Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.636/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_636/2008

Urteil vom 9. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
z.Zt. Ausschaffungsgefängnis A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichterin 2, vom 27. August 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1966) stammt aus dem Iran. Der Migrationsdienst des Kantons
Bern nahm ihn am 30. Januar 2008 in Durchsetzungshaft, welche das Haftgericht
III Bern-Mittelland am 1. Februar 2008 genehmigte und am 27. Februar, 25.
April, 25. Juni sowie am 27. August 2008 um jeweils zwei Monate verlängerte.
X.________ gelangte hiergegen wiederholt erfolglos an das Bundesgericht
(Urteile vom 12. Februar, 7. März und 9. Juli 2008). Mit Eingabe vom 4./5.
September 2008 ersucht er sinngemäss erneut darum, er sei aus der
Durchsetzungshaft zu entlassen.

2.
Es erscheint fraglich, ob auf seine Eingabe überhaupt einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer kritisiert ganz allgemein die Menschenrechtslage in der
Schweiz, setzt sich mit dem angefochtenen Haftentscheid indessen nicht
sachbezogen auseinander und kommt deshalb seiner Begründungspflicht nach Art.
42 BGG nicht nach. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt
bleiben; seine Eingabe erweist sich auch als offensichtlich unbegründet im
Sinne von Art. 109 BGG: Der Beschwerdeführer weigert sich nach wie vor, mit den
Behörden zu kooperieren und freiwillig in den Iran zurückzukehren. Da seine
Wegweisung ohne Verhaltensänderung nicht in absehbarer Zeit zwangsweise
vollzogen werden kann und kein milderes Mittel ersichtlich ist, das ihn
veranlassen könnte, seiner Ausreisepflicht nunmehr nachzukommen, durfte seine
Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 29. Oktober 2008 verlängert
werden (Art. 78 Abs. 2 AuG [SR 142.20]; BGE 133 II 97 ff.; 134 I 92 ff.; zur
Publikation bestimmtes Urteil 2C_253/2008 vom 7. Juli 2008, E. 2). Der
Beschwerdeführer hat es jederzeit in der Hand, seine Festhaltung zu beenden,
indem er sich bereit erklärt, auf der iranischen Botschaft vorzusprechen. Eine
Rückkehr in seine Heimat ist mit einem gültigen Reisepass jederzeit möglich;
ohne solchen ist er gehalten, sich ein Ersatzreisepapier zu beschaffen. Dazu
muss er persönlich auf der iranischen Botschaft in Bern vorsprechen und dort
seine freiwillige Rückkehr vor dem Konsul bestätigen; in Ausnahmefällen ist
eine Rückkehr auch gestützt auf eine iranische Geburtsurkunde ("Shenasnameh")
möglich (vgl. das Urteil 2C_542/ 2008 vom 26. August 2008, E. 3 [Bestätigung
einer Ausschaffungshaft]). Der Beschwerdeführer verkennt nach wie vor, dass er
in der Schweiz kein Anwesenheitsrecht hat und er das Land verlassen muss. Nur
falls er gültige Reisepapiere vorlegt, können die schweizerischen Behörden
allenfalls prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat möglich wäre
(vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG).

3.
Aufgrund der besonderen Umstände sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt
zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichterin 2, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar