Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.681/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_681/2008, 2C_682/2008/sst

Urteil vom 12. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Winiger.

Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
2C_681/2008
Staats- und Gemeindesteuern 2002 - 2004,

2C_682/2008
Direkte Bundessteuer 2002 - 2004,

Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ arbeitete bis Ende September 2002 bei der Schweizer Börse als
"Quality Management Specialist". Von Oktober 2002 bis August 2003 war er ohne
Stelle und bezog Arbeitslosenunterstützung. Unmittelbar nach dem Verlust seiner
Arbeitsstelle begann A.X.________ mit der Suche einer neuen Beschäftigung. Ab
September 2003 war er bei der C.________ AG als "Quality Assurance Manager"
angestellt.

B.
Das Steueramt der Stadt Winterthur veranlagte das Ehepaar A.X.________ und
B.X.________ für die Steuerperioden 2002 bis 2004 bei den Kantons- und
Gemeindesteuern resp. bei der direkten Bundessteuer abweichend von ihren
Selbstdeklarationen wie folgt:
Steuer-periode
Verfügung
Kanton/Gemeinde bzw. Bund
Steuerbares Einkommen
Steuerbares Vermögen
2002
5.2.2004
Kanton/Gemeinde
Fr. 104'400.--
Fr. 557'000.--
2002
26.3.2004
Bund
Fr. 104'900.--
-
2003
2.2.2005
Kanton/Gemeinde
Fr. 105'800.--
Fr. 801'000.--
2003
10.1.2005
Bund
Fr. 105'800.--
-
2004
14.7.2005
Kanton/Gemeinde
Fr. 141'800.--
Fr. 1'019'000.--
2004
15.8.2005
Bund
Fr. 141'500.--
-

Die Abweichungen gegenüber der Steuererklärung ergaben sich, weil gewisse
Auslagen (Arbeitszimmer, PC, Drucker, Software, Bewerbungsunterlagen,
Telefonspesen, Reisekosten für Vorstellungsgespräche, Beiträge an
Berufsorganisationen, Rechtsberatungs- und Anwaltskosten, Prämien für
Krankentaggeldversicherung) von 10'334.-- (2002) bzw. Fr. 10'517.-- (2003) nur
teilweise als Gewinnungskosten anerkannt wurden. In der Steuererklärung 2004
verlangte das Ehepaar zudem vergeblich einen Abzug von Anwaltskosten, die im
Zusammenhang mit der Hausrenovation angefallen waren.
Das kantonale Steueramt hiess die dagegen erhobenen Einsprachen mit Entscheiden
vom 15. Juli 2007 teilweise gut und setzte die steuerbaren Einkommen bzw.
Vermögen wie folgt fest:
Steuerperiode
Kanton/Gemeinde bzw. Bund
Steuerbares Einkommen
Steuerbares Vermögen
2002
Kanton/Gemeinde
Fr. 93'800.--
Fr. 557'000.--
2002
Bund
Fr. 104'900.--
-
2003
Kanton/Gemeinde
Fr. 103'400.--
Fr. 801'000.--
2003
Bund
Fr. 103'400.--
-
2004
Kanton/Gemeinde
Fr. 140'300.--
Fr. 1'019'000.--
2004
Bund
Fr. 140'000.--
-

Die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich hiess mit
Entscheiden vom 3. März 2008 Rekurse bzw. Beschwerden der Eheleute X.________
betreffend der Steuerperiode 2002 (Staats- und Gemeindesteuer) teilweise gut,
indem sie das steuerbare Einkommen um Fr. 100.-- auf Fr. 93'700.-- (Vermögen
unverändert) reduzierte und im Übrigen diejenigen betreffend die übrigen
Steuerperioden sowie betreffend die direkte Bundessteuer abwies.
Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
wies am 2. Juli 2008 die am 11. April 2008 dagegen erhobenen Beschwerden ab.

C.
Gegen diese Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2008
erheben A.X.________ und B.X.________ mit Eingaben vom 15. September 2008
Beschwerden mit den sinngemässen Anträgen, die Urteile seien aufzuheben und sie
seien bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer
auf steuerbare Einkommen zu veranlagen, welche den einzelnen, geltend gemachten
Kosten Rechnung trügen; eventuell seien die Sachen zu Neuentscheiden an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügen diverse Verletzungen des rechtlichen
Gehörs sowie Bundesrechtsverletzungen.

D.
Das Kantonale Steueramt Zürich sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragen, die Beschwerden abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
(Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben)
schliesst auf Abweisung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und
verzichtet auf eine Stellungnahme betreffend die Staats- und Gemeindesteuern.
Erwägungen:
I. Prozessuales

1.
1.1 Die beiden weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen praktisch übereinstimmende Entscheide und werfen
dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 128 V 192 E. 1 S. 194 mit Hinweisen).

1.2 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um kantonal
letztinstanzliche Endentscheide über die direkten Steuern des Kantons und des
Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) bzw. Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR
642.14), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG
zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten
(vgl. aber nachfolgend E. 1.4).

1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1
BGG).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführer wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen (BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht.
Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Eine diesen Anforderungen genügende Begründung
ist in der vorliegenden Beschwerde nur teilweise zu erkennen, insbesondere
insoweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz mehrfach in pauschaler Weise
willkürliches Verhalten sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen.
Soweit eine solche qualifizierte Begründung fehlt, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.
II. Formelle Rügen

2.
Die Beschwerdeführer rügen eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

2.1 Sie machen zunächst geltend, man habe ihnen bei der Akteneinsicht vor der
Steuerrekurskommission zugesichert, im Dossier fehlende Akten würden direkt von
der Steuerbehörde zugestellt, was aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist der
Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführer behaupten freilich nicht, es habe sich
um von ihnen stammende bzw. von ihnen unterzeichnete Akten gehandelt, für die
nach Art. 114 Abs. 1 DBG ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht besteht.
Damit handelte es sich offensichtlich um "übrige" Akten, die nach Art. 114 Abs.
2 DBG erst aufgrund einer Güterabwägung offengelegt werden dürfen (Urteil
2C_160/2008 vom 1. September 2008 E. 2.4.2).
Das Gesuch um Einsichtnahme wurde offenbar am 3. April 2008 telefonisch
eingereicht, und am 7. April 2008 stellte das Steueramt den Beschwerdeführern
die entsprechenden Kopien mit B-Post zu. Die Steuerbehörde hat die Herausgabe
mithin nicht absichtlich verzögert. Vielmehr sind die Beschwerdeführer in
Anbetracht der vorzunehmenden Güterabwägung rasch bedient und behandelt worden.
Denn Verfahrensbeteiligte sind grundsätzlich nur berechtigt, die Akten
persönlich vor Ort einzusehen (vgl. Urteil 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E.
2.1). Es wäre ihnen angesichts des bevorstehenden Fristablaufs unbenommen
gewesen, die fehlenden Akten direkt bei der Steuerbehörde einzusehen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

2.2 Weiter machen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 115 DBG
geltend, indem angebotene Beweise (zwei Velotaschen voller Akten, Augenschein)
nicht abgenommen wurden. Die Beschwerdeführer legen jedoch nicht dar, inwieweit
die angebotenen Beweismittel geeignet gewesen wären, veranlagungsrelevante
Tatsachen festzustellen. Im Übrigen kann das Beweisverfahren auch geschlossen
werden, wenn die Behörde auf Grund bereits abgenommener Beweise in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch
weitere Beweise nicht mehr geändert (Urteil 2P.4/ 2007 und 2A.10/2007 vom 23.
August 2007 E. 3.1). Auch diesbezüglich liegt keine Gehörsverletzung vor.

2.3 Sodann beanstanden die Beschwerdeführer, in der Beschwerdeantwort vom 10.
Oktober 2007 habe das kantonale Steueramt "Noven" (im Sinne von neuen
Rechtsstandpunkten) eingebracht, wozu sie nicht mehr zur Stellungnahme
eingeladen worden seien. Allerdings wird eine solche Eingabe - wie hier mit
Übermittlungsschreiben vom 31. Oktober 2007 - normalerweise nur zur
Kenntnisnahme zugestellt, und es wird nur ausnahmsweise ein zweiter
Schriftenwechsel eröffnet (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Unzulässig wäre nur, mit
der Zustellung der Beschwerdeantwort gleichzeitig den Schriftenwechsel
abzuschliessen (Urteil 2C_722/2007 und 2C_723/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1
mit Hinweisen). Es obliegt nämlich vorab den Parteien zu entscheiden, ob eine
Eingabe neue Elemente enthält, die eine Stellungnahme ihrerseits erfordern
(Urteil 2C_688/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen, s. insb. BGE 133
I 100 S. 104). Somit durfte die Steuerrekurskommission davon ausgehen, die
Beschwerdeführer hätten auf weitere Äusserungen verzichtet, nachdem sie auf die
Zustellung der Beschwerdeantwort nicht reagierten. Zu Recht hat damit die
Vorinstanz eine Verletzung des Replikrechtes verneint.

2.4 Was die angeblich unzulässige "Aufaddierung von Abzügen" betrifft, setzen
sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe nicht mit der Argumentation der
Vorinstanz auseinander. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten, da eine
genügende Begründung fehlt (vgl. E. 1.4).

2.5 Die weiteren Rügen, welche die Beschwerdeführer unter dem Titel
"Verweigerung des rechtlichen Gehörs" vorbringen, werfen der Vorinstanz eine
Missachtung der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Begründungspflicht von
Entscheiden vor. Die Begründung soll verhindern, dass sich das Gericht von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, das Urteil
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf welche es seinen Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass
es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S.
277 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführer mit der Begründung des
angefochtenen Urteils nicht einverstanden sind, heisst dies noch keineswegs,
die Begründung sei ungenügend. Immerhin erlaubten ihnen die vorinstanzlichen
Erwägungen, die Tragweite des Urteils vom 2. Juli 2008 zu erkennen und dieses -
weit ausholend - anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht
ersichtlich (vgl. auch Urteil 2A.262/2006 vom 6. November 2006 E. 4, in: StE
2007 B 23.45.2 Nr. 7).
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
Il. Direkte Bundessteuer

3.
3.1 Der direkten Bundessteuer als Einkommenssteuer natürlicher Personen
unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 - 23 DBG). Von
den gesamten steuerbaren Einkünften sind die Aufwendungen und die allgemeinen
Abzüge nach den Art. 26 - 33 DBG absetzbar (Art. 25 DBG). Von den Einkünften
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit können als Gewinnungskosten u.a. "die
übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" sowie "die mit dem
Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten", wozu die Praxis
auch die sog. Wiedereinstiegskosten rechnet, abgezogen werden (Art. 26 Abs. 1
lit. c und d DBG). Näheres regelt die Verordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen
Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (VBK, SR
642.118.1; vgl. auch das diesbezügliche Kreisschreiben der Eidgenössischen
Steuerverwaltung [KS der EStV] vom 22. September 1995, ASA 64, 692 ff.). Die in
Art. 26 Abs. 2 DBG für die übrigen Berufskosten vorgesehenen Pauschalabzüge
wurden gemäss Art. 3 (sowie Anhang) VBK (Fassung vom 23. Mai 2000 bzw. vom 26.
Juni 2002 für die hier massgebenden Steuerperioden 2002 und 2003 [AS 2000 1566,
AS 2002 2475]) auf 3 % des Nettolohnes, jedoch nicht unter Fr. 1'900.-- und
nicht über Fr. 3'800.--, festgesetzt.

3.2 Diese Pauschalen berücksichtigte das Bundesgericht ebenfalls bei
Steuerpflichtigen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen (Urteil
2A.574/2002 vom 13. Mai 2003 E. 2.1), wobei die Zulässigkeit dieses Vorgehens
im zitierten Entscheid offenbar nicht umstritten war. Die Beschwerdeführer
machen aber geltend, eine arbeitslose Person dürfe nicht einer unselbständig
(bzw. selbständig) erwerbstätigen Person gleichgesetzt werden. Damit sei die
Pauschale für übrige Berufskosten von 3 % nicht einfach auf dem
Gesamtnettoeinkommen aus Arbeit und aus Arbeitslosenversicherung zu berechnen.
Vielmehr seien den Leistungen aus Arbeitslosenversicherung nur die effektiven
Gewinnungskosten (ohne Pauschalierung) gegenüberzustellen.

3.3 Vorab ist festzustellen, dass gestützt auf die Generalkausel für organische
Abzüge gemäss Art. 25 DBG Gewinnungskosten auch für Einkünfte beansprucht
werden können, für die ein Abzug in den Art. 26 ff. DBG nicht ausdrücklich
vorgesehen ist (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 2 ff. zu
Art. 25 DBG; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band
I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 11 ff. zu Art. 25 DBG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2003, N. 3 zu Art. 25 DBG). Dies gilt
insbesondere für die Auslagen bei der Stellensuche von steuerpflichtigen
Personen, die Arbeitslosentaggelder beziehen (Bruno Knüsel, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 2 am Ende zu Art. 26
DBG; Locher, a.a.O., N. 3 zu Art. 25 DBG; Richner/ Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 13
zu Art. 25 bzw. N. 36 zu Art. 26 DBG; vgl. auch Philip Funk, Der Begriff der
Gewinnungskosten nach Schweizerischem Einkommenssteuerrecht, 1989, S. 118, S.
235, S. 238). Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten als Gewinnungskosten
diejenigen Aufwendungen, deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht
zumutbar ist (BGE 124 II 29 E. 3a S. 32) und die wesentlich durch die Erzielung
von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (Urteil 2A.224/2204 vom 26.
Oktober 2004 E. 6.3, in: ASA 75 S. 257, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2P.251/
2006 vom 25. Januar 2007 E. 3.1 in: StE 2007 B 22.3 Nr. 93).

3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) hat der Versicherte insbesondere Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist. Ganz
arbeitslos ist, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitstelle
sucht. Teilweise arbeitslos ist, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und
lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat
und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs.
1 und 2 AVIG). Vermittlungsfähig ist der Arbeitslose, wenn er bereit, in der
Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Versicherte
muss jede zumutbar Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 AVIG). Er wird
freilich angehalten, vorübergehend auch sog. Zwischenverdienste zu erzielen,
die tiefer sind als die Arbeitslosenentschädigung.
Angesichts dieses engen Konnexes von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
und Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis erscheint es als sachgerecht, die
für letztere massgebende Pauschale ebenfalls auf die Leistungen von
Arbeitslosenversicherungen auszudehnen (vgl. auch das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 31. August 1998 E. 2c, in: StR 54/
1999 S. 342 und StE 1999 B.27.7 Nr. 14). Weil es sich bei den Leistungen aus
der Arbeitslosenversicherung nach Art. 23 lit. a DBG um Ersatzeinkünfte für
eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt (Locher, a.a.O., N. 22 zu Art. 23
DBG), wäre es denkbar, diese den Einkünften aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit gleichzusetzen und damit für den Gewinnungskostenabzug die für
Unselbständigerwerbende geltende Regelung von Art. 26 DBG direkt und nicht
analog wie die Vorinstanz anzuwenden. Auf jeden Fall ist das Vorgehen der
Vorinstanz, das - wie in E. 3.2 dargelegt - auch vom Bundesgericht praktiziert
wurde (vgl. Urteil 2A.574/2002 vom 13. Mai 2003 E. 2.1), nicht zu beanstanden.

