X.________ sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann deshalb
ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden;
es erübrigt sich unter diesen Umständen zu prüfen, ob die Eingabe den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt bzw. auch Y.________
legitimiert ist, gegen den Haftentscheid Beschwerde zu führen (Art. 89 Abs. 1
BGG): X.________ hat sich nach dem 15. Oktober 2007 nach eigenen Angaben
während längerer Zeit in den Niederlanden aufgehalten, womit seine
ursprüngliche Wegweisung als vollzogen zu gelten hat und wiederum sämtliche
Zwangsmassnahmen gegen ihn möglich sind. Der Beschwerdeführer hat nach seiner
Anhaltung erneut um Asyl nachgesucht, das entsprechende Verfahren ist (noch)
hängig. Nach Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (SR 142.20) kann die zuständige
kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthaltsbewilligung,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung
des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in
Haft nehmen, um die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sicherzustellen,
falls sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten hat und nicht
sofort weggewiesen werden kann. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine bis zum
19. Juni 2017 gültige Einreisesperre, die er missachtet hat; wegen des hängigen
Asylgesuchs konnte er nicht sofort (formlos) weggewiesen werden. Mit Blick auf
sein bisheriges Verhalten ist nicht davon auszugehen, dass er sich den Behörden
- nach Abschluss des Asylverfahrens - für den Vollzug einer allfälligen
Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird (vgl. die bundesgerichtlichen
Urteile 2A.671/2006 vom 11. Dezember 2006, 2A.64/2007 vom 22. Februar 2007 und
2C_235/2007 vom 24. Mai 2007). Er verfügt, was er nach wie vor verkennt, in der
Schweiz über kein Anwesenheitsrecht und hat den Ausgang eines allfälligen
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. Art. 17
Abs. 1 AuG analog). Zwar musste er am 24. September 2007 aus der
Durchsetzungshaft entlassen werden, es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass
er in die Niederlande wird zurückgeführt bzw. er heute in den Nordirak wird
verbracht werden können. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein
Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Aufgrund der besonderen Umstände sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht,
dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil den Beschwerdeführern
korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar