Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.630/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_630/2008

Urteil vom 5. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________, Regional-Gefängnis A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichterin 6b, vom 13. August 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1980) alias Z.________ (geb. 1985; Irak) stammt aus Marokko.
Er befand sich vom 6. Juli bis 24. Oktober 2007 und vom 2. November 2007 bis
23. Januar 2008 in Ausschaffungshaft. Am 13. August 2008 wurde er in
Durchsetzungshaft genommen, welche die Haftrichterin 6b am Haftgericht III
Bern-Mittelland gleichentags prüfte und bis zum 12. September 2008 genehmigte.
X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu
entlassen und es sei von seiner Ausschaffung abzusehen.

2.
Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es
erübrigt sich unter diesen Umständen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen:
Das Bundesamt für Migration hob am 19. September 2006 die vorläufige Aufnahme
von X.________ auf und hielt ihn an, die Schweiz bis zum 14. November 2006 zu
verlassen, was er nicht getan hat. Im Juni 2008 weigerte er sich, den für ihn
organisierten Rückflug nach Marokko anzutreten; eine zwangsweise Ausschaffung
nach Marokko ist nicht möglich. Der Vollzug seiner Wegweisung scheitert damit
zurzeit ausschliesslich an seinem renitenten Verhalten. Die Durchsetzungshaft
ist demnach rechtens (vgl. Art.78 Abs.1 AuG [SR 142.20]). Was der
Beschwerdeführer gegen seine Festhaltung einwendet, überzeugt nicht: Die
Wegweisungsfrage kann im richterlichen Haftprüfungsverfahren nicht mehr
aufgeworfen werden (vgl. BGE 128 II 193 E.2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E.2 S.
220). Er verfügt in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht mehr; sollte sich im
Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren seine Anwesenheit in der Schweiz
als nötig erweisen, wird er bei der schweizerischen Botschaft in seiner Heimat
um eine Einreisebewilligung ersuchen können; aus dem von ihm in diesem
Zusammenhang eingereichten Schreiben ergibt sich im Übrigen, dass er anwaltlich
vertreten ist und seine Interessen somit wahrgenommen werden.

3.
Wegen der besonderen Umstände des Falles (Bedürftigkeit, Wegweisungsvollzug)
sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst des
Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil
dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht
wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichterin 6b, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar