Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.684/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_684/2008

Urteil vom 23. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
21. August 2008.

Erwägungen:

1.
Das Finanzdepartement des Kantons Solothurn lehnte mit Verfügung vom 29. Juli
2008 ein Gesuch von X.________ ab, ihm Gebühren und Auslagen im Gesamtbetrag
von Fr. ________ aus einem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft zu erlassen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. August 2008 ab.
Am 17. September 2008 hat X.________ beim Bundesgericht eine vom 16. September
2008 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil eingereicht; er bittet um Erlass der Gebühren
und Auslagen von Fr. ________.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Vorliegend ist streitig der Erlass von Verfahrensgebühren und -kosten,
mithin der Erlass von Abgaben. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen "Entscheide über die Stundung oder
den Erlass von Abgaben" unzulässig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.
August 2008 unterliegt mithin, entgegen der darin enthaltenen
Rechtsmittelbelehrung, nicht der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten.

2.2 Zu prüfen ist noch, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegen genommen werden könnte, womit
allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte (Art. 116
BGG), was der Beschwerdeführer nicht tut. Die Legitimation zu diesem
ausserordentlichen Rechtsmittel setzte aber ohnehin voraus, dass der
Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG): Die um Erlass
einer Abgabe ersuchende Partei kann den negativen Erlassentscheid in der Sache
selbst nur dann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten, wenn ihr ein
Rechtsanspruch auf Erlass zusteht. Ein Rechtsanspruch auf Abgabenerlass muss
sich dabei grundsätzlich aus einer gesetzlichen Norm ergeben; insbesondere
verschafft das Willkürverbot von Art. 9 BV, dessen Anrufung im Zusammenhang mit
Erlassentscheiden am Ehesten in Betracht fällt, für sich allein kein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 133 I 185).
Einen Rechtsanspruch auf Erlass von Verfahrensgebühren sieht das Solothurner
Recht nicht vor: Gemäss § 14 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs vom 24.
Oktober 1979 (GebT) "kann die Behörde" (vorliegend das Finanzdepartement, s. §
14 Abs. 3 GebT) "die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen", wenn
"der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,
Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und
dergleichen in seiner Zahlungsunfähigkeit stark beeinträchtigt" ist oder sich
sonst in einer Lage befindet, "in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses
oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde". Wie das Bundesgericht
entschieden hat, ergibt sich aus § 14 GebT ebenso wenig wie aus der Solothurner
Gesetzesnorm über den Steuererlass (§ 182 Abs. 1 StG), welcher die vorliegende
Bestimmung wörtlich nachgebildet ist, mit genügender Bestimmtheit, unter
welchen Voraussetzungen Erlass zu gewähren ist; vielmehr hat die Behörde eine
Interessenabwägung vorzunehmen, welche angesichts des grossen ihr eingeräumten
Spielraums im Rahmen der geschilderten gesetzlichen Erlassgründe so oder anders
ausfallen kann; ein justiziabler Anspruch auf Gebührenerlass besteht nicht
(Urteile 2D_78/2008 vom 25. Juli 2008 betreffend § 14 GebT sowie 2D_133/2007
vom 26. Februar 2008 und 2D_83/2008 vom 8. August 2008 betreffend § 182 Abs. 1
StG).
Die Beschwerde kann mithin auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
behandelt werden.

2.3 Die Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als offensichtlich unzulässig
(Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Indessen ist zu
berücksichtigen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts eine unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung enthielt und der Beschwerdeführer wohl dadurch zur
Einreichung des unzulässigen Rechtsmittels veranlasst wurde; es rechtfertigt
sich daher, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Finanzdepartement und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller