Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.658/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_658/2008

Urteil vom 18. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
1. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse,
2. Union des Associations Européennes de Football (UEFA),
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,

gegen

1. ProLitteris, Schweizerische Gesellschaft für literarische, dramatische und
bildende Kunst,
2. SSA, Société Suisse des Auteurs,
3. SUISA, Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer
Werke,
4. Suissimage, Schweizerische Genossenschaft für die Urheberrechte an
audiovisuellen Werken,
5. Swissperform, Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff,

und

6. ASCO Schweiz,
7. coiffureSUISSE, Verband Schweizer Coiffeurgeschäfte,
8. CURAVIVA, Verband Heime und Institutionen Schweiz,
9. Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN),
10. economiesuisse, Verband der Schweizer Unternehmen,
11. GastroSuisse,
12. gsk, Gesellschaft Schweizerischer Kunsteisbahnen,
13. H+ Die Spitäler der Schweiz,
14. Schweizer Cafetier Verband,
15. Schweizer Detaillistenverband,
16. Schweizerischer Fitness- und Gesundheits-Center Verband,
17. Schweizerischer Versicherungsverband (SVV),
18. Swiss Fashion Stores,
Beschwerdegegner,

sowie

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten, Sekretariat, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Gemeinsamer Tarif 3c (GT 3c; "Public Viewing"),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
23. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Vom 7. bis 29. Juni 2008 fand in Österreich und in der Schweiz die Fussball
EM 2008 statt. In deren Vorfeld beantragten die schweizerischen
Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM
der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten (im Weitern auch: Schiedskommission) am 31. Oktober
2007, den Gemeinsamen Tarif 3c (GT 3c; Empfang von Fernsehsendungen auf
Grossbildschirmen ["Public Viewing"]) in der Fassung vom 24. Oktober 2007 zu
genehmigen. Das Recht, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar
zu machen, könne nur über die zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend
gemacht werden (Art. 22 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1]). Der GT 3a regle das
Wahrnehmbarmachen von Sendungen ausserhalb des privaten Bereichs bis zu einer
Bildschirmgrösse von 3 Metern Diagonale; der GT 3b erfasse entsprechende
Nutzungen bei Bahnen, Flugzeugen, Reisecars, Schiffen und ähnlichen Betrieben;
für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen auf Bildschirmen mit einer grösseren
Diagonale gelte bezüglich der Rechte an nicht-theatralischen Musikwerken der GT
T. Für das Wahrnehmbarmachen anderer Rechte auf Bildschirmen über 3 Meter
Diagonale fehle ein Tarif, weshalb in der Praxis die Rechte für das
Wahrnehmbarmachen von Sendungen auf Grossbildschirmen durch die
Sendeunternehmen selbst wahrgenommen und im Zusammenhang mit grösseren
Sportereignissen jeweils an Agenturen oder an die Veranstalter der Wettkämpfe
abgetreten worden seien, die dann ihrerseits Lizenzen für das Wahrnehmbarmachen
erteilt hätten. Diese Praxis entspreche nicht dem geltenden Gesetz; die
entsprechende Lücke solle durch den vorgeschlagenen GT 3c (unter gleichzeitiger
Aufhebung des GT T) für das Wahrnehmbarmachen von Fernsehsendungen auf
Bildschirmen von 3 Metern und mehr Bildschirmdiagonale geschlossen werden.
A.b Die Schweizerische Radio-und Fernsehgesellschaft (SRG) sowie die UEFA
(Union des Associations Européennes de Football) bestritten diese Sicht der
Dinge: Das "Public Viewing" sei in erster Linie das Vorführen eines Werks und
unterstehe deshalb nicht der gesetzlichen Verwertungspflicht. Es handle sich
dabei um ein Ausschliesslichkeitsrecht (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG), das nur
durch die Rechtsinhaber ausgeübt werden könne. Die Regelung von Art. 10 Abs. 2
lit. f URG (Wahrnehmbarmachung) beziehe sich ausschliesslich auf eine Nutzung
zur Hintergrundunterhaltung, d.h. für eine begleitende, ergänzende,
nebensächliche Funktion. Die "Nicht-Hintergrundunterhaltung", also
Veranstaltungen, für welche die Nutzung von Werken oder Leistungen nicht bloss
nebensächlich, sondern notwendig oder wesentlich erscheine, seien vom Tarif und
der kollektiven Verwertung ausgenommen.
A.c Am 2. Mai 2007 trafen die UEFA und die Verwertungsgesellschaften eine
Sonderregelung, um die geplanten "Public Viewings" im Rahmen der
Fussball-Europameisterschaft 2008 nicht zu behindern; danach erteilte für die
zeitgleiche und unveränderte Wahrnehmbarmachung von Fernsehsendungen im
Zusammenhang mit der Fussball-Europameisterschaft 2008 auf Grossbildschirmen
und Projektionsflächen von mehr als 3 Metern Bilddiagonale die UEFA die
erforderliche Erlaubnis in Bezug auf die von ihr erworbenen Urheberrechte, die
Verwertungsgesellschaften jene für die übrigen Urheberrechte und verwandten
Schutzrechte. Die Abmachung sah vor, dass die Entschädigung für die Nutzung der
von der UEFA erworbenen Urheberrechte deren Sache sei und von ihr in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung geltend gemacht werde. Die Entschädigung für die
Nutzung der von den Verwertungsgesellschaften verwalteten Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten richte sich nach dem zukünftigen Gemeinsamen Tarif 3c,
oder, falls ein solcher nicht bestehe, nach dem Gemeinsamen Tarif T.

B.
B.a Am 5. März 2008 beantragten die SRG und die UEFA dem Eidgenössischen
Institut für Geistiges Eigentum, festzustellen, dass die
Verwertungsgesellschaften bei den Verhandlungen zum Tarif GT 3c und bei der
diesbezüglichen Kommunikation ihre gesetzlichen Pflichten verletzt hätten; die
Verwertungsgesellschaften seien anzuhalten, den Tarif GT 3c zurückzunehmen. Mit
Verfügung vom 2. April 2008 wies das Institut die Aufsichtsbeschwerde bezüglich
der Verletzung von Art. 44 URG (Verwertungspflicht) ab, hiess sie hingegen
hinsichtlich der Kommunikation über die unterschiedlichen Auffassungen der
Beteiligten auf der Website der SUISA gut. Da die Rechtslage unklar sei, könne
den Verwertungsgesellschaften nicht vorgeworfen werden, sie hätten mit dem GT
3c einen über den Anwendungsbereich von Art. 22 URG hinausreichenden Tarif
aufgestellt und damit gegen die Verwertungspflicht verstossen. Es werde an der
Schiedskommission sein, die Rechtsgrundlage des Tarifs zu prüfen, "indem sie
untersucht, ob der tariflich erfasste Nutzungsbereich durch das materielle
Recht abgedeckt ist".
B.b Mit Beschluss vom 8. April 2008 genehmigte die Eidgenössische
Schiedskommission den Gemeinsamen Tarif 3c (Empfang von Fernsehsendungen auf
Grossbildschirmen ["Public Viewing"]) in der Fassung vom 24. Oktober 2007 mit
einer Gültigkeitsdauer vom 15. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2010 (Ziff. 1 des
Dispositivs); gleichzeitig hielt sie fest, dass die UEFA und die SRG als
allfällige Rechtsinhaberinnen im Rahmen des GT 3c durch die
Verwertungsgesellschaften vertreten seien und deshalb nicht selbständig am
Verfahren teilnehmen könnten (Ziff. 3 des Dispositivs). Übergangsrechtlich
sieht die genehmigte Regelung vor, dass "Entschädigungen für die zeitgleiche
und unveränderte Wahrnehmbarmachung von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen
und Projektionsflächen von mehr als 3 Meter Diagonale während der Euro 08,
welche an die UEFA oder an von dieser ermächtigte Dritte bezahlt wurden, auf
die nach dem GT 3c geschuldeten Entschädigungen angerechnet werden
(Übergangsbestimmungen Rz. 17). Die Schiedskommission hielt fest, dass sowohl
originäre wie derivative Rechtsinhaber die unter Art. 22 Abs. 1 URG fallenden
Ansprüche nicht selber wahrnehmen könnten, da hierfür ausschliesslich die
Verwertungsgesellschaften zuständig seien, welche ihre Mitglieder bzw. die
weiteren Rechtsinhaber in den Tarifverhandlungen bzw. im Tarifverfahren vor der
Schiedskommission verträten. Soweit Art. 22 Abs. 1 URG zur Anwendung gelange,
werde das ausschliessliche Recht des Urhebers bzw. des Rechtsinhabers eines
verwandten Schutzrechts eingeschränkt, da diesbezüglich zwingend die kollektive
Verwertung vorgeschrieben sei. Allfällig weitere Rechte für die Aufführung oder
Vorführung anderer Werke oder geschützter Leistungen behalte der Tarif
ausdrücklich vor, weshalb dadurch nicht in solche eingegriffen werde. Gestützt
auf die Entstehungsgeschichte von Art. 22 URG (Zwang zur kollektiven Verwertung
statt gesetzlicher Lizenz mit Vergütungsanspruch für Weitersendung und
Wahrnehmbarmachung) werde heute die Ansicht vertreten, "dass bei der
Verbreitung gesendeter Werke und Leistungen gemäss Art. 22 Abs. 1 URG auf die
nach subjektiven und damit kaum nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgende
Unterteilung zwischen Vorführen und Wahrnehmbarmachen zu verzichten" sei, da
mit der vorgenommenen Änderung der Eingriff in die ausschliesslichen Rechte der
Urheber und Urheberinnen bzw. der Leistungsschutzberechtigten "erheblich
abgefedert" worden sei. Da die Tarifverhandlungen hinsichtlich der
Tarifstruktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung geführt hätten,
brauche die Angemessenheit des Tarifs praxisgemäss nicht weiter geprüft zu
werden.
B.c Am 13. Mai 2008 gelangten die SRG und die UEFA mit dem Antrag an das
Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss der Eidgenössischen Schiedskommission
für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten aufzuheben
und dem Gemeinsamen Tarif 3c (GT 3c) die Genehmigung zu versagen. Mit Urteil
vom 23. Juli 2008 trat das Gericht auf ihre Beschwerden nicht ein. Die SRG und
die UEFA hätten am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Parteien teilgenommen,
weshalb sie durch den Genehmigungsentscheid nicht formell belastet seien;
immerhin hätten sie als an der Teilnahme am Verfahren im Sinne des zweiten
Halbsatzes von Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG verhindert zu gelten. Ihre Anfechtung
habe sich nur auf die materiellen Fragen bezogen und nicht darauf, ob sie zu
Recht als Parteien vom Schiedsverfahren ausgeschlossen worden seien. Als
Drittpersonen seien sie zur Beschwerde nicht legitimiert: Das allgemeine
Interesse eines Berechtigten an der richtigen Auslegung von Art. 22 Abs. 1 URG
und am Verzicht auf Tarife, die nach seinem Verständnis nicht im Bereich des
kollektiven Verwertungszwangs lägen, genüge als schutzwürdiges Interesse nicht,
"da der Ausschluss der Berechtigten vom Tarifgenehmigungsverfahren - welchen
die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht angefochten haben - sonst hinfällig
würde". Das Bundesverwaltungsgericht auferlegte die Verfahrenskosten von Fr.
16'000.-- der SRG und der UEFA; bei der Festsetzung von deren Höhe ging es
mangels weiterer Angaben der Parteien von einem Streitwert von Fr. 2,5 Mio.
aus.

C.
C.a Die SRG und die UEFA sind am 12. September 2008 mit dem Antrag an das
Bundesgericht gelangt, dieses Urteil aufzuheben und die Sache zu materiellem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass es
sich bei der vorliegenden Streitsache um eine nicht vermögensrechtliche handle,
eventuell sei die Sache zur ordnungsgemässen Bestimmung des Streitwerts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die SRG und die UEFA machen geltend, das Erfordernis
der Teilnahme am Vorverfahren "als Partei" sei auf jene Verfahren beschränkt,
bei denen dem späteren Beschwerdeführer eine Teilnahme als Partei überhaupt
offen stehe, was im Tarifgenehmigungsverfahren nicht der Fall sei, da in diesem
nur Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbände zugelassen würden. Vom
fehlenden Mitwirkungsrecht im Tarifgenehmigungsverfahren dürfe nicht auf ein
fehlendes Beschwerderecht bezüglich der Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses
geschlossen werden. Die Verwertungsgesellschaften hätten sich vorliegend auf
dem Rücken der Berechtigten zu deren Nachteil und gegen deren Willen mit den
Nutzerverbänden über einen Tarif für das "Public Viewing" geeinigt, weshalb
ihnen als bisherige Rechtsinhaberinnen zumindest die Möglichkeit belassen
werden müsse, "ihre verletzten Rechte durch Beschwerde gegen den
Genehmigungsbeschluss geltend zu machen". Entgegen der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts sei der verwaltungsrechtliche Schutz im vorliegenden
Zusammenhang nicht subsidiär zum zivil- oder strafrechtlichen. Um überhaupt
Urheber- und Leistungsschutzrechte verletzen zu können, benötigten die
Verwertungsgesellschaften einen genehmigten Tarif, weshalb sie als
Rechtsinhaberinnen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung hätten;
die Vorinstanz habe ihrem Kostenentscheid denn auch (zu ihren Ungunsten) einen
Streitwert von Fr. 2,5 Mio. beigemessen.
C.b Die ProLitteris, die SSA, die SUISA, die SUISSIMAGE und die SWISSPERFORM
beantragen, die Beschwerde abzuweisen: Die SRG habe am Schiedsverfahren gar
nicht teilgenommen; der UEFA sei die Parteistellung in diesem aberkannt worden,
ohne dass sie hiergegen Beschwerde geführt habe. Materiell sei der Ausschluss
der UEFA und der SRG von der Schiedskommission richtig entschieden worden: Die
Verhandlungen würden durch die Verwertungsgesellschaften geführt, und die
einzelnen Berechtigten seien zur Teilnahme an diesen nicht befugt, auch wenn
sie über einen Grossteil der zu verwertenden Rechte verfügten. Das Recht,
gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen, könne nur
durch die Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Die kollektive
Verwertung schliesse die individuelle Rechtsausübung durch die einzelnen
Berechtigten aus, weshalb sie auch zur gerichtlichen Geltendmachung dieser
Rechte nicht mehr legitimiert und auch nicht mehr "zu irgendeiner Form der
verwaltungsrechtlichen Beschwerdeführung" berechtigt seien.
C.c Das Bundesverwaltungsgericht, die Eidgenössische Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, das Eidgenössische
Institut für geistiges Eigentum und das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (Bundesamt für Polizei) haben darauf verzichtet, sich zur
Beschwerde zu äussern. Der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer
(Beschwerdegegner 9), der Wirtschaftsdachverband economiesuisse
(Beschwerdegegner 10), die GastroSuisse (Beschwerdegegnerin 11) und der
Schweizerische Versicherungsverband (Beschwerdegegner 17) beantragen, aus dem
Verfahren vor Bundesgericht entlassen zu werden. Die weiteren zu den
Verhandlungen über den Tarif 3c eingeladenen Nutzerverbände haben sich nicht
vernehmen lassen.
Erwägungen:

1.
1.1 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften
und gegen solche der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten kann nach Massgabe des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021) an das Bundesverwaltungsgericht gelangt werden (Art. 74 Abs. 1 URG;
Art. 37 ff. VGG; BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008,
Rz. 2 zu Art. 74 URG; REHBINDER/VIGANÒ, Urheberrecht, 3. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 1 zu Art. 74 URG; BREM/SALVADÉ/WILD, in: Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz
[URG], Bern 2006, Rz. 10 zu Art. 74 URG). Gegen dessen Entscheid steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
(vgl. Art. 82 ff. BGG; so das Urteil 2C_527/2007 vom 13. Mai 2008 E. 2).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist mangels Legitimation auf die bei ihm
eingereichten Beschwerden nicht eingetreten. Die SRG und die UEFA sind befugt,
diesen (Prozess-)Entscheid auf seine Vereinbarkeit mit Art. 48 VwVG hin
überprüfen zu lassen (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 131 II 497 E. 1 mit Hinweisen;
zum Tarifgenehmigungsverfahren: in BGE 133 II 263 ff. nicht veröffentlichte E.
3.5 sowie die publizierte E. 5). Dabei ist das Bundesgericht weder an die
Begründung im angefochtenen Urteil noch an jene der Parteien gebunden (vgl.
Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Eingabe ist grundsätzlich einzutreten.

1.3 Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich die Frage, ob das
Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht auf die bei ihm eingereichten Beschwerden
nicht eingetreten ist. Ob und allenfalls welche Rechte beim Empfang von
Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing") bestehen bzw. ob die
Schiedskommission den umstrittenen GT 3c zu Recht genehmigt hat, ist nicht zu
prüfen, da diesbezüglich kein materieller Entscheid vorliegt. Die Sache wird
gegebenenfalls - wie von den Beschwerdeführerinnen beantragt - hierfür an die
Vorinstanz zurückzuweisen sein. Nicht einzutreten ist auf das Begehren der
Beschwerdeführerinnen, festzustellen, dass die dem Bundesverwaltungsgericht
vorgelegte Streitsache nicht vermögensrechtlicher Natur sei: Soweit die
Beschwerdeführerinnen den Entscheid der Vorinstanz im Kostenpunkt anfechten,
ergeht hierüber ein Leistungsurteil, womit kein schutzwürdiges Interesse an
einem (separaten) Feststellungsbegehren besteht (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S.
303).

1.4 Die im Genehmigungsverfahren betreffend den GT 3c beteiligten
Nutzerverbände haben mehrheitlich davon abgesehen, Vernehmlassungen
einzureichen; teilweise ersuchen sie ausdrücklich darum, aus dem
bundesgerichtlichen Verfahren entlassen zu werden. Diesen Anträgen kann nicht
entsprochen werden: Das Urheberrechtsgesetz sieht die Beteiligung der
Verwertungsgesellschaften und der "massgebenden Nutzerverbände" am
Tarifgenehmigungsverfahren vor (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 [Tarifpflicht] sowie
Art. 59 Abs. 2 [Tarifgenehmigung]); der Entscheid der Schiedskommission ist
ihnen schriftlich zu eröffnen, womit für sie die Rechtsmittelfrist zu laufen
beginnt (vgl. Art. 16 Abs. 3 URV [SR 231.11]). Das Bundesgericht hat hieraus
geschlossen, dass neben den Verwertungsgesellschaften jeweils auch die
"massgebenden Nutzerverbände", d.h. die Organisationen, die gesamtschweizerisch
20 bis 25 Prozent bzw. in einem Landesteil einen Drittel der vom Tarif
betroffenen Nutzer vertreten, befugt sind, den Genehmigungsentscheid der
Schiedskommission anzufechten (Urteil 2A.183/2006 vom 8. September 2006 E. 2.2,
in: sic! 4/2007 S. 266 ff.). Wer sich als massgebender Nutzerverband an den
Verhandlungen sowie am Genehmigungsverfahren beteiligt bzw. sich auf dieses
eingelassen hat und dort als Partei zugelassen worden ist, kann sich dem
weiteren Verfahren nicht dadurch entziehen, dass er nachträglich um eine
Entlassung aus diesem ersucht oder sich passiv verhält (vgl. BGE 123 V 156 ff.;
128 II 90 E. 2b; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/
Genf 2009, Rz. 15 zu Art. 63 VwVG; kritisch hierzu: LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 106/2005 S. 449 ff.,
dort S. 458; differenzierend: BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG, Zürich/
St. Gallen 2008, Rz. 12 zu Art. 63 VwVG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
welchen Vorteil die Beschwerdegegner bei einer Entlassung aus dem
bundesgerichtlichen Verfahren hätten, da den besonderen Umständen des
urheberrechtlichen Tarifgenehmigungsverfahrens bei der Kostenregelung im Rahmen
von Art. 66 Abs. 1 bzw. Art. 68 BGG Rechnung getragen werden kann (vgl. unten
E. 3.3).

2.
2.1 Die Frage der Beschwerdelegitimation ist als Prozess- oder
Sachurteilsvoraussetzung von den Beschwerdegründen und der materiellen
Tragweite von Art. 22 URG zu trennen; sie beurteilt sich ausschliesslich nach
Art. 48 VwVG (vgl. BGE 123 II 376 E. 4c; MARANTELLI-SONANINI/ HUBER, in:
Waldmann/Weissenberger, VwVG, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 48 VwVG). Danach ist zur
Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann (lit. c). Die Regelung
entspricht Art. 89 Abs. 1 BGG und ist in Anlehnung an diese auszulegen
(ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 48 VwVG). Die
verschiedenen Kriterien sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den
Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des
Individualrechtsschutzes unterstreichen (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in:
Waldmann/Weissenberger, VwVG, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 48 VwVG). Neben der
formellen Beschwer (vgl. hierzu unten E. 2.2.1) und der spezifischen
Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen
Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens
in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches
Interesse berechtigt - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache
selber - nicht zur Verwaltungsbeschwerde (vgl. BGE 123 II 376 E. 2; HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler, VwVG, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 48 VwVG). Das relevante
Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht mit
jenem übereinzustimmen, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt
wird. Es genügt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
"stärker als jedermann" betroffen ist und "in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache" steht; die Voraussetzungen
der Beziehungsnähe und des schutzwürdigen Interesses hängen eng zusammen
(Urteil 2C_527/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.3).
2.2
2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die
Beschwerdeführerinnen am vorinstanzlichen Verfahren - trotz ihrer Bemühungen,
sich in dieses einzubringen (Eingaben, physische Präsenz an der
Schiedsverhandlung) - nicht im Sinn des ersten Halbsatzes von Art. 48 lit. a
VwVG beteiligt gewesen seien, da die Schiedskommission ihre Parteistellung
letztlich verneint habe; am Verfahren teilgenommen habe nur, wer dort
tatsächlich als Partei zugelassen worden sei, nicht wer dies nur (erfolglos)
versucht habe. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten diese Auffassung. Die Frage
braucht hier nicht vertieft zu werden: Zwar muss die beschwerdeführende Partei
grundsätzlich am Verfahren vor der unteren Instanz teilgenommen haben und mit
ihren Anträgen dort ganz oder teilweise unterlegen sein, doch sieht das Gesetz
von diesem Erfordernis ab, wenn sie wie hier - ohne ihr Verschulden - dazu
nicht in der Lage war (BGE 133 II 181 E. 3.2 S. 187 mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 46 URG stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen
geforderten Vergütungen Tarife auf (Abs. 1), wobei sie über deren Ausgestaltung
mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandeln (Abs. 2). Die
Beschwerdeführerinnen sind keine Verwertungsgesellschaften oder Nutzerverbände,
sondern - als allfällige Rechtsinhaberinnen - Dritte, die sich (vergeblich) um
einen Einbezug in das Verfahren bemüht haben. Hinsichtlich ihrer
Beteiligungsbefugnis an diesem kommt ihnen Parteistellung zu, da insofern am
Verfahren auch teilgenommen hat, wem die Vorinstanz durch formellen Entscheid
die Parteistellung abspricht (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/
Weissenberger, VwVG, a.a.O., Rz. 22 zu Art. 48 VwVG); im Übrigen waren sie
schuldlos nicht in der Lage, sich am Verfahren vor der Schiedskommission zu
beteiligen, weshalb sie die Voraussetzung der formellen Beschwer im Sinne des
2. Halbsatzes von Art. 48 VwVG erfüllen. Die Vorinstanz hat die Legitimation
der Beschwerdeführerinnen denn auch zu Recht nicht wegen des Fehlens dieser
Voraussetzung verneint.
2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm an, dass die Verweigerung der
Parteistellung der SRG und der UEFA im Verfahren vor der Schiedskommission
unangefochten geblieben sei, weshalb deren Beschwerdelegitimation nur
hinsichtlich des Genehmigungsentscheids geprüft werden müsse. Diese Auffassung
ist vertretbar und verletzt kein Bundesrecht: Zwar beantragten die
Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben generell, den Beschluss vom 8. April
2008 aufzuheben, womit auch dessen Ziffer 3 gemeint war, worin die
Schiedskommission festgehalten hatte, dass die SRG und die UEFA als allfällige
Rechtsinhaberinnen im Rahmen des GT 3c durch die Verwertungsgesellschaften
vertreten würden und nicht selbständig am Verfahren teilnehmen könnten. Die
Beschwerdeführerinnen begründeten indessen nicht, dass und warum ihnen entgegen
der Ansicht der Schiedskommission in jenem Verfahrensstadium Parteirechte
einzuräumen gewesen wären. Ihre Ausführungen bezogen sich auf die Zuständigkeit
der Schiedskommission sowie die Angemessenheit und die Rechtmässigkeit des
Tarifs als solche. Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG muss sich die Beschwerdebegründung
jeweils sachbezogen mit den verschiedenen Argumentationslinien in der
angefochtenen Verfügung auseinandersetzen. Bei einem Nichteintretensentscheid
hat der Betroffene darzulegen, inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein soll;
es genügt nicht, wenn er einzig darauf eingeht, warum in der Sache selber
anders hätte entschieden werden müssen (vgl. BGE 118 Ib 134 ff.; SEETHALER/
BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, a.a.O., Rz. 71 und 73 zu Art. 52
VwVG). Dies gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, selbst wenn die materielle
Frage der Zuständigkeit der Schiedskommission eng mit jener nach dem Umfang der
damit verbundenen Beschränkung allfälliger absoluter Rechte zusammenhängt. Die
Beschwerdeführerinnen scheinen heute im Übrigen selber nicht mehr an der
Auffassung festhalten zu wollen, den Beschluss der Schiedskommission bezüglich
ihrer Parteistellung hinreichend begründet angefochten zu haben; sie weisen in
ihrer Beschwerde nunmehr darauf hin, dass es "in der Natur des
Tarifgenehmigungsverfahrens" liege, dass sie an diesem "nicht als Parteien"
hätten teilnehmen können und dort lediglich als "Dritte" zugelassen und
angehört worden seien.
2.3
2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführerinnen die
Legitimation abgesprochen, den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission
anzufechten, da das allgemeine Interesse der Berechtigten an der richtigen
Anwendung von Art. 22 Abs. 1 URG und am Verzicht auf Tarife, die nach ihrem
Verständnis nicht im Bereich des kollektiven Verwertungszwangs lägen, als
schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG nicht genüge;
andernfalls würde der Ausschluss der Berechtigten vom
Tarifgenehmigungsverfahren, der nicht angefochten sei, hinfällig. Diese
Begründung überzeugt nicht: Die SRG und die UEFA haben unbestrittenermassen
ihre "Public Viewing"-Rechte bei Veranstaltungen mit Bildschirmen mit einer
Diagonale von über 3 Metern - vorbehältlich der Regelung im Tarif T - bisher
weitgehend selber wahrgenommen. Die Verwertungsgesellschaften gestehen zu,
diesbezüglich (nach ihrer heutigen Ansicht aufgrund einer unzutreffenden
Gesetzesauslegung) bisher nicht aktiv geworden zu sein; unter diesen Umständen
standen die SRG und die UEFA der Frage, ob und in welchem Umfang tatsächlich
voll oder teilweise eine Pflicht zur kollektiven Verwertung besteht, näher als
irgendwelche andere Rechtsinhaber oder Berechtigte. Grundlage des Gemeinsamen
Tarifs 3c bildete (weitgehend) eine vom bisherigen Gesetzesverständnis
abweichende Auslegung von Art. 22 URG durch die Verwertungsgesellschaften und
die massgebenden Nutzerverbände, womit die Beschwerdeführerinnen als Dritte,
welche sich bei der Ausgestaltung ihrer Verträge im Hinblick auf die Euro 2008
auf das bisherige Verwertungssystem verlassen durften, in schutzwürdigen
eigenen Interessen berührt waren. Wegen der Einführung des GT 3c kurz vor der
Euro 2008, welche besondere Übergangsbestimmungen nötig machte, unterscheiden
sie sich von allen anderen Rechtsinhabern, auf die der GT 3c allenfalls künftig
anwendbar ist. Das (neue) Verständnis des Verhältnisses allfällig bestehender
absoluter Vorführrechte zur Verwertungspflicht im Sinne von Art. 22 URG (vgl.
hierzu etwa die unterschiedlichen Auffassungen in der 1. [1994; dort Rz. 3] und
in der 2. Auflage [2008] von BARRELET/EGLOFF) kann unter diesen Umständen nicht
durch einen - mangels Legitimation - richterlich nicht überprüfbaren
Einigungstarif zwischen den Verwertungsgesellschaften und den massgebenden
Nutzerverbänden geregelt werden. In einer solchen Situation ist den
Rechtsinhabern ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung
des Genehmigungsentscheids zuzuerkennen; die Handlungsbefugnisse der
Verwertungsgesellschaften setzen das Bestehen einer rechtskräftigen Regelung in
einem Tarif voraus, wogegen sich die bisher als berechtigt Erachteten nicht nur
zivil-, sondern auch verwaltungsrechtlich zur Wehr setzen können. Es erscheint
widersprüchlich, wenn die Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften
die massgebenden Rechtsinhaberinnen wegen der (heiklen) Rechtsfragen zwar auf
das Genehmigungsverfahren verweist, an dem die Berechtigten im Normalfall
gerade nicht persönlich beteiligt sind (vgl. BARRELET/EGLOFF, a.a.O., Rz. 9a zu
Art. 59 URG; BREM/SALVADÉ/WILD, in: Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz [URG],
Bern 2006, Rz. 6 zu Art. 59 URG; Beschluss der ESchK vom 14. Dezember 2004 [GT
2b], in: sic! 2005 S. 641 ff.), das Bundesverwaltungsgericht seinerseits eine
richterliche Überprüfung der Zulässigkeit der Tarifregelung in dem vom
Bundesgericht verlangten (beschränkten, vorfrageweisen) Umfang mangels
Beschwerdelegitimation indessen ablehnt (vgl. hierzu unten E. 2.3.2 sowie
GOVONI/STEBLER, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von
Urheberrechten, in: von Büren/David, SIWR II/1, 2. Aufl., Basel 2006, S. 409
ff., dort S. 502 f.; kritisch: REHBINDER/VIGANÒ, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 74 URG).
2.3.2 Die Vorinstanz verweist für ihre Auffassung auf Art. 59 URG und das Wesen
der kollektiven Verwertung; sie verkennt dabei indessen, dass sich das
Beschwerdeverfahren gegen einen Tarifgenehmigungsentscheid ausschliesslich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet; das URG kennt für dieses keine
Spezialregelung. Das auf eine möglichst einvernehmliche Aushandlung von Tarifen
zwischen den Verwertungsgesellschaften als Vertreterinnen der Berechtigten
einerseits und den massgebenden Nutzerverbänden andererseits gerichtete
spezifische urheberrechtliche Verfahren (vgl. GOVONI/STEBLER, a.a.O., S. 489
ff.) beschränkt den Zugang zum anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht: Nach
Art. 4 VwVG finden Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender
regeln, Anwendung, soweit sie jenen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht
widersprechen. Allenfalls von diesem abweichende Regelungen in späteren
Spezialerlassen sind ihrerseits möglichst VwVG-gerecht auszulegen (BGE 2C_292/
2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat
festgestellt, dass der Entscheid der Schiedskommission (auch) dazu dient,
Rechtssicherheit zu schaffen, was sie verpflichtet, im Sinne einer Vorfrage
abzuklären, welche Teile des vorgelegten Tarifs der Bundesaufsicht unterliegen
und auf welche Rechte sich ihr Genehmigungsbeschluss bezieht (Urteil 2A.180/
1994 vom 10. Mai 1995 E. 3c). Bei der Festlegung der aufgrund des einzelnen
Tarifs geschuldeten Entschädigung sind allfällige weitere Leistungen des
pflichtigen Nutzers mitzuberücksichtigen; hierzu gehören auch solche, welche
für die Wahrnehmung von durch den Tarif nicht erfasste Nutzungsrechte
zusätzlich geschuldet sind (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. c URG). Die hiermit
verbundenen materiellrechtlichen Fragen können im Tarifverfahren nicht
ausgeklammert werden; sie sind dort vorfrageweise zu prüfen, auch wenn im
Einzelfall letztlich die ordentlichen Gerichte definitiv darüber zu befinden
haben (so das Urteil 2A.539/1996 vom 20. Juni 1997 E. 3b/bb, in: sic! 1/1998 S.
33 ff.; bestätigt im Urteil 2A.256/1998 vom 2. Februar 1999, in: sic! 3/1999 S.
255 ff.). Die entsprechende Einschätzung durch die Schiedskommission ist im
Rahmen der Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar und steht der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle offen, auch wenn parallel dazu (direkt) der Zivilweg eingeschlagen
werden könnte. Welchen Rechtsweg ein nach Art. 48 VwVG Beschwerdelegitimierter
aus welchen Gründen beschreitet, ist ihm überlassen; die Tatsache, dass neben
einem verwaltungsrechtlichen auch ein zivilrechtlicher Entscheid erwirkt werden
kann, lässt das schutzwürdige Interesse nach Art. 48 VwVG für sich allein nicht
dahinfallen.
2.3.3 Das Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichem und zivilrechtlichem
Verfahren bzw. die Problematik, welche Fragen wo zu prüfen sind, ist nicht
immer klar. Ausgangspunkt muss diesbezüglich Art. 59 Abs. 3 URG bilden, wonach
rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich sind. In BGE 125
III 141 ff. hat die I. Zivilabteilung ausgeführt: "Den Zivilgerichten ist es
daher verwehrt, einen rechtskräftig genehmigten Tarif erneut auf seine
Angemessenheit hin zu prüfen. Sie sind an das Ergebnis der
Angemessenheitsprüfung im Genehmigungsverfahren gebunden. Das bedeutet indessen
nicht, dass die Verwertungsgesellschaften befugt wären, gestützt auf einen
genehmigten Tarif vor den Zivilgerichten auch Vergütungsansprüche geltend zu
machen, die mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sind.
Insbesondere ginge es nicht an, auf dem Umweg über einen genehmigten Tarif eine
Vergütungspflicht für Tätigkeiten einzuführen, die nach dem Gesetz
vergütungsfrei sind. Denn auch die Anwendung genehmigter Tarife hat sich im
Rahmen des Gesetzes zu halten" (S. 144 f.). Die Zivilgerichte blieben somit
befugt und verpflichtet, darüber zu wachen, "dass aus den Tarifen im Einzelfall
keine gesetzeswidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet" würden. Umgekehrt ist
die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine umfassende oder
teilweise Kollektivverwertung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten im
Rahmen eines Tarifs gegeben sind, was die Beschwerdeführerinnen vorliegend
bestreiten, bzw. die zwischen den Verwertungsgesellschaften und den
massgebenden Nutzerverbänden vorgesehene Lösung angemessen im Sinne von Art. 59
und Art. 60 URG ist, im Verwaltungsverfahren zu prüfen. In BGE 133 III 568 ff.
stellte die I. Zivilrechtliche Abteilung im Zusammenhang mit der Weitersendung
in einem Kabelnetz zwar fest, dass die Ausübung der Verbotsansprüche der
Sendeunternehmen gemäss Art. 38 URG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 URG
zwingend durch die Verwertungsgesellschaften erfolgt und ein Instruktionsrecht
des Sendeunternehmens im Einzelfall ausgeschlossen sei. Hierbei handelt es sich
indessen (verwaltungsrechtlich) um materielle Überlegungen zu Art. 22 URG,
welche das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Sachentscheid wird
berücksichtigen können. Es kann daraus nicht auf eine fehlende
Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG geschlossen werden.
2.3.4 Im Zivilstreit steht naturgemäss nur die Rechtsstellung eines einzelnen
hinsichtlich eines konkreten Rechtsverhältnisses zur Diskussion; im
Tarifgenehmigungsverfahren geht es in Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben
um einen der Rechtssicherheit dienenden sachgerechten Interessenausgleich
zwischen den Werkschaffenden und anderen Schutzberechtigten einerseits sowie
den (Massen-)Nutzern andererseits. Der Zivilprozess kann diesen Interessen von
vornherein nicht umfassend gerecht werden und das öffentlich-rechtliche
Verfahren deshalb auch nicht ersetzen. Der Gesetzgeber hat dies dadurch
unterstrichen, dass er die rechtskräftig genehmigten Tarife für die (Zivil-)
Gerichte verbindlich erklärte (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. BGE 125 III 141 ff.).
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid
inzwischen denn auch die Frage aufgeworfen, ob in gewissen Ausnahmesituationen
Dritte, die sich vom Gros der Urheber- oder Leistungsschutzberechtigten
unterscheiden, nicht entgegen dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 2 URG ebenfalls zum
Schiedsverfahren zuzulassen sind: Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien auch
Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung zusteht. Es erscheint problematisch, wenn für die Tarifgenehmigung
massgebliche Gesichtspunkte nicht schon vor der Genehmigungsbehörde, sondern
erst nachträglich im Rechtsmittelverfahren eingebracht werden können. Zwar ist
in der Regel davon auszugehen, dass die Verwertungsgesellschaften die Anliegen
der Bezugsberechtigten in den Tarifverhandlungen bzw. im Rahmen der
Verteilreglemente wahrnehmen, doch können - wie hier - divergierende
eigenständige Interessen bestehen, welche es rechtfertigen, einzelnen
Rechteinhabern ausnahmsweise den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg dennoch
zu öffnen; in solchen Fällen liegt es nahe, diese - über den Wortlaut von Art.
46 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 2 URG hinaus - auch bereits in das
Genehmigungsverfahren vor der Schiedskommission einzubeziehen. Deren
Zulassungspraxis ist insofern zu relativieren. Eine (verwaltungsrechtliche)
Gesamtschau begrenzt das Risiko unvorhergesehener und im Zivilprozess unter
Umständen nicht zu berücksichtigender Auswirkungen und verringert die Gefahr
der Notwendigkeit von zivilrechtlichen Folgeverfahren (vgl. das Urteil 2C_527/
2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.6).

3.
3.1 Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und die Sache zu
materiellem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen
haben, ob und wieweit bezüglich des "Public Viewings" eine gesetzliche
Kollektivverwertungspflicht besteht, die tarifarisch abzudecken ist. Die
Beschwerdeführerinnen beanstanden den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
auch im Kostenpunkt; die Streitigkeit um den Bestand der Verwertungspflicht
bzw. den Fortbestand der behaupteten absoluten Rechte sei nicht
vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Gerichtsgebühr falsch berechnet worden
sei. Da der vorinstanzliche Entscheid als Ganzes aufgehoben wird, erübrigt es
sich, auf diese Rüge detaillierter einzugehen; das Bundesverwaltungsgericht
wird so oder anders im Kostenpunkt neu zu entscheiden haben. Dennoch
rechtfertigen sich folgende Hinweise: Gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG
richtet sich die Spruchgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei
Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.--; in den
übrigen Streitsachen Fr. 100.-- bis Fr. 50'000.--. Bei einer Streitsumme von 1
bis 5 Mio. Fr. liegt sie zwischen Fr. 7'000.-- und Fr. 40'000.-- (Art. 4 VGKE
[SR 173.320.2]). Ein Vermögensinteresse besteht nicht nur, wenn direkt die
Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon dann, wenn
der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein
Streitwert konkret beziffert werden kann; in diesen Fällen werden von den
Betroffenen letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt (vgl. BEAT RUDIN, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, BSK Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Rz. 12 zu
Art. 51 BGG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.19 f.; BEUSCH, in: Auer/Müller/
Schindler, VwVG, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 63).

3.2 Der Entscheid der Vorinstanz, bei der Streitigkeit um die Lizenzierung von
Public-Viewing-Veranstaltungen handle es sich in diesem Sinn um eine
vermögensrechtliche, ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerinnen weisen
selber darauf hin, dass sie mit Entschädigungsprozessen zu rechnen haben,
sollten sie tatsächlich im Rahmen der Wahrnehmbarmachung gemäss Art. 22 URG
über keine selbständigen Vorführungsrechte mehr verfügen; ihr Vertreter hat an
der Instruktionsverhandlung vor der Vorinstanz unterstrichen, dass das
Inkrafttreten des Tarifs zur Ungültigkeit zahlreicher Verträge und zu
komplizierten Rückerstattungsvorgängen führen würde. Zu Recht wenden die
Beschwerdeführerinnen jedoch ein, die Vorinstanz sei bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Die
Vorinstanz bezifferte den mutmasslichen Streitwert auf Fr. 2,5 Mio.; indessen
hat sie es unterlassen, ihre Annahme auch nur ansatzweise zu begründen, so dass
die Rechtmässigkeit der den Beschwerdeführerinnen auferlegten Fr. 16'000.-- -
selbst im Rahmen des ihr bei der Kostenregelung zustehenden weiten Ermessens -
nicht auf ihre Bundesrechtskonformität hin überprüft werden könnte. Sollte das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache selber zu einer Abweisung der Eingabe
gegen den Beschluss der Schiedskommission vom 8. April 2008 kommen und die
Kosten wiederum den Beschwerdeführerinnen auferlegen, wird es seine
Streitwertberechnung in nachvollziehbarer Weise zu motivieren haben.

3.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die an der Tarifgenehmigung
unmittelbar interessierten Verwertungsgesellschaften kostenpflichtig (Art. 66
BGG); sie haben die Beschwerdeführerinnen für deren Aufwand vor Bundesgericht
zudem angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG; BGE 123 V 156 E. 3c S. 158; 128
II 90 E. 2b). Nachdem sich die Nutzerverbände am Verfahren nicht beteiligt und
den Entscheid der Vorinstanz über die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen
nicht verursacht haben, rechtfertigt es sich, ihnen für das vorliegende
Verfahren keine Kosten aufzuerlegen, zumal die Gebühren bzw. die Auslagen des
Genehmigungsverfahrens vor der Schiedskommission grundsätzlich jeweils durch
die Verwertungsgesellschaften zu tragen sind (vgl. Art. 16b URV) und nicht
erstellt ist, dass es sich bei sämtlichen in das Tarifverfahren einbezogenen
Beschwerdegegnern tatsächlich um im Anwendungsbereich des GT 3c massgebliche
Nutzerverbände handelt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Juli 2008 wird aufgehoben und die Sache zu materiellem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird den Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 haben die Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit insgesamt mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Eidgenössischen
Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Hugi Yar