Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.631/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_631/2008

Urteil vom 4. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 27. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1971, ist Staatsangehörige von Brasilien. Gemäss ihren
Angaben reiste sie im Oktober 2002 in die Schweiz ein. Nachdem sie am 25. April
2003 einen hier niedergelassenen Italiener geheiratet hatte, erteilte ihr das
Migrationsamt des Kantons Aargau am 26. Mai 2003 eine Aufenthaltsbewilligung EG
/EFTA, gültig bis 31. Mai 2007. Seit Mitte August 2005 leben die Ehegatten
getrennt, wobei eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft seit Längerem
ausser Betracht fällt. Das von X.________ angestrebte Scheidungsverfahren ist
noch im Gang.

Am 8. August 2007 lehnte das Migrationsamt eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich ordnete es die Wegweisung an. Die gegen
diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 27. Juni
2008 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. September 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts
aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet
des Ausländerrechts gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend Wegweisung (Ziff. 4).

Zwar ist die Beschwerdeführerin noch mit einem hier niedergelassenen
EU-Staatsangehörigen (Italiener) verheiratet. Nun aber lebt sie nicht bloss von
ihm getrennt, vielmehr beruft sie sich im Hinblick auf ihren
ausländerrechtlichen Status - zu Recht - nicht mehr auf diese eheliche
Beziehung, sodass ihr, wie das Rekursgericht richtig festgehalten hat, weder
gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA noch gestützt auf Art. 17 Abs. 2
ANAG ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bewilligung zusteht. Ein
Bewilligungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der hier noch Anwendung
findenden (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 mit
Hinweisen) und noch weniger aus den Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes
für Migration über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (vgl. Urteil 2C_251/
2008 vom 1. April 2008 E. 2.2.3). Soweit die Beschwerdeführerin ihre bereits
länger dauernde Beziehung zu einem Schweizer Bürger erwähnt, den sie zu
heiraten gedenkt, entfällt zum heutigen Zeitpunkt die Möglichkeit, sich auf
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) zu berufen, (schon) darum,
weil sie noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Schliesslich sind
vorliegend die strengen Voraussetzungen für das Entstehen eines
Bewilligungsanspruchs gestützt auf das ebenfalls durch Art. 8 EMRK garantierte
Recht auf Achtung des Privatlebens angesichts der persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin (s. dazu insbesondere E. 4.3 und 4.4 des angefochtenen
Urteils) offensichtlich nicht erfüllt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.).

Fehlt es mithin an einem Rechtsanspruch auf die nachgesuchte Bewilligung, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen deren
Verweigerung gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig; hinsichtlich
der Wegweisung ergibt sich die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels aus Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG.

2.2 Die Beschwerde kann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt
werden, erhebt und begründet die Beschwerdeführerin doch keine der bei diesem
Rechtsmittel allein zulässigen Rügen (Art. 116 bzw. Art. 106 Abs. 2 und 42 Abs.
2 BGG). Ohnehin fehlte ihr mangels Rechtsanspruchs auf Aufenthaltsbewilligung
weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b; BGE 133
I 185).

2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind
die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der vor Bundesgericht unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller