Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.683/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_683/2008

Urteil vom 19. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Winiger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,
Hirschengraben 15, 8023 Zürich.

Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln/Entzug des Anwaltspatents
(vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Kammer, vom 10. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2007 eröffnete die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (im Folgenden: Aufsichtskommission)
ein Verfahren betreffend Verletzung der Berufsregeln sowie Entzug des
Anwaltspatents gegen Rechtsanwalt X.________. Vorausgegangen war diesem
Beschluss eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich wegen
Veruntreuung sowie eine Anzeige bei der Aufsichtskommission gegen X.________
durch eine Drittperson. X.________ wird vorgeworfen, einen Betrag von Fr.
335'000.-- im Rahmen eines Mandats nicht an die Destinatäre weitergeleitet zu
haben.

Nach mündlicher Befragung verbot die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 3.
April 2008 Rechtsanwalt X.________ die Berufsausübung vorsorglich für die Dauer
des Strafverfahrens. Eine gegen diesen Beschluss der Aufsichtskommission
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer,
mit Urteil vom 10. Juli 2008 ab. Dagegen führt X.________ mit Eingabe vom 17.
September 2008 beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei ersatzlos aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebene Wirkung zukomme.

2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen solche Zwischenentscheide offen
steht (vgl. Art. 93 BGG), kann damit gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Nach bundesgerichtlicher Praxis muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird
eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261, je mit Hinweisen).

2.2 In der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerdebegründung wird nicht
dargelegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige
Rechte verletzen soll. Der Beschwerdeführer führt bloss aus, der Entscheid der
Vorinstanz stehe "mehr als nur auf wackligen Füssen" und es liege auf der Hand,
dass dieser korrigiert werden müsse. In einem einzigen Satz wird beiläufig
erwähnt, es müsse von Willkür gesprochen werden. Die Beschwerdeschrift legt
aber in keiner Weise - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern die
Vorinstanz gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen haben soll.
Insofern sind die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
offensichtlich nicht erfüllt.

2.3 Daraus ergibt sich, dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne
Schriftenwechsel nicht einzutreten ist, wozu der Präsident der Abteilung
zuständig ist (Abs. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.4 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 3. Kammer, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im
Kanton Zürich und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Winiger