3.5 Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die streitigen Auslagen der
Beschwerdeführer als "übrige Berufskosten" zu qualifizieren sind. Als solche
können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge
(inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer usw. als
Pauschale abgezogen werden. Vorbehalten bleiben der Nachweis höherer Kosten
(wobei in diesem Fall die gesamten tatsächlichen Kosten und deren berufliche
Notwendigkeit nachzuweisen sind) sowie der Abzug der Weiterbildungs- und
Umschulungskosten (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VBK).
Weil es sich um steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen handelt, sind diese
von der steuerpflichtigen Person nicht nur zu behaupten, sondern auch zu
belegen, und sie trägt hierfür die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 133 II 153
E. 4.3 S. 158; Urteil 2C_722/2007 und 2C_723/2007 vom 14. April 2008 E. 3.2 mit
Hinweisen). Hat die steuerpflichtige Person im Rahmen des Zumutbaren bei der
Sachverhaltsermittlung mitgewirkt, ist bei Unmöglichkeit des strikten
Nachweises notorisch steuermindernder Tatsachen freilich nicht ausschliesslich
nach der erwähnten Beweislastregel zu entscheiden, sondern es ist der
mutmassliche Aufwand zu schätzen (Urteil 2C_708/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.1,
in: StR 63/2008, S. 890). Werden an sich notwendige Berufswerkzeuge sowohl
beruflich als auch privat benutzt, ist eine sachgerechte Aufteilung der Kosten
vorzunehmen (Urteil 2A.262/2006 vom 6. November 2006 E. 5.3, in: StE 2007 B
23.45.2 Nr. 7). Dabei ist die Festsetzung eines Privatanteils weitgehend
Ermessensfrage (Urteil 2A.60/ 1998 vom 27. Mai 1999 E. 4, in: ASA 69 S. 876 und
StE 2000 B 22.3. Nr. 70).
3.5.1 Bezüglich der Kosten für die Benutzung des privaten Arbeitszimmers hat
das Bundesgericht die Voraussetzungen umschrieben, die für die Gewährung eines
Abzugs erfüllt sein müssen: Ein solcher Abzug kann dann gewährt werden, wenn
der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen
Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes
Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt und wenn der Steuerpflichtige in
seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt, der zur Hauptsache
beruflichen und nicht privaten Zwecken dient (Urteil 2A.330/1989 vom 23. August
1990 E. 2d, in: ASA 60 S. 344 f.; Urteil 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003 E.
3.2, in: StE 2004 B 22.3 Nr. 77 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine arbeitslose
Person über ein privates Arbeitszimmer verfügen muss, um sich für eine
Arbeitsstelle zu bewerben bzw. die entsprechende Dokumentation
zusammenzustellen. Der Beschwerdeführer hat es aus persönlichen Präferenzen
bzw. aus Gründen der Bequemlichkeit bevorzugt, seine Arbeiten in einem
separaten Zimmer zu erledigen. "Berufsnotwendig" sind diese Kosten damit aber
nicht. Dies gilt umso mehr, als sich ein Grossteil der Tätigkeiten für die
Stellensuche (Kontakte mit den regionalen Arbeitsvermittlungszentren, Besuch
von Bibliotheken, etc.) ausser Haus abwickelt. Bloss gelegentliche berufliche
Arbeiten in der Privatwohnung verursachen keine Mehrkosten und geben daher
keinen Anspruch auf einen Abzug (KS der EStV, ASA 64, 695).
3.5.2 Die Vorinstanzen haben die geltend gemachten Auslagen für EDV-Hard- und
Software als notwendige Berufsauslagen grundsätzlich anerkannt, allerdings
einen Privatanteil wegen ausserberuflicher Nutzung von 50 % angenommen. Die
Beschwerdeführer halten eine solche Kürzung des Abzugs unter Hinweis auf das
Urteil 2A.574/2002 vom 13. Mai 2003 E. 2.2.1 für verfehlt. Sie übersehen aber,
dass im zitierten Entscheid die arbeitslose Person teilzeitlich sog.
Zwischenverdienste in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich erzielte und hierfür
offensichtlich auf einen Computer angewiesen war. Weiter wies das Bundesgericht
die Steuerrekurskommission, an welche die Sache zu neuem Entscheid
zurückgewiesen wurde, ausdrücklich an zu prüfen, ob nicht ein Privatanteil
auszuscheiden sei. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall schon früher über einen Computer verfügten, ist nicht
einzusehen, weshalb die Ersatzanschaffung im Jahr 2002 ausschliesslich wegen
der Arbeitslosigkeit erfolgt sein sollte. Ein Ermessensmissbrauch der
Vorinstanz bezüglich der Festsetzung des Privatanteils ist somit nicht
ersichtlich.
3.5.3 Die Auslagen für Bewerbungsmappen, Telefonate, Reisespesen und Beiträge
an Berufsverbände erachteten die Vorinstanzen - mit Ausnahme der zum Abzug
zugelassenen Kosten für Passfotos - zu Recht als nicht genügend substantiiert
(vgl. auch Urteil 2A.574/2002 vom 13. Mai 2003 E. 2.2.3), weshalb die
Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (vgl. E. 3.5).
Soweit aber arbeitslose Personen notorisch solche Kosten zu tragen haben,
werden diese durch die verbleibende Pauschale für Berufskosten aufgefangen
(vgl. E. 3.5.6; dazu auch KS der EStV, ASA 64 S. 695 betreffend Beiträge an
Berufsverbände). Bei den Internetkosten wurde zu Recht - wie bei den Kosten für
EDV-Hard- und Software - ein Privatanteil von 50 % ausgeschieden.
3.5.4 Die Auslagen für Anwalts- und Gerichtskosten wurden von den
Beschwerdeführern vor der Steuerrekurskommission zu wenig hinreichend
substantiiert und die erst vor Verwaltungsgericht beigebrachten Beweismittel
konnten wegen des Novenverbots (BGE 131 II 548 E. 2.5 S. 552) nicht mehr
berücksichtigt werden. Damit tragen die Beschwerdeführer die Folgen der
Beweislosigkeit (vgl. E. 3.5).
3.5.5 Die Prämien für die freiwillige Krankentaggeldversicherung hat die
Vorinstanz zu Recht nicht als Berufskosten qualifiziert. Gemäss Art. 67 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR
832.10) können in der Schweiz wohnhafte oder hier erwerbstätige Personen, die
das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, eine
freiwillige Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeldversicherung kann nach
Art. 67 Abs. 3 KVG auch als Kollektivversicherung abgeschlossen werden, und
zwar unter anderem von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer. Das versicherte Taggeld wird in der Regel im Falle von Krankheit
oder Mutterschaft ausgerichtet (Art. 72 KVG). Arbeitslosen ist bei einer
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent das volle Taggeld und bei einer
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld
auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen
oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der
Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen (Art. 73 Abs. 1 KVG).
Arbeitslose Versicherte haben gegen angemessene Prämienanpassung Anspruch auf
Änderung ihrer bisherigen Versicherung in eine Versicherung mit Leistungsbeginn
ab dem 31. Tag unter Beibehaltung der bisherigen Taggeldhöhe und ohne
Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Änderung (Art. 73
Abs. 2 KVG).
Daraus ergibt sich, dass die freiwillige Taggeldversicherung zwar eng auf die
Arbeitslosenversicherung abgestimmt werden kann und im Leitfaden für
Versicherte der Abschluss einer freiwilligen Krankentaggeldversicherung
empfohlen wird. Damit wird aber diese Versicherung nicht zur obligatorischen im
Sinne der Arbeitslosenversicherung. Die Prämien sind daher nur im Rahmen des
Versicherungsabzuges von Art. 33 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit 212 DBG
absetzbar (Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian Rufener, Steuern und
Versicherungen, 2. Auflage 1999, S. 234). Andererseits kann der Arbeitgeber die
Prämien einer Kollektivtaggeldversicherung zu seinen Gunsten und für seine
Belegschaft als geschäftsmässig begründeten Aufwand behandeln (Maute/Steiner/
Rufener, a.a.O., S. 234), und beim Arbeitnehmer ist kein Anteil für die vom
Arbeitgeber übernommenen Prämien auf dem Lohnausweis auszuweisen (vgl. Erich
Bosshard/Sandra Mösli, Der neue Lohnausweis, 2007, S. 177).
Soweit ein Arbeitgeber für sich selbst eine freiwillige
Krankentaggeldversicherung abschliesst, lässt sich die Absetzbarkeit der Prämie
rechtfertigen, weil die Versicherungsleistung auch der Aufrechterhaltung des
Betriebes dient. Die Praxis zu dieser Frage scheint in den Kantonen aber
uneinheitlich zu sein (vgl. Mario Lazzarini/Max Ledergerber, Die steuerliche
Behandlung von Versicherungsleistungen im Geschäftsbereich, TREX 2007, S. 19).
Weil aber die Situation eines Arbeitnehmers mit derjenigen eines Arbeitsgebers
nicht ohne Weiteres zu vergleichen ist, lässt sich daraus kein Anspruch auf
Gleichbehandlung ableiten (Urteil 2A.647/2005 vom 7. Juni 2007 E. 4.1, in: ASA
76, 693 S. 696 f.).
3.5.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern nicht gelingt,
in den Steuerperioden 2002 und 2003 Berufsunkosten nachzuweisen, welche die
entsprechenden Pauschalen übersteigen.

4.
Schliesslich machen die Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2004 die
Berücksichtigung von Anwalts- und Gerichtskosten von Fr. 6'170.10 geltend, die
im Zusammenhang mit der Renovation ihres Einfamilienhauses angefallen sind.
Auch diese Auslagen wurden vor der Steuerrekurskommission zu wenig
substantiiert und die erst vor Verwaltungsgericht beigebrachten Beweismittel
konnten wegen des Novenverbots (BGE 131 II 548 E. 2.5 S. 552) nicht mehr
berücksichtigt werden. Damit tragen die Beschwerdeführer die Folgen der
Beweislosigkeit (vgl. E. 3.5).

5.
Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
betreffend die direkte Bundessteuer als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
III. Kantons- und Gemeindesteuern

6.
6.1 §§ 25 und 26 sowie § 31 Abs. 1 lit. g des Steuergesetzes des Kantons Zürich
vom 8. Juni 1997 (StG; LS 631.1) entsprechen (abgesehen von den Höchstbeträgen)
Art. 25 und 26 sowie Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG. Daraus folgt, dass die
Erwägungen zur direkten Bundessteuer für die kantonalen Steuern analog
massgebend sind. Damit ergibt sich für die Staats- und Gemeindesteuern dasselbe
Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer.

6.2 Demnach erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern gleichermassen als
unbegründet und ist ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
IV. Kosten und Entschädigung

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_681/2008 und 2C_682/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte
Bundessteuer (2C_682/2008) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern (2C_681/2008) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Winiger