Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.65/2008
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2C_65/2008/leb

Urteil vom 8. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
Veterinärdienst des Kantons Bern,
Herrengasse 1, 3011 Bern.

Tierschutzrechtliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 4. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
Im Zusammenhang mit ihn betreffenden Verfügungen des Veterinärdienstes des
Kantons Bern (tierschutzrechtliche Massnahmen) gelangte X.________ an die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern. Diese erliess am 20. November
2007 eine Abschreibungsverfügung, und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
(Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung) trat mit Urteil des vom
4. Januar 2008 auf die gegen diese Abschreibungsverfügung erhobene Beschwerde
von X.________ nicht ein.

X. ________ gelangte am 9. Januar 2008 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern; in seinem Schreiben hielt er fest, dass er dessen Urteil vom 4. Januar
2008 nicht akzeptiere. Vom Verwaltungsgericht am 14. Januar 2008 auf die
Möglichkeit der Beschwerde ans Bundesgericht und auf die diesbezüglich zu
beachtenden Formvorschriften hingewiesen, verlangte X.________ am 20. Januar
2008 Weiterleitung ans Bundesgericht. Das Verwaltungsgericht übermittelte die
Schreiben von Franz Rainer vom 9. und 20. Januar 2008, sein Urteil vom 4.
Januar 2008 sowie die Akten am 22. Januar 2008 dem Bundesgericht.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
erläuterte X.________ mit Schreiben vom 28. Januar 2008 den beschränkten
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 4. Januar 2008 und einer
diesbezüglichen Beschwerde ans Bundesgericht; er wies ihn darauf hin, dass
die Schreiben vom 9. und 20. Januar 2008 offensichtlich nicht als formgültige
Beschwerden betrachtet werden könnten und ohnehin nicht ersichtlich sei,
inwiefern mit dem Urteil vom 4. Januar 2008 Recht verletzt worden sein
könnte. Es wurde in Aussicht gestellt, dass das Bundesgericht in dieser
Angelegenheit nichts unternehmen werde, sofern nicht bis spätestens 6.
Februar 2008 auf der Durchführung eines förmlichen Verfahrens bestanden
werde.

Mit Schreiben vom 2. Februar (Postaufgabe 4. Februar) 2008 erklärte
X.________ dem Bundesgericht: "Da ich im Recht bin, ersuche ich um
Durchführung." Gestützt auf diese Erklärung ist das Verfahren 2C_65/2008
eröffnet worden. Von der Anordnung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen.

2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei
in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein und der Beschwerdeführer muss sich bei der Anfechtung
eines Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz angeführten
Nichteintretensgründen befassen.
Den Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. und 20. Januar 2008 lässt sich
nichts entnehmen, was Bezug zu den vom Verwaltungsgericht geltend gemachten
Nichteintretensgründen (fehlende Auseinandersetzung mit den von der
Volkswirtschaftsdirektion berücksichtigten Abschreibungsgründen bzw.
Nichteinhaltung der Frist zur Anfechtung einer früheren Verfügung des
Veterinärdienstes bei der Volkswirtschaftsdirektion) hätte. Auf diesen
formellen Mangel ist der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28.
Januar 2008, innert damals noch laufender Beschwerdefrist, aufmerksam gemacht
worden. Dennoch hat er sich damit begnügt, am 2./4. Februar 2008 um
Durchführung eines Verfahrens zu ersuchen.
Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich fehlender hinreichender
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Veterinärdienst, der
Volkswirtschaftsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller