Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.64/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


2C_64/2008/leb

Urteil vom 25. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ stammt aus Angola. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau nahm ihn
am 16. Januar 2008 in Ausschaffungshaft. Das Verwaltungsgericht genehmigte
diese am 18. Januar 2008 für drei Monate. Mit Eingabe vom 19. Januar 2008
wandte sich X.________ mit dem sinngemässen Antrag an die Vorinstanz, er sei
sofort aus der Haft zu entlassen. Sein Schreiben wurde am 23. Januar 2008
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.
Die Eingabe ist - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht
lediglich die Strafurteile kritisiert (Art. 42 Abs. 2 BGG) - offensichtlich
unbegründet und kann unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen
Entscheid ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
erledigt werden: Der Beschwerdeführer ersuchte 1997 in der Schweiz erfolglos
um Asyl; im Jahr 2000 wurde er in seine Heimat ausgeschafft. Im März 2001
musste er erneut asylrechtlich weggewiesen werden, doch kam er der
Aufforderung, das Land zu verlassen bisher nicht nach. Er wurde hier
straffällig (Drogenhandel) bzw. tauchte unter und erfüllt deshalb den
Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 (BGE 130 II 56 E. 3).
Nachdem er bereits im Jahre 2000 in seine Heimat verbracht werden konnte, ist
seine erneute Ausschaffung absehbar (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG); es
bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Behörden nicht weiterhin
mit Nachdruck hierum bemühen werden (vgl. Art. 76 Abs. 4 AuG). Seine
Ausschaffungshaft verletzt deshalb kein Bundesrecht. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz zu schätzen und weiter hier leben
zu wollen, verkennt er, dass die Bewilligungs- bzw. Wegweisungsfrage im
Asylverfahren verbindlich entschieden worden ist und er das Land längst hätte
verlassen müssen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf (überhaupt)
eingetreten werden kann.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit,
bevorstehende Ausschaffung) rechtfertigt es sich jedoch, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2). Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wird
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar