Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.659/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_659/2008

Urteil vom 17. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________, c/o M.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 22. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus Bangladesh stammende X.________, geboren 1973, reiste anfangs 2003
illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches erfolglos blieb.
Am 21. Oktober 2003, zwei Tage vor Ablauf der ihm im Asylverfahren angesetzten
Ausreisefrist, heiratete er eine Schweizer Bürgerin. In der Folge erhielt er
gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals,
zuletzt bis zum 21. Oktober 2007, verlängert wurde. Seit Oktober 2006 lebt das
Ehepaar getrennt. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 lehnte die
Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das am 4. September
2007 gestellte Gesuch um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des
Kantons Zürich am 21. Mai 2008 ab. Am 22. Juli 2008 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene
Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. September 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 22. Juli 2008 sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei
anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts aus
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG, der nach Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20
bzw. AS 2007 5437) vorliegend noch zur Anwendung kommt, hat der ausländische
Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung; ob Gründe für ein Dahinfallen dieses Anspruchs und
damit für die Verweigerung einer Bewilligungsverlängerung vorliegen, ist nicht
als Eintretensfrage zu prüfen, sondern bildet Gegenstand der materiellen
Beurteilung der Beschwerde (BGE 128 II 145 E. 1.1.2 - 1.1.5 S. 148 f.). Da der
Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, hat er einen -
bedingten - Anspruch auf Bewilligung, sodass er den ihm die
Bewilligungsverlängerung verweigernden Entscheid mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechten kann.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein Bewilligungsanspruch im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und namentlich jene über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechts- oder Scheinehe).
Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann
sich die Berufung auf die gesetzliche Anspruchsnorm als rechtsmissbräuchlich
erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch
formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen der
ehelichen Gemeinschaft fehlt oder weil, für ihn erkennbar, keine ernsthafte
Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer
Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner mehr besteht, wobei es
auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Das durch die Rechtsordnung
vorgesehene Anwesenheitsrecht kann nicht völlig unabhängig vom Bestand einer
ehelichen Beziehung beansprucht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128
II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen); eine bei
objektiver Betrachtung als gescheitert erscheinende Ehe fällt als Grundlage für
einen Bewilligungsanspruch nach Art. 7 ANAG ausser Betracht.
2.2.2 Das Verwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid von diesen in der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien ausgegangen. Nach seinen für das
Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1
bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) haben sich die
Ehegatten im Oktober 2006 getrennt; die Ehefrau bestreite, seither Kontakte mit
dem Beschwerdeführer ihrerseits gesucht oder gar gepflegt zu haben; sie
schliesse eine Erneuerung der Paargemeinschaft unter allen Umständen aus und
warte nur die zweijährige Trennungsfrist für eine Scheidung (vgl. Art. 114 ZGB)
ab, nachdem der Beschwerdeführer vom im Oktober 2006 eingereichten gemeinsamen
Scheidungsbegehren Abstand genommen habe. Bei dieser Sachlage erlauben nach dem
vorstehend Ausgeführten die blossen Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich um
die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen zu bemühen, die Annahme nicht, es
bestünden objektiv Aussichten auf eine Wiederannäherung. Insbesondere dauerte
die Trennung der Ehegatten schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung
eineinviertel Jahre, zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheids
bereits eindreiviertel Jahre an, was - entgegen der vor Bundesgericht
vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers - eine lange Zeit ist. Damit aber
lässt sich nicht beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Ehe des
Beschwerdeführers als definitiv gescheitert einschätzte, und die von ihm
geschützte Bewilligungsverweigerung verletzt Art. 7 ANAG nicht.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2
lit. a BGG); sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen.

Mit diesem Endurteil wird das im Hinblick auf die mit dem angefochtenen
Entscheid verbundene Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

2.4 Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller