Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.652/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_652/2008

Urteil vom 20. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr und Dr. Frantisek J. Safarik,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
(als Verwaltungsgericht) vom 16. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG mit Sitz in Basel bezweckt die Verwaltung und Vermittlung
sowie den Kauf und Verkauf von Grundeigentum. Am 4. Juni 2005 verkaufte die
Gesellschaft die Liegenschaft ________ in Basel an die Z.________ AG zum Preis
von Fr. 1'800'000.--. Eine Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer
(Einreichefrist 12. Oktober 2005) wurde zunächst nicht eingereicht. Mit
Verfügung vom 15. Februar 2006 schätzte die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt den steuerbaren Gewinn mit Fr. 172'600.-- und die
Grundstückgewinnsteuer mit Fr. 51'780.-- daher amtlich ein.
Hiegegen erhob die X.________ AG Einsprache, legte eine Steuererklärung bei und
machte geltend, es sei nicht ein Grundstückgewinn, sondern ein nachweisbarer
Verlust von Fr. 37'444.-- entstanden. Begründet wurde dies mit zusätzlichen
Abzügen, darunter Handänderungssteuern und Notariatskosten, namentlich aber
auch mit drei Mäkler-Provisionen im Gesamtbetrag von Fr. 132'548.-- (Fr.
19'368.-- an die A.________ AG [Rechnung vom 28. Juni 2005, quittiert am 22.
September 2005], Fr. 27'100.-- an die B.________ AG [Rechnung vom 4. Juli 2005,
Barzahlung quittiert am selben Tag] sowie Fr. 86'080.-- an die C.________ SA
[Rechnung vom 4. Juli 2005, Barzahlung quittiert am selben Tag]).

B.
Mit Entscheid vom 31. Mai 2006 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache
teilweise gut, gewährte verschiedene von der X.________ AG geltend gemachte
Abzüge (darunter die Mäklerprovision an die A.________ AG, nicht aber die
beiden anderen Provisionen), und setzte den steuerbaren Grundstückgewinn auf
Fr. 57'455.40 bzw. die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 17'220.-- herab.
Das gegen diesen Einsprache-Entscheid bei der Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos (Entscheid vom 8.
Februar 2007), und mit Urteil vom 16. Juni 2008 wies das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) den gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission gerichteten Rekurs ebenfalls ab.

C.
Mit Eingabe vom 10. September 2008 führt die X.________ AG Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das
genannte Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt aufzuheben und zu
erkennen, dass bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns beim
Verkauf der Liegenschaft ________ in Basel auch die Mäklerprovisionen der
C.________ SA und der B.________ AG von insgesamt Fr. 113'180.-- gewinnmindernd
zu berücksichtigen seien. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung bzw.
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, subeventuell an die Steuerverwaltung
des Kantons Basel- Stadt zurückzuweisen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt beantragt Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 24. September 2008 wies der damalige Abteilungspräsident das
gleichzeitig mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um aufschiebende
Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter
keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die
Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist als
Abgabepflichtige durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; sie ist daher
zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG wendet das Bundesgericht das
Recht von Amtes wegen an. Die Rechtsschrift hat die Begehren und deren
Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG); im Rahmen der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird.
Soweit sich die Besteuerung nach kantonalem Recht richtet, prüft das
Bundesgericht dessen Anwendung nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel des
verfassungsmässigen Willkürverbots (Art. 9 BV). Hierfür gilt die qualifizierte
Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG; das heisst, das Bundesgericht prüft die
Anwendung des kantonalen Rechts unter dem Gesichtswinkel der
verfassungsmässigen Rechte nur insoweit, als eine entsprechende Rüge erhoben
worden ist.
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht.

2.
2.1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen von Bundesrechts wegen Gewinne, die
sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land-
oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran ergeben, soweit
der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich
Aufwendungen) übersteigt (Art. 12 Abs. 1 StHG). Der steuerbare Grundstückgewinn
besteht somit aus der Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Erwerbspreis
oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen). Diese Begriffe werden im
Steuerharmonisierungsgesetz zwar nicht näher definiert. Dem kantonalen
Gesetzgeber bleibt trotzdem bei der Umschreibung des steuerbaren Gewinns nur
ein beschränkter Spielraum; denn Grundstückgewinn und Einkommens- oder
Gewinnsteuer sind eng miteinander verbunden (BGE 131 II 722 E. 2.1 S. 723 f.).
Die Beachtung der Vorgaben der Steuerharmonisierung prüft das Bundesgericht mit
voller Kognition. Einzig in Bezug auf allfällige kantonale Besonderheiten, die
den der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Teil betreffen, steht dem
kantonalen Gesetzgeber ein gewisser Spielraum zu (BGE 131 II 722 E. 2.2 S. 724;
130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; je mit Hinweisen).

2.2 Im Kanton Basel-Stadt wird die Grundstückgewinnsteuer erhoben von den
Gewinnen, die sich aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken
des Privat- und des Geschäftsvermögens der natürlichen und juristischen
Personen sowie von Anteilen an solchen ergeben (§ 104 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [StG]). Als
Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös den
Einstandswert übersteigt (§ 106 Abs. 1 StG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung
gilt als Verkaufserlös der Verkaufspreis mit allen Nebenleistungen des
Erwerbers abzüglich der mit der Veräusserung verbundenen Kosten. Darunter
fallen nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts namentlich
Grundbuchgebühren, Beurkundungskosten, Handänderungskosten und
"Vermittlungsgebühren" (E. 2.1 des angefochtenen Entscheides).

3.
3.1 Die Steuerbehörde hat vorliegend bei der Ermittlung des Grundstückgewinns
eine Mäklerprovision von Fr. 18'000.-- (1 % des Kaufpreises) an die A.________
AG zum Abzug zugelassen. Die Beschwerdeführerin will zwei weitere
Mäklerprovisionen von Fr. 86'080.-- (4 1/2 %) an die C.________ SA und von Fr.
27'100.-- (1,5 %) an die B.________ AG als Aufwand berücksichtigt wissen (vgl.
vorne lit. A).

3.2 Das Appellationsgericht erwog, die X.________ AG habe im
Einspracheverfahren für den Nachweis der von ihr behaupteten Mäklerprovisionen
die genannten drei Rechnungen eingereicht; weitere Angaben habe sie nicht
gemacht. Aufgrund eigener Abklärungen der Steuerverwaltung sei dann die
Rechnung der A.________ AG zum Abzug zugelassen worden, weil die letztgenannte
Gesellschaft die Vermittlung von Immobilien ausdrücklich im Gesellschaftszweck
führe. Aus diesem Entgegenkommen der Steuerverwaltung könne die Rekurrentin
allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Fehlen von Mäklerverträgen und
weiteren Nachweisen über die angebliche Vermittlertätigkeit sei überdies im
Einsprache-Entscheid moniert worden. Im darauffolgenden Rekurs an die
Steuerrekurskommission habe die Rekurrentin wiederum auf jeglichen Nachweis
ihrer Behauptungen verzichtet und lediglich ausgeführt, die C.________ AG und
die B.________ AG seien "im Bedarfsfall bereit, diese Tatsachen schriftlich zu
bestätigen". Aufgrund des Einsprache-Entscheids der Steuerverwaltung wäre es
aber an der Rekurrentin gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten für die
geltend gemachten Mäklertätigkeiten entsprechende Nachweise beizubringen.
Angesichts der Umstände (fehlende Belege über das Zusammenwirken der Mäkler
bzw. über die behaupteten intensiven Verhandlungen mit der Interessentin und
deren Banken) habe sie sich nicht damit begnügen dürfen, "im Bedarfsfall"
Bestätigungen einzureichen. Von diesen Überlegungen sei auch für das Verfahren
vor dem Appellationsgericht auszugehen: Wiederum lege die Rekurrentin keinerlei
Belege über die angebliche Vermittlungstätigkeit vor, sondern beantrage nunmehr
eine amtliche Erkundigung bei den Mäklerfirmen durch das Gericht selber bzw.
die Einvernahme der Mäkler als Zeugen. Solches könne indessen nicht mehr
verlangt werden, wenn eine Partei - wie hier - ihren Mitwirkungs- und
Beweispflichten in den Verfahren der Vorinstanzen nicht nachgekommen sei.

3.3 Die Beschwerdeführerin trägt vor, zunächst sei mit der A.________ AG ein
Mäklervertrag abgeschlossen worden. In der Folge aber hätten die beiden anderen
Vermittler bekannt gegeben, dass sie eine Person kennen würden, die am
fraglichen Objekt interessiert sein könnte. Der Name dieser Person sei jedoch
nur gegen eine hohe Provision preisgegeben worden; und für die A.________ AG
habe aufgrund des noch laufenden Vertrages ebenfalls eine Provision bezahlt
werden müssen. Erst mit der Stellungnahme an die Steuerrekurskommission vom 15.
November 2006 habe die Steuerverwaltung verlangt, dass die
Vermittlungstätigkeit der beiden anderen Firmen nachzuweisen sei. Die
Rekurskommission habe aber am 15. November 2006 den Schriftenwechsel sofort
geschlossen, so dass die X.________ AG gar nicht mehr in der Lage gewesen sei,
diesen verlangten Nachweis zu erbringen. Dazu habe überdies gar kein Anlass
bestanden, da auf Seiten der Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren
angeboten worden sei, dass - sofern nötig - die beiden Mäklerfirmen den Ablauf
schriftlich bestätigen könnten. Materiell liege ohnehin gar keine
Vermittlungstätigkeit vor; es habe sich beim entsprechenden Hinweis um einen
blossen, mündlich gegebenen "Tipp" gehandelt, so dass es auch inhaltlich
unmöglich gewesen wäre, den verlangten Beweis zu erbringen. Trotz dieser
inneren Unmöglichkeit des von der Steuerverwaltung verlangten Beweises habe die
Rekurskommission das Rechtsmittel genau aus diesem Grunde - Nichtnachweis einer
Vermittlungstätigkeit - abgewiesen. Weil das Appellationsgericht dieses
Vorgehen der Steuerrekurskommission geschützt und sich darüber hinaus geweigert
habe, die angebotenen Beweise abzunehmen (Einvernahme der Geschäftsführer der
beiden Mäklerfirmen als Zeugen), verletze der angefochtene Entscheid in
verschiedenster Hinsicht das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot sowie
den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 8/9 BV) und die Verfahrensgarantien
von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Verbot der Rechtsverweigerung, Anspruch auf
rechtliches Gehör).
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab zu Unrecht als Verfassungsverletzung,
dass das Appellationsgericht auf das irrelevante Kriterium der
Vermittlungstätigkeit abgestellt habe. Eine Mäklerprovision kann als
steuermindernde Tatsache nur berücksichtigt werden, wenn u.a. eine zum
Grundstückkauf oder -verkauf führende Vermittlungstätigkeit vom
Steuerpflichtigen nachgewiesen ist (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage 2006, Rz. 81 zu §
221). Eine derartige Tätigkeit ist mithin Voraussetzung dafür, dass die
entsprechenden Kosten im Sinne von § 106 Abs. 2 StG bei der Berechnung der
Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden können. Wenn das
Appellationsgericht unter diesen Umständen vom Steuerpflichtigen den Nachweis
einer Vermittlungstätigkeit verlangt, kann von Willkür keine Rede sein (vgl.
zum Willkürbegriff BGE BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen).
3.4.2 Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin auch mit der Rüge, das
Appellationsgericht habe seinem Entscheid implizit und damit in willkürlicher
Weise die handelsregisterrechtliche Zweckumschreibung der betroffenen
Mäklerfirmen zugrunde gelegt. Das Appellationsgericht erwog einzig, aus dem
"Entgegenkommen" der Steuerverwaltung, die aufgrund eigener Abklärungen im
Handelsregister die Mäklerrechnung der A.________ AG wegen ihres
Gesellschaftszwecks zum Abzug zugelassen hatte, könne die Rekurrentin nichts zu
ihren Gunsten ableiten (vgl. vorne E. 3.2). Für seinen Entscheid, die
Provisionen an die C.________ AG und die B.________ AG nicht zum Abzug
zuzulassen, hat das Appellationsgericht aber unmissverständlich auf den
fehlenden Nachweis einer Vermittlungstätigkeit und gerade nicht auf die
handelsregisterrechtliche Zweckumschreibung der beteiligten Mäklerfirmen
abgestellt (vgl. E. 3.4 und E. 3.5 des angefochtenen Entscheides).
3.4.3 Die Beschwerdeführerin rügt als Verfassungsverletzung, dass das
Appellationsgericht die bei den Akten liegenden Rechnungen und Quittungen (vgl.
vorne lit. A) über die beiden noch im Streite liegenden Provisionen nicht als
steuermindernd akzeptiere, werde doch mit diesen Unterlagen der abzugsfähige
Aufwand hinreichend belegt ("Es ist kein Argument zu finden, weshalb diese
beiden Belege nicht einen klaren Beweis dafür erbringen, dass die betreffenden
Vermittlungen stattgefunden haben und dass genau deswegen auch die beiden
namhaften Betrag (recte: Beträge) bezahlt wurden", S. 11 der
Beschwerdeschrift). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, kann doch das
gegenseitige blosse Ausstellen von Rechnungen und Quittungen unter den
beteiligten Firmen für sich allein eine für den steuermindernden Abzug
zusätzlich erforderliche Vermittlungstätigkeit nicht hinreichend belegen.
3.4.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben, weil das Appellationsgericht ihr eine Verletzung der
Mitwirkungspflichten vorwerfe und dabei unberücksichtigt lasse, dass beim
jeweiligen Verfahrensstand vor den Vorinstanzen kein Anlass zum Vorbringen der
verlangten Beweise bestanden habe.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vorne E. 3.3) hatte diese
nicht erst aufgrund der Vorbringen der Steuerverwaltung im Verfahren vor der
Rekurskommission Anlass, die Vermittlungstätigkeit nachzuweisen, sondern
spätestens aufgrund des Einsprache-Entscheides selber. Die Schlussfolgerung des
Appellationsgerichts, aufgrund der Beanstandungen im Einsprache-Entscheid der
Steuerverwaltung habe sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht mit
dem Beweisangebot begnügen dürfen, "im Bedarfsfall" solche Bestätigungen
einzureichen, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3.4.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil nicht einzusehen sei, weshalb das
Appellationsgericht die beantragte Erkundigung bei den betroffenen Mäklerfirmen
nicht habe einholen wollen und die beantragte Einvernahme von Zeugen bzw.
Auskunftspersonen nicht durchgeführt habe.
Das Appellationsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage
befasst und in E. 3.5 ausgeführt, die Abnahme dieser Beweise könne dann nicht
mehr verlangt werden, wenn eine Partei - wie vorliegend - ihren Mitwirkungs-
und Beweispflichten in den vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen sei.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung des Gerichts nicht bzw.
nicht in der gesetzlich gebotenen Weise auseinander, weshalb auf diese Rüge
nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).
3.4.6 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass Appellationsgericht gehe
von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt aus, wenn es annehme, die
Vermittlungstätigkeit der beiden Firmen C.________ SA und B.________ AG hätte
sich in Dokumenten niederschlagen müssen. Diese Rüge hat neben der Willkürrüge
keine selbständige Bedeutung, und sie ist ebenfalls unbegründet: Auch wenn die
Tätigkeit der genannten Firmen vor allem darin gelegen haben soll, dass sie der
Beschwerdeführerin mündlich den entscheidenden "Tipp" für den Verkauf ihrer
Liegenschaft gegeben hat, ist die Annahme des Appellationsgerichts, diese
Tätigkeit hätte sich bei den behaupteten Verhandlungen mit der
Kauf-Interessentin und deren Banken in irgend einer Form schriftlich (als
"Papierspur") niedergeschlagen, jedenfalls nicht unhaltbar.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem
Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Klopfenstein