Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.653/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_653/2008

Urteil vom 24. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Betschart & Reichlin Treuhand AG,

Gegenstand
MWST; Steuerkorrektur infolge vorzeitiger Aufgabe der Abrechnung mit
Saldosteuersätzen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 14.
Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ war vom 1. Mai 1998 bis zum 30. Juni 2003 im Register der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) für Steuerpflichtige eingetragen. In
diesem Zeitraum betrieb er das von seinem Vater übernommene Restaurant in
A.________/Kanton Schwyz in Form einer Einzelfirma. Bis zum 31. Dezember 2000
rechnete er die Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten ab (sog. effektive
Methode). Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm die EStV die Abrechnung nach der
Saldosteuersatzmethode ab dem 1. Januar 2001.
Im Jahre 2003 gab X.________ seine Tätigkeit als Wirt auf. Er meldete der EStV
die Übertragung auf den 1. Mai 2003 des Restaurationsbetriebs an seine
Nachfolgerin Y.________. In der Schlussabrechnung vom 4. November 2003
deklarierte er einen steuerbaren Umsatz von Fr. 0.--.
Mit Ergänzungsabrechnung vom 10. Februar 2004 (EA Nr. 07608839) forderte die
EStV von X.________ Fr. 47'674.-- an Mehrwertsteuer nach. Sie begründete dies
mit einer Nutzungsänderung; X.________ habe weniger als fünf Jahre nach
Saldosteuersätzen abgerechnet. Die EStV ermittelte die Nachbelastung der
Mehrwertsteuer pro rata temporis (21/2 von 5 Jahren bzw. 30 von 60 Monaten;
sog. Sechzigstel-Methode) auf dem Anlagevermögen mit einem Wert von Fr.
1'254'600.-- gemäss Bilanz für das Jahr 2000 (Berechnung: 30/60 von Fr.
1'254'600.-- multipliziert mit dem Steuersatz von 7.6 %). Mit Verfügung vom 9.
August 2004 bestätigte sie ihre Nachforderung von Fr. 47'674.-- an
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins ab dem 30. August 2003.
Mit Entscheid vom 3. Januar 2005 hiess die EStV die von X.________ dagegen
erhobene Einsprache teilweise gut. In die obgenannte Berechnung setzte sie neu
ein auf Fr. 1'076'424.-- herabgesetztes Anlagevermögen ein. Dadurch reduzierte
sie die nachgeforderte Mehrwertsteuer auf Fr. 40'904.--.

B.
Mit Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid beantragte X.________, die
Steuer auf Fr. 21'760.05 zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die
Beschwerde am 14. Juli 2008 gut. Dabei kam es zum Schluss, dass die EStV die
insgesamt geforderte Steuer von Fr. 40'904.-- mangels gesetzlicher Grundlage zu
Unrecht einverlangt habe.

C.
Mit Beschwerde vom 10. September 2008 beantragt die EStV dem Bundesgericht, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2008 aufzuheben und ihren
Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 zu bestätigen.
X.________ stellt den Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu
bestätigen. Eventualiter beantragt er für den Fall, dass das Bundesgericht der
Argumentation der EStV folge, die mit Beschwerde bei der Vorinstanz geltend
gemachten Steuerminderungsgründe zu berücksichtigen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83 und Art. 86 Abs. 1
lit. a BGG). Die EStV ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 2
lit. a BGG in Verbindung mit Art. 45b Abs. 2 MWSTGV, SR 641.201, und Art. 5 und
17 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 11.
Dezember 2000, SR 172.215.1).

2.
Im Streit liegen Steuerfragen welche den Zeitraum nach dem 1. Januar 2001
betreffen. Die umstrittenen Nachforderungen sind demnach ausschliesslich nach
den ab diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Mehrwertsteuerrechts zu
beurteilen (vgl. Art. 93 f. MWSTG, SR 641.20).

3.
3.1 Die EStV rügt eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes durch die
Vorinstanz. Der Beschwerdegegner - als Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren - habe eine Kürzung der Mehrwertsteuer von Fr. 40'904.-- auf Fr.
21'760.05 verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht sei aber darüber
hinausgegangen. Es komme nämlich zum Schluss, dass vom Beschwerdegegner gar
keine Mehrwertsteuer mehr nachgefordert werden könne.
Gemäss Art. 37 VGG (SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) - wie hier -
nichts anderes bestimmt. Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der
Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Gemäss Art. 62 Abs. 1 VwVG kann
diese die angefochtene Verfügung zudem zugunsten einer Partei ändern. Damit ist
gemeint, dass die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich über die Anträge der
beschwerdeführenden Partei hinausgehen und in ihrem Interesse mehr zusprechen
darf, als diese beantragt hat (sog. reformatio in melius). Die
Beschwerdeinstanz muss sich dabei allerdings an den Streitgegenstand halten
(vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 4 f. zu Art. 62; Thomas
Häberli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, 2009, N.
12 ff. zu Art. 62; André Moser et al., Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2008, N. 3.199, S. 182).
Streitgegenstand war bei der Vorinstanz die mit Einspracheentscheid vom 3.
Januar 2005 geforderte Mehrwertsteuer, deren Reduzierung der Steuerpflichtige
begehrte. Insoweit durfte das Bundesverwaltungsgericht wegen der von ihm
angenommenen Verletzung des Bundesrechts gemäss Art. 62 Abs. 1 VwVG über den
Antrag des Steuerpflichtigen hinausgehen und die gesamte mit
Einspracheentscheid verlangte Steuer als unzulässig bezeichnen.

3.2 Die EStV weist darauf hin, dass das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils
nicht mit dessen Begründung übereinstimme. Aufgrund der Urteilsbegründung sei
zwar davon auszugehen, dass der von der EStV gemäss Einspracheentscheid
verlangte Steuerbetrag von Fr. 40'904.-- gänzlich aufgehoben werde. In Ziff. 1
des Urteilsdispositivs vom 14. Juli 2008 heisse es aber bloss, die Beschwerde
werde gutgeheissen. Mit einer solchen Gutheissung werde aber wohl nur dem
Antrag des Steuerpflichtigen zugestimmt, welcher auf eine Kürzung der
geschuldeten Steuer von Fr. 40'904.-- auf Fr. 21'760.05 lautete.
Es fragt sich, ob für die oben dargestellte reformatio in melius das Dispositiv
des angefochtenen Urteils nicht anders hätte formuliert werden müssen, etwa
indem darin der Einspracheentscheid der EStV ausdrücklich und vollumfänglich
aufgehoben oder zumindest auf die Erwägungen verwiesen wird. Wie es sich damit
verhält, kann hier offen gelassen werden, da das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts - wie nachfolgend dargelegt wird - ohnehin aufzuheben
ist.

4.
4.1 Der Besteuerung im Inland unterliegen grundsätzlich die entgeltlich
erbrachten Leistungen von Gegenständen, entgeltlich erbrachte Dienstleistungen,
der Eigenverbrauch, sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem
Ausland (Steuerobjekt; Art. 5 lit. a - d MWSTG). Wer der Steuerpflicht
unterliegt, ergibt sich aus Art. 21 MWSTG. Zentrales Element der Mehrwertsteuer
neben der Steuerbemessungsgrundlage (Art. 33 MWSTG) und den anwendbaren
Steuersätzen (Art. 36 MWSTG) ist der Vorsteuerabzug (vgl. Art. 1 Abs. 1 und
Art. 38 ff. MWSTG). Mit Letzterem soll eine sog. Schattensteuerbelastung - taxe
occulte - vermieden werden (vgl. BGE 124 II 193 E. 5e S. 202). Will der
Steuerpflichtige Vorsteuern abziehen, muss er diese deklarieren und nachweisen
(Art. 38 Abs. 1 MWSTG).

4.2 Die Saldosteuersatzmethode, für welche der Beschwerdegegner ab dem 1.
Januar 2001 optierte, ist in Art. 59 MWSTG geregelt. Dabei handelt es sich um
eine Steuerabrechnungsmethode, die den administrativen Aufwand des
Steuerpflichtigen verringern soll: Durch diese Methode wird für ihn die
Ermittlung und Deklaration der Vorsteuern aufgrund der Lieferantenrechnungen
entbehrlich; er kann sich mit der Berechnung und Deklaration des Totalumsatzes
begnügen. Die nicht in Abzug gebrachten Vorsteuern werden durch besondere,
reduzierte Steuersätze abgegolten, während der Steuerpflichtige seinen Kunden
die Mehrwertsteuer zu den gesetzlichen Sätzen nach Art. 36 MWSTG überwälzt
(Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Auflage
2003, S. 518 ff., Rz. 1539 ff.; Makedon Jenni, in: mwst.com, 2000, N. 1 und 17
zu Art. 59 MWSTG; Markus Metzger, Die nicht so bekannten Stolpersteine der
Saldosteuersatzmethode, StR 60/2005 S. 593; Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer
der EStV, N. 949).
Bei den Saldosteuersätzen handelt es sich um Branchendurchschnittszahlen,
welche die gesamten in den Bezügen enthaltenen Vorsteuern als Pauschale
berücksichtigen (vgl. Art. 59 Abs. 2 MWSTG). Die Saldobesteuerung ist für
Mehrwertsteuerpflichtige mit geringen Umsätzen (bis zu Fr. 3 Mio.) und einer
Steuerzahllast von unter Fr. 60'000.-- möglich (Art. 59 Abs. 1 MWSTG) und kommt
demnach für Kleinunternehmungen in Frage. Die Abrechnungsart muss während fünf
Jahren beibehalten werden (Art. 59 Abs. 3 MWSTG).

4.3 Bei Beendigung der Steuerpflicht hat der Steuerpflichtige über Gegenstände
steuerlich abzurechnen, für welche er den Vorsteuerabzug beanspruchen konnte
und die sich noch in seiner Verfügungsmacht befinden (als Eigenverbrauch im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. d MWSTG). Das gilt auch, soweit der
steuerpflichtige Lieferungs- oder Dienstleistungsempfänger bei der
entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder eines
Teilvermögens die von ihm übernommenen Gegenstände oder Dienstleistungen nicht
für einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Zweck verwendet (vgl. Art. 9 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 MWSTG). Die erwähnte Abrechnung kann mit dem
Meldeverfahren vermieden werden, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen an einen
anderen Steuerpflichtigen übertragen wird und dabei gewisse Rahmenbedingungen
erfüllt sind (vgl. Art. 47 Abs. 3 MWSTG).

5.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass kein Anwendungsfall von Art. 59 Abs. 3
MWSTG vorliege, der eine Beibehaltung des Saldosteuersatzes während fünf Jahren
verlange. Im Weiteren geht sie davon aus, dass weder ein
Eigenverbrauchstatbestand im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. d MWSTG noch ein
solcher gemäss Art. 9 Abs. 3 MWSTG gegeben sei. Schliesslich sei die bei der
Übertragung des Unternehmens allenfalls geschuldete Steuer durch die Meldung
nach Art. 47 Abs. 3 MWSTG erfüllt worden.
Demgegenüber geht die EStV davon aus, dass es sich bei der vorgenommenen
Korrektur nicht um einen Tatbestand handelt, der unter das Meldeverfahren
falle. Die vorgenommene Steuernachberechnung sei erforderlich, damit eine
Gleichstellung mit der effektiven Abrechnungsmethode erreicht werde.

6.
6.1 Mit der fünfjährigen Sperrfrist nach Art. 59 Abs. 3 MWSTG soll
sichergestellt werden, dass sich der Steuerpflichtige nicht aus rein
steuerplanerischen Gründen (z.B. bei Investitionen) steuerliche Vorteile
verschaffen kann (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Arbeit des
Nationalrats [WAK-N] vom 28. August 1996 zur parlamentarischen Initiative
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], BBl 1996 V 787, zu Art. 55
E-MWSTG; Makedon Jenni, a.a.O., N. 20 zu Art. 59 MWSTG). Die EStV hat die
steuerliche Detailbehandlung der Saldobesteuerung in einer Spezialbroschüre
geregelt. Daraus ergibt sich, dass beim Wechsel der Abrechnungsart unter
Umständen eine Steuerkorrektur vorzunehmen ist (vgl. Ziff. 8 der ab 1. Januar
2001 gültigen Fassung bzw. Ziff. 4 der ab 1. Juli 2004 und 1. Januar 2008
gültigen Fassungen der Spezialbroschüre der EStV Nr. 03 bzw. 03a
Saldosteuersätze, Nr. 610.530.03[a], publ. in: Behnisch/Keller/Veya, Die
Eidgenössische Mehrwertsteuer, Loseblattausgabe 2001 ff., Bd. 2, I B b 3 und
3a, und in: Wenk/Flury, MWST 2005, Basel 2005, S. 459 ff., bzw. auf der
Internetseite der EStV). Damit soll eine Begünstigung durch Mehrfachabzug der
Vorsteuern verhindert werden.
Allerdings ist weder im Gesetz noch in den Verordnungsbestimmungen besonders
geregelt, wie es sich verhält, wenn die Steuerpflicht vor Ablauf der fünf Jahre
endet und das Gesamt- oder ein Teilvermögen auf eine andere steuerpflichtige
Person übertragen und dabei das Meldeverfahren nach Art. 47 Abs. 3 MWSTG
angewandt wird. Für diesen Fall sieht die EStV in der erwähnten
Spezialbroschüre vor, dass eine Steuerkorrektur grundsätzlich nur dann
unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige immer bzw. zumindest während der letzten
fünf ganzen Kalenderjahre mit Saldosteuersätzen abgerechnet hat (vgl. die
erwähnte Spezialbroschüre: Ziff. 8.3 und 8.4.1 mit Hinweis auf Ziff. 8.2.2 in
der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung, und Ziff. 4.4 in den ab 1. Juli 2004
und 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). Zu klären ist, ob hierfür mit den von
der EStV angeführten Gesetzesbestimmungen (Art. 38 in Verbindung mit Art. 59
Abs. 2 bzw. Art. 52 und Art. 58 Abs. 3 MWSTG) eine genügende gesetzliche
Grundlage besteht.

6.2 Das in Art. 127 Abs. 1 BV für die öffentlichen Abgaben besonders verankerte
Legalitätsprinzip verlangt, dass die wesentlichen Elemente einer Steuer, d.h.
der Kreis der Steuerpflichtigen (Steuersubjekt), der Gegenstand der Steuer und
deren Bemessung in den Grundzügen in einem formellen Gesetz zu regeln sind
(vgl. BGE 131 II 562 E. 3.1 S. 565 mit Hinweisen). Nach Auffassung der
Vorinstanz fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, die es bei Übertragung von
Gesamt- oder Teilvermögen vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 3
MWSTG erlaubt, den Übertragenden zu besteuern.

6.3 Der Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden, wenn die in Art. 38 ff.
MWSTG genannten Bedingungen eingehalten sind. Als zentrales Element des
Mehrwertsteuersystems wird damit bewirkt, dass als Bemessungsgrundlage
grundsätzlich nur der Nettoumsatz, d.h. der Umsatz abzüglich der Vorsteuern
versteuert werden muss (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S. 465, Rz. 1360).
Der gesetzliche Normalfall ist dabei die Abrechnung der steuerbaren Umsätze
unter Berücksichtigung der zulässigen Vorsteuerabzüge. Diese Lösung ist auch
gemäss Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer
vorgesehen (vgl. BBl 2008 S. 6980 f. zu Art. 37 und 38 E-MWSTG). Als Ausnahme
von der effektiven Abrechnung der Vorsteuern hat der Gesetzgeber in Art. 59
MWSTG die Saldosteuersatzmethode eingeführt. Damit kann im Sinne einer
Vereinfachung der Umsatz mit dem Saldosteuersatz multipliziert werden, ohne
dass die Vorsteuern separat deklariert werden müssen. Die anwendbaren
Saldosteuersätze stellen Pauschalsätze dar, die aufgrund von Erfahrungswerten
aus den jeweiligen Branchen bestimmt werden. Deshalb variieren die
Saldosteuersätze je nach Branche bzw. Tätigkeit. Da sie auch sämtliche
Vorsteuerabzüge abgelten, werden sie zur Kompensation zudem entsprechend
reduziert festgesetzt (s. auch E. 4.2 hievor).
Die in Art. 59 MWSTG vorgesehene Regelung genügt den Anforderungen an das
Legalitätsprinzip, zumal dieses für die Bemessungsgrundlage nur die Festlegung
der Grundzüge im Gesetz verlangt. Die Ausgestaltung der Besteuerung nach der
Saldosteuersatzmethode muss, nachdem es sich um eine Rahmenbestimmung handelt,
zwangsläufig der EStV vorbehalten bleiben, welche die Details in Branchen- oder
Spezialbroschüren regelt. Diese werden von der EStV gestützt auf Art. 52 MWSTG
erlassen. Die Broschüren haben den Charakter von Verwaltungsverordnungen (vgl.
Urteil 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die EStV ist zur
Vermeidung von übermässigen Umtrieben auch ermächtigt, Erleichterungen zu
gewähren bzw. eine annäherungsweise Ermittlung der Steuer zuzulassen (Art. 58
Abs. 3 MWSTG).

6.4 In der erwähnten Spezialbroschüre für Saldosteuersätze hat die EStV die
massgebende Verwaltungspraxis dargestellt. Diese erscheint zweckmässig und ist
insofern zurückhaltend, als eine nachträgliche Berichtigung der bereits geltend
gemachten Vorsteuern nur dann stattfindet, wenn vor Ablauf von fünf Jahren seit
dem Wechsel zur Saldosteuersatzmethode
- die Tätigkeit aufgegeben wird, oder eine Löschung wegen Unterschreitens der
massgeblichen Umsätze erfolgt (vgl. Spezialbroschüre: Ziff. 8.4.1 und 8.4.2 in
der Fassung vom 1. Januar 2001 bzw. Ziff. 4.4.1 und 4.4.2 in den Fassungen vom
1. Juli 2004 und 1. Januar 2008); oder
- ein Teil des Geschäftsvermögens für private oder für von der Steuer
ausgenommene Zwecke ausgeschieden wird (vgl. Spezialbroschüre: Ziff. 8.2.2 in
der Fassung vom 1. Januar 2001 bzw. Ziff. 4.3.3.2 und 4.3.3.3 in den Fassungen
vom 1. Juli 2004 und 1. Januar 2008); oder
- eine im Meldeverfahren abzuwickelnde Vermögensübertragung stattfindet und der
übernehmende Steuerpflichtige nach der effektiven Methode abrechnet, es sei
denn, der übergebende Steuerpflichtige habe seit Beginn der Steuerpflicht mit
der Saldosteuersatzmethode abgerechnet (vgl. Spezialbroschüre: Ziff. 8.3 in der
Fassung vom 1. Januar 2001 bzw. Ziff. 4.4.1 in den Fassungen vom 1. Juli 2004
und 1. Januar 2008).
Wesentlich ist dabei, dass der Steuerpflichtige, nachdem er zuerst nach der
effektiven Methode abgerechnet hat, beim späteren Wechsel zur Abrechnung nach
Saldosteuersätzen Warenlager, Betriebsmittel und Anlagegüter aufgrund des
Vorsteuerabzuges vollumfänglich entsteuert übernommen hat. Bei einer
Geschäftsaufgabe, dem Ausscheiden von Teilen des Geschäftsvermögens für private
oder von der Besteuerung ausgenommene Zwecke, oder bei Vermögensübertragungen
im Meldeverfahren würde sich ohne Nachbelastung bei Anwendung des
Saldosteuersatzes ein ungerechtfertigter Steuervorteil für den
Steuerpflichtigen ergeben. Die EStV weist deshalb zu Recht darauf hin, dass
beim Wechsel zur Saldosteuersatzmethode eigentlich eine entsprechende
Steuerkorrektur zu erfolgen hätte. Darauf werde aber aus
Praktikabilitätsgründen verzichtet. Die EStV geht davon aus, dass sich der
entsprechende Vorteil bei gleichbleibender Abrechnungsmethode während fünf
Jahren sukzessive minimiert und nach dem Verstreichen dieser Zeit ungefähr
ausgeglichen ist. Wird allerdings vor Ablauf der fünf Jahre die
Saldobesteuerung aufgegeben, oder werden die genannten Vermögenswerte aus dem
Geschäftsbereich entnommen und in einen privaten oder nicht steuerbaren Bereich
überführt bzw. an einen Steuerpflichtigen veräussert, der nach der effektiven
Methode abrechnet, so ist die Besteuerung nachzuholen. Die Steuer wird in
solchen Fällen nach einem vereinfachten Verfahren berechnet, die der
allmählichen Reduzierung des erwähnten Vorteils Rechnung tragen soll (sog.
Sechzigstel-Methode, s. Berechnung im Sachverhalt, lit. A).

6.5 Der Beschwerdegegner wurde per 1. Mai 1998 ins Register für
Steuerpflichtige eingetragen, wechselte mit Wirkung per 1. Januar 2001 zur
Abrechnung mit Saldosteuersätzen und übertrug am 1. Mai 2003 sein
Geschäftsvermögen im Meldeverfahren auf eine Steuerpflichtige, die nach der
effektiven Methode abrechnete. Am 30. Juni 2003 wurde er im Register für
Mehrwertsteuerpflichtige gelöscht. Da die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen
war, nahm die EStV aufgrund ihrer Praxis zu Recht eine Steuerkorrektur vor.

7.
Zu prüfen bleibt, ob eine Steuerbefreiung - wie von der Vorinstanz angenommen -
wegen Übertragung des Vermögens im Meldeverfahren in Betracht kommt. Art. 47
Abs. 3 MWSTG sieht bei der Übertragung von Gesamt- oder Teilvermögen vor, dass
die Steuer durch Meldung entrichtet werden kann. Damit das Meldeverfahren zur
Anwendung kommt, müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein
(vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S. 541, Rz. 1604; Jean-Daniel
Rouvinez, in: mwst.com, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 47 Abs. 3 MWSTG, S. 778 ff.).
Im vorliegenden Falle ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner eine
Vermögensübertragung im Sinne von Art. 47 Abs. 3 MWSTG vorgenommen und die
damit verbundene Steuerpflicht durch Meldung erfüllt hat. Die Vorinstanz
verkennt aber, dass es sich bei der von der EStV aufgrund ihrer rechtmässigen
Praxis vorgenommenen Steuerberechnung um eine Berichtigung wegen zu viel
geltend gemachter Vorsteuern handelt und damit lediglich eine mehrfache
Beanspruchung des Vorsteuerabzuges verhindert wird. Diese Korrektur findet
unabhängig von der Anwendung des Meldeverfahrens statt. Nach dem Dargelegten
(E. 6 hievor) erweist sie sich als steuersystematisch begründet. Das
Meldeverfahren steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Besteuerung wegen
vorzeitiger Beendigung der Saldobesteuerung innerhalb der fünfjährigen
Sperrfrist des Art. 59 MWSTG.

8.
8.1 Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2008 aufzuheben.
Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache
selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder an die EStV
zurück (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Falle rechtfertigt sich eine
Rückweisung an die Vorinstanz, weil diese über den eigentlichen Antrag des
Steuerpflichtigen, die Steuer von Fr. 40'904.-- auf Fr. 21'760.05 zu
reduzieren, noch nicht entschieden und hierzu auch keine
Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat.

8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende
Beschwerdegegner die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 65 und 66 Abs.
1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). Zur
Neubestimmung der Kosten und Entschädigungsfolgen des Verfahrens beim
Bundesverwaltungsgericht wird die Sache zusammen mit der Rückweisung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2008 aufgehoben.

2.
Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht
zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz