Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.655/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_655/2008

Urteil vom 16. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________, Untersuchungsgefängnis Solothurn,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verlängerung Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 3.
September 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1980) stammt nach eigenen Angaben aus Palästina und will
in Tunesien aufgewachsen sein. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies sein
Asylgesuch am 7. Juli 2003 ab und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die
Schweizerische Asylrekurskommission trat auf seine hiergegen gerichtete
Beschwerde am 1. Oktober 2003 nicht ein.

1.2 Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn nahm X.________ am
4. August 2008 in Durchsetzungshaft. Mit Urteil vom 3. September 2008
genehmigte das Haftgericht des Kantons Solothurn deren Verlängerung bis zum 3.
November 2008. X.________ beantragte am 6. September 2008 sinngemäss, er sei
aus der Haft zu entlassen. Das Haftgericht hat seine Eingabe am 11./12.
September 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es
erübrigt sich deshalb, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen: Der
Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden, hat das
Land indessen nicht verlassen, ist hier wiederholt straffällig geworden und
weigert sich nach wie vor, mit den Behörden zu kooperieren und freiwillig in
seine Heimat zurückzukehren. Da seine Wegweisung ohne Verhaltensänderung
seinerseits in absehbarer Zeit nicht zwangsweise vollzogen werden kann und kein
milderes Mittel ersichtlich ist, das ihn veranlassen könnte, seiner
Ausreisepflicht nunmehr nachzukommen, durfte die Durchsetzungshaft um zwei
Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AuG [SR 142.20]; BGE 133 II 97 ff.;
134 I 92 ff.; zur Publikation bestimmtes Urteil 2C_253/2008 vom 7. Juli 2008,
E. 2). Der Beschwerdeführer hat es jederzeit in der Hand, seine Festhaltung zu
beenden, indem er sich bereit erklärt, bei der Abklärung seiner Identität und
der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken. Der Beschwerdeführer verkennt,
dass er in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht verfügt und er das Land
verlassen muss. Nur falls er gültige Reisepapiere vorlegt, können die
schweizerischen Behörden allenfalls prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug in einen
Drittstaat möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG). Für alles Weitere wird auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl.
Art.109 Abs. 3 BGG).

3.
Aufgrund der besonderen Umstände sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn wird
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht des Kantons Solothurn und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar