Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.650/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_650/2008

Urteil vom 16. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________ alias Y.________, Ausschaffungsgefängnis Witzwil, 3236 Gampelen,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, vom 4. September 2008.

Erwägungen:

1.
Y.________ (geb. 1977) stammt nach eigenen Angaben aus Nigeria. Er hat in der
Schweiz unter dem Namen X.________ (geb. 1983; aus Sierra Leone) erfolglos um
Asyl nachgesucht. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 6. Juni
2008 in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 4. September 2008 verlängerte der
Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland diese bis zum 4. März 2009.
Y.________ gelangte hiergegen am 11. September 2008 an das Bundesgericht mit
dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn unverzüglich aus der
Haft zu entlassen; der Migrationsdienst des Kantons Bern sei mit vorsorglicher
Verfügung superprovisorisch anzuweisen, mit seiner Ausschaffung bis zum
bundesgerichtlichen Entscheid zuzuwarten.

2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden, hat das Land
indessen nicht verlassen. Am 17. Juli 2008 vereitelte er seine Ausschaffung,
weshalb er per Sonderflug nach Nigeria wird verbracht werden müssen. Der
Beschwerdeführer hat zudem falsche Angaben zu seiner Person gemacht, um die
Behörden zu täuschen; es besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr (vgl. Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 2 u. 3). Ein
Laissez-passer liegt vor, so dass er in absehbarer Zeit in seine Heimat wird
verbracht werden können. Der Beschwerdeführer ist zwar gemäss
Zivilstandsregister Vater des am 18. Juli 2003 geborenen Kindes Z.________,
doch verschafft ihm die Beziehung zu diesem kein (offensichtliches)
Anwesenheitsrecht. Die Frage der Wegweisung oder der Bewilligung des
Aufenthalts bildet grundsätzlich nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens;
der Haftrichter kann seine Genehmigung in diesem Zusammenhang nur verweigern,
wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig
erweist (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220); dies ist hier nicht der Fall: Die Mutter
des Kindes ist - soweit ersichtlich - anderweitig verheiratet; der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, zu diesem bereits eine langdauernde,
tatsächlich bestehende familiäre Beziehung gelebt zu haben; er behauptet nicht
einmal, über ein Besuchsrecht zu verfügen. Unter diesen Umständen erscheinen
weder der Vollzug des Wegweisungsentscheids noch die Haftverlängerung als
unverhältnismässig. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang des
hängigen Bewilligungsverfahrens in seiner Heimat abzuwarten (vgl. Art. 17 AuG
und das Urteil 2C_508/2008 vom 24. Juli 2008, E. 2). Der Beschwerdeführer kann
seine Festhaltung verkürzen, indem er freiwillig nach Nigeria zurückkehrt;
andernfalls wird er die Organisation des Sonderflugs abwarten müssen.

2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Haftverlängerung einwendet, überzeugt
nicht: Seine Ausschaffung ist - wie dagelegt - nicht aus rechtlichen Gründen
unmöglich (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV). Er
kann und muss den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abwarten. Dies
rechtfertigt sich umso mehr, als er unbestrittenermassen vom Kreisgericht II
Biel-Nidau am 6. Juni 2008 wegen mehrfach begangener sexueller Handlungen mit
einem Kind und mehrfacher Missachtung von Ausgrenzungen zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist. Der angefochtene
Entscheid verletzt auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. zu
diesem BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen): Die Haftgenehmigung ist hinreichend
begründet, konnte der Beschwerdeführer sie doch ohne Weiteres sachgerecht
angefechten. Zwar war sein Rechtsvertreter an der Verhandlung vom 4. September
2008 nicht anwesend, doch hatte das Haftgericht (vergeblich) versucht, diesen
am Vortag per Fax über den Verhandlungszeitpunkt zu informieren; im Übrigen
nahm sein Anwalt am 4. September 2008 noch vor der haftrichterlichen
Verhandlung kurz schriftlich Stellung, so dass dem Haftrichter dessen
wesentlichen rechtlichen Argumente bei seinem Entscheid bekannt waren. Warum
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert worden sein soll, indem er
die Vorladung für die Verhandlung an dieser selber habe unterschreiben müssen,
ist nicht ersichtlich: Er hat seinen Rechtsvertreter noch tags zuvor über die
Verhandlung informieren können (Fax vom 3. September 2003, 17:53), worauf
dieser rechtzeitig schriftlich reagiert hat.

2.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahme
gegenstandslos. Da die Eingabe gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zum
Vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Aufgrund der
Umstände ist dennoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar