Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.666/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_666/2008

Urteil vom 12. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ und Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Stampfli,

Veranlagungsbehörde R.________.

Gegenstand
Staats- und Bundessteuer 2006,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16.
Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in A.________
(Baujahr 2003). Im Jahre 2006 liessen sie ihren offenen Sitzplatz verglasen und
überdecken. Die Kosten hiefür (Fr. 38'644.--) brachten sie in ihrer
Steuererklärung 2006 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug (Rechnungen der
F.________ AG [Fr. 37'444.--] und von G.________ Balsthal [Fr. 1'200.--].
Insgesamt machten sie Fr. 41'149.-- an Liegenschaftskosten geltend.
In der definitiven Veranlagung vom 1. Oktober 2007 anerkannte die
Veranlagungsbehörde R.________ die Kosten für die Verglasung des Sitzplatzes
nicht und gewährte bloss den Pauschalabzug. Für das Steuerjahr 2006 veranlagte
sie die Eheleute X.________ - Y.________ auf ein steuerbares Einkommen von Fr.
104'910.-- (betreffend die Staatssteuer) bzw. Fr. 102'600.-- (betreffend die
direkte Bundessteuer).

B.
Gegen diese Veranlagung erhoben die Eheleute X.________ - Y.________ am 1.
November 2007 Einsprache bei der Veranlagungsbehörde und beantragten, der Abzug
für die Verglasung sei zu gewähren, da das verwendete System "Cover" eine
Energiesparmassnahme darstelle.
Mit Einsprache-Entscheid vom 20. November 2007 wies die Veranlagungsbehörde
R.________ die Einsprache "im Sinne der Erwägungen" ab. Sie kam zum Schluss,
die Verglasung von Balkonen und Freisitzen durch das "Cover-"System bezwecke
allein die erweiterte Nutzung des abgeschlossenen Raumes. Dass die beheizte
Raumhülle durch die Verglasung - bei korrektem Benutzerverhalten - vom solaren
Energiegewinn auch profitieren könne, rechtfertige den Abzug der
Verglasungskosten in keiner Weise.

C.
Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Eheleute X.________ - Y.________
Rekurs (betreffend die Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend die direkte
Bundessteuer) beim Steuergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 16. Juni
2008 hiess dieses die beiden Rechtsmittel teilweise gut und liess "unter dem
Titel Energiesparmassnahmen Fr. 19'322.-- zum Abzug" zu (50% von Fr.
38'644.--). Zur Begründung führte das Steuergericht im Wesentlichen aus, das
hier zu beurteilende System "Cover" sei eine spezielle Art von
Balkonverglasung, die dafür sorge, dass die beheizte Bauhülle von einem solaren
Energiegewinn profitiere. Dies gehe aus einem Bericht der Fachhochschule
Nordwestschweiz hervor, welche das System u.a. in energetischer Hinsicht
geprüft habe. Das System könne daher als Massnahme zur rationellen
Energieverwendung im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Gemäss den
einschlägigen Normen betrage die steuerliche Abzugsmöglichkeit bei solchen
Massnahmen in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50 % des
aufgewendeten Betrages, so dass im vorliegenden Fall Fr. 19'322.-- zum Abzug
zuzulassen seien.

D.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 führt das Steueramt des Kantons Solothurn
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den
Anträgen, das Urteil des Steuergerichts vom 16. Juni 2008 aufzuheben und das
steuerbare Einkommen der Eheleute X.________ - Y.________ sowohl bei der
Staatssteuer als auch bei der direkten Bundessteuer gemäss den Veranlagungen
vom 1. Oktober 2007 und dem Einsprache-Enscheid vom 20. November 2007
festzusetzen.
Die Eheleute X.________ - Y.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Das
Steuergericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt,
die Beschwerde gutzuheissen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den Entscheid des Kantonalen Steuergerichts Solothurn ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
sowohl hinsichtlich der kantonalen Steuern als auch der Bundessteuern zulässig
(Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG; SR 173.110]; Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG; SR 642.14], vgl. BGE 134 II 186 E. 1.3 S. 188 f.). Die
Beschwerde ist unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
und Form (Art. 42 BGG) von einer gemäss Art. 146 Satz 2 DBG bzw. Art 73 Abs. 2
StHG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG legitimierten Behörde
eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG wendet das Bundesgericht das
Recht von Amtes wegen an. Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Soweit sich die
Besteuerung nach kantonalem Recht richtet, prüft es dessen Anwendung nur unter
dem beschränkten Gesichtswinkel des verfassungsmässigen Willkürverbots (Art. 9
BV). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht.

II. Direkte Bundessteuer

2.
2.1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die
Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den
steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 erster Satz DBG). Nicht
abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die
Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von
Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Energiespar- und
Umweltschutzmassnahmen werden jedoch den Unterhaltskosten gleichgestellt, auch
soweit es sich dabei - regelmässig anteilig (vgl. Urteil 2A. 223/1997 vom 11.
Juni 1999, E. 3g, in ASA 70 S. 155 ff. ) - um wertvermehrende Massnahmen
handelt: Nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG bestimmt das eidgenössische
Finanzdepartement, wieweit solche Investitionen den Unterhaltskosten
gleichgestellt werden. Gemäss Art. 5 der Verordnung des Bundesrates vom 24.
August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens
bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) gelten als Investitionen, die dem
Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, Aufwendungen für Massnahmen, welche
zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien
beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die
erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden
Gebäuden. Gemäss Art. 7 der genannten Verordnung werden die Investitionen im
Einzelnen vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt.
Die Verordnung des Finanzdepartementes vom 24. August 1992 über die Massnahmen
zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR
642.116.1) legt fest, was als abzugsfähige Energiesparmassnahme in Betracht
fällt, darunter etwa die Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken
gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich, der Ersatz von Fenstern
durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend, das Anbringen von
Fugendichtungen, das Einrichten von unbeheizten Windfängen oder der Ersatz von
Jalousie- bzw. Rolläden (Art. 1 lit. a Ziff. 1 - 5 der genannten Verordnung).
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend und es bleibt an sich Raum für die
steuerliche Berücksichtigung weiterer Massnahmen in diesem Bereich, doch sind
solche weiteren Massnahmen nur nach Rücksprache mit entsprechenden Fachbehörden
zu beurteilen (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz. 37 zu
Art. 32 DBG, NICOLAS MERLINO, Commentaire LIFD, Bâle 2008, N. 78 ad art. 32
LIFD). Als steuerbetragsmindernde Tatsache ist die Abzugsfähigkeit der
Energiesparmassnahme vom Steuerpflichtigen mit den nötigen Unterlagen zu
belegen (vgl. BERNHARD ZWAHLEN, in: MARTIN ZWEIFEL/PETER ATHANAS [HRSG],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Auflage 2008, Rz. 27 zu Art.
32 DBG). Massnahmen, die nur sekundär auch gewisse energiesparende Effekte
haben, aber in erster Linie dem Wohnkomfort dienen oder den Wohnraum erweitern,
sprengen den von der genannten Verordnung gezogenen Rahmen (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2007, E. 3.1).

2.2 Ob eine Massnahme energiesparende Wirkung hat, ist eine Frage des
Sachverhalts. Rechtsfrage ist, ob die Kosten hierfür im Sinne von Art. 32 Abs.
2 DBG von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können. Dies prüft das
Bundesgericht im Recht der direkten Bundessteuer frei.

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein konkreter Nachweis, dass die von
den Beschwerdegegnern erstellte Sitzplatzverglasung eine energiesparende
Wirkung habe, liege nicht vor. Das Steuergericht stütze sein Urteil im
Wesentlichen auf einen Bericht der Fachhochschule Nordwestschweiz, welche -
nach Auffassung des Steuergerichts - das zu beurteilende System in
energetischer Sicht geprüft habe. Diese Feststellungen indessen seien in
mehrfacher Hinsicht offensichtlich unrichtig: Einerseits handle es sich bei
diesem Bericht nicht um eine wissenschaftliche Untersuchung, sondern um eine
Verkaufsdokumentation, andererseits werde ein dort angepriesener möglicher
Energiegewinn ("Die beheizte Bauhülle kann vom solaren Energiegewinn
profitieren") nicht einmal glaubhaft gemacht. Sodann stehe angesichts des
Umstandes, dass das Wohnhaus der Beschwerdegegner bei Erstellung der
Sitzplatzverglasung erst drei Jahre alt gewesen sei, nicht das Energiesparen,
sondern der Raumgewinn im Vordergrund. Der steuerliche Abzug sei deshalb zu
verweigern.

2.4 Diese Rügen sind begründet: Zunächst ist die Feststellung des
Steuergerichts, es liege ein Bericht vor, der die Energieffizienz der
erstellten Sitzplatzverglasung ausweise, offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2,
am Ende). Bei diesem Bericht der Fachhochschule - für Wirtschaft -
Nordwestschweiz vom 29. Juni 2006 handelt es sich, wie in der Beschwerdeschrift
zutreffend ausgeführt wird, lediglich um eine Studie zu Marketingzwecken. Wie
und in welchem Ausmass das hier zu beurteilende System "Cover" einen
allfälligen Energiespareffekt herbeiführt, wird darin nicht belegt. Die
Beschwerdegegner haben diesbezüglich auch keine anderen Beweismittel - wie etwa
einen Bericht einer eidgenössischen oder kantonalen Energiefachstelle -
angeboten. Der Steuerabzug hätte den Beschwerdegegnern mithin schon deshalb
verweigert werden müssen, weil sie aufgrund der ihnen obliegenden Beweislast
(vgl. vorne E. 2.1) die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben. Hinzu
kommt, dass die vorliegend erstellte Sitzplatzverglasung, wie aus den bei den
Akten liegenden Bauplänen der neuwertigen Liegenschaft ersichtlich ist, bloss
einen kleinen Teil der Fensterflächen und der Fassade abdeckt. Bei der
gebotenen objektiv-technischen Betrachtungsweise erscheint damit
offensichtlich, dass die streitige Sitzplatzverglasung im Sinne eines
Wintergartens in erster Linie zur Wohnraumerweiterung - und nicht als
Energiesparmassnahme - erstellt worden ist. Dies schliesst nach dem Gesagten
eine Gleichstellung mit den steuerlich abzugsfähigen Unterhaltskosten aus.
Daran ändert nichts, dass die Verglasung des Sitzplatzes - allerdings nur bei
entsprechender Nutzung - sekundär auch einen gewissen Energiespareffekt mit
sich bringen mag (vgl. E. 2.1, am Ende).

III. Kantonale Steuern

3.
Die massgeblichen Bestimmungen im Steuerharmonisierungsgesetz (vgl. Art. 9
StHG) und im kantonalen Steuerrecht (vgl. insb. § 39 Abs. 3 u. § 41 Abs. 4 lit.
e des Solothurner Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und
Gemeindesteuern, vgl. auch § 6 der regierungsrätlichen Verordnung vom 28.
Januar 1986 zu den Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von
Liegenschaften im Privatvermögen [Steuerverordnung Nr. 16]) stimmen mit der
Regelung im Recht der direkten Bundessteuer überein. Die streitigen
Aufwendungen für die Sitzplatzverglasung können somit auch bei den Staats- und
Gemeindesteuern nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

IV. Kosten und Entschädigung

4.
Sowohl hinsichtlich der Staatssteuer wie auch der direkten Bundessteuer ist die
Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und der Einspracheentscheid im Ergebnis zu bestätigen (Art. 107 Abs.
2 BGG, aufgrund dessen Art. 73 Abs. 3 StHG obsolet ist, vgl. BGE 134 II 186 E.
1.5.3).
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdegegnern - unter solidarischer Haftung -
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 bzw. Abs. 5 BGG). Dass sie im
bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet und keinen
Antrag zur Beschwerde des Steueramtes gestellt haben, ändert nichts (vgl. BGE
123 V 156 E. 3c S. 158). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68
Abs. 3 BGG). Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird das
Steuergericht in einem Zusatzentscheid zu diesem Entscheid zu befinden haben
(Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Steuergerichts
des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2008 aufgehoben und der Einsprache-Entscheid
der Veranlagungsbehörde R.________ vom 20. November 2007 sowie die diesem
zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen vom 1. Oktober 2007 hinsichtlich der
Staats- und Bundessteuer 2006 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens hat
das Kantonale Steuergericht Solothurn neu zu entscheiden.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Klopfenstein