Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.62/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_62/2008

Urteil vom 25. September 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Uebersax.

1. Verfahrensbeteiligte
Susanne Leutenegger Oberholzer,
2. Irene Meier-Heid,
3. Annette Stähli-Kurtze,
Beschwerdeführerinnen,
alle drei vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,
handelnd durch den Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft.

Gegenstand
Unternehmenssteuerreform,

Beschwerde gegen die Änderung von § 34 Abs. 5 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern (Steuergesetz) des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 23. März 2007 änderte die Bundesversammlung im Rahmen der so
genannten Unternehmenssteuerreform II verschiedene steuerrechtliche
Bestimmungen des Bundes. Unter anderem fügte sie in Art. 7 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR
642.14) den folgenden zweiten Satz ein (BBl 2007 2321):
"Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten
Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund-
oder Stammkapitals ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), können die Kantone
die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern
mildern."
Parallel dazu ergingen die Art. 18b und Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11), die eine Milderung der Steuerbelastung bei der direkten Bundessteuer
durch eine bloss teilweise Besteuerung des Dividendenertrages vorsehen. Nachdem
gegen die Unternehmenssteuerreform II ein Referendum zustande gekommen war,
wurde die Gesetzesnovelle in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 24.
Februar 2008 angenommen (BBl 2008 2781). Sie trat am 1. Januar 2009 in Kraft
(AS 2008 2893, 2902).

B.
Am 21. Juni 2007 beschloss der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, das
kantonale Gesetz vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern
(Steuergesetz, StG) im Rahmen einer so genannten kantonalen
Unternehmenssteuerreform anzupassen und dabei unter anderem mit der neuen
Bestimmung von § 34 Abs. 5 zu ergänzen, die folgenden Wortlaut hat:
"Die Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerten Vorteile
aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen werden zum halben Satz des
gesamten Einkommens besteuert, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 %
des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
darstellen."
Die Gesetzesänderung unterlag dem obligatorischen Referendum. In der
Volksabstimmung vom 25. November 2007 hiess das Stimmvolk die Änderung des
Steuergesetzes gut; die Gesetzesnovelle trat am 1. Januar 2008 in Kraft
(Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft Nr. 51 vom 20. Dezember 2007 S. 4350).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2008 an
das Bundesgericht beantragen Susanne Leutenegger Oberholzer, Irene Meier-Heid
und Annette Stähli-Kurtze, den in der Volksabstimmung vom 25. November 2007
angenommenen § 34 Abs. 5 StG aufzuheben, eventuell festzustellen, dass diese
Bestimmung verfassungswidrig sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend
gemacht, die neue Bestimmung verletze das Steuerharmonisierungsrecht des
Bundes, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (nach Art. 127 Abs. 2 BV), das Rechtsgleichheitsgebot (nach
Art. 8 BV) sowie die Grundsätze der Allgemeinheit, der Solidarität und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss § 133 Abs. 1 lit. a der Verfassung
des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984.

D.
In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2008 an das Bundesgericht schliesst der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Replik vom 13. Juni 2008 halten Susanne Leutenegger Oberholzer, Irene
Meier-Heid und Annette Stähli-Kurtze an ihrem Standpunkt fest. In seiner Duplik
vom 19. August 2008 bestätigt der Regierungsrat seinen Antrag auf Abweisung der
Beschwerde.

E.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts entschied über die
Beschwerde an einer öffentlichen Sitzung am 25. September 2009.

Erwägungen:

1.
1.1 Ein kantonaler Erlass kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. b BGG).
Der Ausschlusskatalog von Art. 83 BGG betrifft nur Beschwerden gegen Entscheide
und kommt bei der Anfechtung von Erlassen (abstrakte Normenkontrolle) nicht zur
Anwendung. Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig,
sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 87 Abs. 1 BGG).

1.2 Nach § 25 lit. a des basel-landschaftlichen Gesetzes vom 16. Dezember 1993
über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung,
VPO) beurteilt das Kantonsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden betreffend
Verfassungsmässigkeit von Erlassen. Gemäss § 27 Abs. 2 lit. b VPO können jedoch
- nebst anderen, hier nicht interessierenden besonderen Erlassformen - Gesetze
nicht angefochten werden. Damit steht gegen die hier fragliche
Gesetzesbestimmung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht grundsätzlich offen.

1.3 Nach Art. 101 BGG ist die Beschwerde gegen einen Erlass innert 30 Tagen
nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses
beim Bundesgericht einzureichen. Das Ergebnis der Volksabstimmung über die
angefochtene Gesetzesnovelle vom 25. November 2007 wurde am 20. Dezember 2007
im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht. Die vorliegende
Beschwerde wurde der Post am 21. Januar 2008 aufgegeben. Unter Berücksichtigung
der Fristenregelung gemäss Art. 45 Abs. 1 BGG über das Wochenende bzw. des
Fristenstillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG erging sie mithin
fristgerecht.

2.
2.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Anfechtung eines kantonalen
Erlasses legitimiert, wer durch den Erlass aktuell oder virtuell besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
hat. Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein
(BGE 133 I 286 E. 2.2 S. 290). Virtuelles Berührtsein setzt voraus, dass der
Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit
einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl. BGE 133 I
206 E. 2.1 S. 210). Zur Anfechtung eines kantonalen Steuererlasses sind
grundsätzlich die im betroffenen Kanton Steuerpflichtigen legitimiert, d.h.
diejenigen Personen, die dort ihren Wohnsitz haben (BGE 130 I 174 E. 1.2 S. 176
f.). Es kann hier offen bleiben, wieweit die als AVLOCA-Praxis bekannte
Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Legitimation zur Anfechtung eines
Erlasses wegen rechtsungleicher Begünstigung mit der früheren staatsrechtlichen
Beschwerde (dazu BGE 109 Ia 252; 131 I 198 E. 2.6 S. 203; vgl. auch BGE 133 I
206 E. 2.2-2.4 S. 210 f.) auch auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zugeschnitten ist, woran immerhin angesichts der
unterschiedlichen Voraussetzungen gewisse Zweifel bestehen. So oder so bildet
ein Steuertarif ein unteilbares Ganzes, der als solcher den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss. Jeder Steuerpflichtige muss
die Missachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze im Verfahren der
abstrakten Normenkontrolle rügen können, selbst wenn sich ein andern
Steuerpflichtigen gewährter Vorteil nicht unmittelbar zu seinem Nachteil
auswirkt (vgl. BGE 133 I 206 E. 2.1-2.3 S. 210 f.). Nicht zulässig sind
hingegen Beschwerden, die im Interesse der Allgemeinheit oder der richtigen
Gesetzesanwendung geführt werden (BGE 125 I 7 E. 3c S. 9; 123 II 376 E. 2 S.
378 f.; 121 II 39 E. 2c/aa S. 44; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 89 N 15).

2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft
und sind dort steuerpflichtig. Damit unterstehen sie dem basel-landschaftlichen
Steuertarif und sind von diesem als unteilbares Ganzes betroffen. Die hier zu
entscheidende Streitsache des anwendbaren Steuersatzes bzw. der Rechtmässigkeit
desselben stellt eine Tariffrage dar. Die Beschwerdeführerin 1 ist überdies
Eigentümerin von Aktien. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass nur
beschwerdeberechtigt ist, wer wenigstens virtuell Aktionär sein kann, trifft
dies wenigstens auf die Beschwerdeführerin 1 zu. Auch die Beschwerdeführerinnen
2 und 3 könnten jederzeit Aktien als Vermögensanlage kaufen und wären damit
durch die auf sie nicht anwendbare Privilegierung anderer Anteilsinhaber
betroffen. Zudem sind sie (jedenfalls teilweise) als Einzelunternehmerinnen
tätig, deren Geschäfte nicht als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften
organisiert sind; sie haben insoweit keine Möglichkeit, von der angefochtenen
Halbsatzbesteuerung zu profitieren. Zumindest die virtuelle Betroffenheit kann
den Beschwerdeführerinnen daher nicht abgesprochen werden, weshalb sie zur
Beschwerde legitimiert sind.

3.
3.1 Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht
und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Damit kann
Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten
Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei um ein
Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot (BGE 131 II 710 E. 5.4 S. 721; 129 II
249 E. 5.4 S. 263, mit Hinweisen; YVO HANGARTNER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/
Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Bd. 2, N. 8 zu Art. 190 BV), und es kann sich
rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu
prüfen; wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz aber angewandt werden,
und das Bundesgericht kann lediglich gegebenenfalls den Gesetzgeber einladen,
die fragliche Bestimmung zu ändern. Freilich besteht nicht in jedem Fall die
Veranlassung, die bundesgesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit
höherrangigem Recht hin zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_61/
2008 vom 28. Juli 2008, E. 1.3.2). Vielmehr hängt es von den Umständen des
Einzelfalles ab, ob sich dies rechtfertigt. Im Rahmen einer abstrakten
Normenkontrolle ist dafür entscheidend, ob ein genügendes allgemeines Interesse
an der Feststellung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit besteht.

3.2 Im vorliegenden Fall ist eine kantonale Gesetzesbestimmung angefochten.
Dafür gilt das Anwendungsgebot von Art. 190 BV grundsätzlich nicht. Auch der
Umstand, dass der Bundesgesetzgeber eine Materie für seinen Kompetenzbereich,
hier die direkte Bundessteuer, gleich oder ähnlich wie ein Kanton ordnet,
schränkt die Befugnis des Bundesgerichts zur Überprüfung eines kantonalen
Erlasses nicht ein; dabei ist sogar in Kauf zu nehmen, dass sich bei einer
solchen Prüfung allenfalls Zweifel an der Verfassungsmässigkeit eines
Bundesgesetzes ergeben können (BGE 109 Ia 273 E. 2b S. 277 f.). Setzt das
kantonale Steuergesetz jedoch unmittelbar Harmonisierungsrecht des Bundes um,
das im Steuerharmonisierungsgesetz enthalten ist, greift das
verfassungsrechtliche Anwendungsgebot auf das kantonale Recht durch. Das
kantonale Steuergesetz, für welches das Anwendungsgebot an sich nicht gilt,
wird davon als Umsetzungsakt der bundesgesetzlichen Ordnung erfasst (vgl. BGE
131 II 710 E. 5.4 S. 721). Auch diesfalls hängt es von den Umständen des
Einzelfalles bzw. vom Vorliegen eines entsprechenden allgemeinen
Feststellungsinteresses ab, ob sich die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem
Verfassungsrecht trotz Anwendungsgebots rechtfertigt.

3.3 Bei einer abstrakten Normenkontrolle, namentlich bei der Überprüfung eines
kantonalen Gesetzes, kann das Bundesgericht auch einer nachträglichen Änderung
der Rechtslage Rechnung tragen und insbesondere neu in Kraft getretenes,
übergeordnetes Recht mitberücksichtigen (BGE 120 Ia 286 E. 2c/bb S. 291; 119 Ia
460 E. 4d S. 473, mit Hinweisen). Das kann aber nicht unbeschränkt gelten,
sondern setzt einen engen Zusammenhang vor allem in sachlicher und zeitlicher
Hinsicht voraus.

3.4 Der neue Art. 7 Abs. 1 StHG erlaubt den Kantonen für Kapitalbeteiligungen
von mindestens 10 % die Einführung einer Milderung der wirtschaftlichen
Doppelbelastung. Entscheiden sich die Kantone für eine solche Milderung, müssen
sie zwingend eine Mindestbeteiligung von 10 % verlangen, im Übrigen verfügen
sie über einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der kantonalen Regelung. Das
gilt insbesondere für die Methode der Entlastung (Teilsatz-, Teilbesteuerungs-
oder anderes Verfahren) und deren Umfang. Es ist den Kantonen namentlich
überlassen, ob sie die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaft und
Anteilsinhaber wie in der angefochtenen basel-landschaftlichen Regelung durch
eine Reduktion des Steuersatzes oder wie in den neuen, parallel ergangenen Art.
18b und Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis DBG durch eine bloss teilweise
Besteuerung des Dividendenertrages mildern wollen. Dagegen wird in der
Literatur zwar eingewendet, die bundesrechtliche Harmonisierung beziehe sich
einzig auf das Steuerobjekt, d.h. die Bemessungsgrundlage, und nicht auf den
anwendbaren Tarif; die Kantone könnten daher die Milderung bei der
Dividendenbesteuerung lediglich durch eine besondere Definition des
Steuerobjekts, nicht aber durch einen Sondertarif umsetzen (vgl. insbes. URS R.
BEHNISCH, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender, a.a.O., N. 28 zu
Art. 129; DERS., Steuerwettbewerb trotz seiner Zähmung ein Stein des Anstosses,
in Neue Zürcher Zeitung vom 21. Februar 2007). Beim Erlass von Art. 7 Abs. 1
StHG ging der Gesetzgeber aber klarerweise davon aus, dass der Bund die
Kompetenz hat, unter Einhaltung einer gewissen Regelungsautonomie der Kantone
beim Ausmass und bei der Art der Entlastung Lösungen zu treffen, die auch durch
tarifliche Massnahmen umgesetzt werden können (vgl. BBl 2005 4796). Der
Gesetzgeber stellte denn auch den Kantonen bewusst frei, Entlastungen wie der
Bund in Form von Abzügen von der Bemessungsgrundlage oder aber
Steuerermässigungen in Form eigentlicher tariflicher Massnahmen vorzusehen (BBl
2005 4868). Abgesehen davon kennt das Harmonisierungsrecht auch an anderer
Stelle Sondertarife, so etwa in Art. 11 StHG.

3.5 Die angefochtene kantonale Gesetzesbestimmung entspricht dem revidierten
Art. 7 Abs. 1 StHG und wird von diesem seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar
2009 inhaltlich gedeckt. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit unterliegt daher
seit dem 1. Januar 2009 dem Anwendungsgebot und lässt sich jedenfalls mit
Wirkung ab diesem Zeitpunkt vom Bundesgericht nicht mehr korrigieren. Damit
wird dem Antrag auf Aufhebung von § 34 Abs. 5 StG die Grundlage entzogen.
Selbst im Falle, dass die angefochtene Bestimmung verfassungswidrig sein
sollte, wäre es unverhältnismässig und würde es sich nicht rechtfertigen, diese
Gesetzesnorm, die erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, aufzuheben, und
den Kanton nochmals in ein Gesetzgebungsverfahren zu zwingen, um eine gleich
lautende Bestimmung zu erlassen, die nunmehr vom neuen Bundesgesetz gedeckt
wäre. Unabhängig davon, ob die angefochtene kantonale Bestimmung und die hier
nur vorfrageweise angesprochene neue bundesgesetzliche Norm verfassungskonform
sind oder nicht, sind sie jedenfalls seit dem 1. Januar 2009 anwendbar.

4.
4.1 Es könnte sich immerhin fragen, ob etwas anderes zu gelten hätte, falls die
kantonale Regelung über diejenige des Bundesrechts hinausginge, also
insbesondere Erleichterungen gewähren würde, die vom Bundesrecht nicht mehr
gedeckt wären, indem sie etwa nicht nur die wirtschaftliche Doppelbelastung
beseitigen, sondern weitergehende Steuervorteile bieten würde. Die
Beschwerdeführerinnen behaupten eine solche überschiessende Wirkung und
versuchen sie mit Zahlenbeispielen zu belegen. Sie rügen insbesondere unter
Bezugnahme auf einen entsprechenden Expertenbericht (BERICHT DER
EXPERTENKOMMISSION RECHTSFORMNEUTRALE UNTERNEHMENSBESTEUERUNG [ERU], erstattet
dem Eidgenössischen Finanzdepartement, Bern 2001), dass in der Mehrzahl der
Fälle, in denen Kapitalgesellschaften von der neuen Begünstigung profitieren,
gar keine wirtschaftliche Doppelbelastung bestehe, weshalb sich eine Korrektur
auf Seiten des Aktionärs nur dann rechtfertigen liesse, wenn gleichzeitig der
private Kapitalgewinn besteuert würde; ausserdem fiele die Entlastung bei der
Dividendenbesteuerung auch im Vergleich zur Belastung eines entsprechenden
Lohnbezugs zu hoch aus. Ob diese Behauptungen zutreffen und die angefochtene
Regelung tatsächlich überschiessende Tendenz aufweist, was vom Regierungsrat
des Kantons Basel-Landschaft bestritten wird, kann jedoch offen bleiben.

4.2 Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage der
Verfassungskonformität der Unternehmenssteuerreform in Fachkreisen schon seit
längerem diskutiert wurde (vgl. etwa den bereits erwähnten BERICHT DER
EXPERTENKOMMISSION RECHTSFORMNEUTRALE UNTERNEHMENSBESTEUERUNG [ERU], erstattet
dem Eidgenössischen Finanzdepartement, Bern 2001; BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Gutachten betreffend die Verfassungsmässigkeit einer Teilbesteuerung von
Dividenden im Privatbesitz, erstattet der Eidg. Steuerverwaltung am 29.
November 2006; ULRICH CAVELTI, Die Unternehmenssteuerreform II ist
verfassungskonform, in Neue Zürcher Zeitung vom 29. Januar 2008; ETIENNE
GRISEL, Rechtsgutachten zu Handen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom
29. November 2006; CHRISTIAN KEUSCHNIGG/MARTIN D. DIETZ, Volkswirtschaftliche
Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform II, Gutachten im Auftrag der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. September 2002; RENÉ MATTEOTTI/MICHAEL
FELBER, Verfassungsrechtliche Kritik an der Unternehmenssteuerreform II,
Jusletter vom 11. Februar 2008; ROBERT WALDBURGER, Die Vorlage verletzt
offenkundig die Verfassung, in Tagesanzeiger vom 22. Dezember 2007; ROBERT
WALDBURGER/RUEDI BAUMANN, Zur Verfassungsmässigkeit der Milderung der
wirtschaftlichen Doppelbelastung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz II
und das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Gutachten vom 8. Januar
2008; vgl. auch MARKUS REICH, Die wirtschaftliche Doppelbelastung der
Kapitalgesellschaften und ihrer Anteilsinhaber, Zürich 2000, 25 ff.). Dabei
wurden in der Frage der Verfassungsmässigkeit von Entlastungsmassnahmen für die
Dividendenbezüger, wie sie hier strittig sind, verschiedene Auffassungen
vertreten. Unter anderem äusserten sogar Organe des Bundes mit guten Gründen
gewisse Zweifel. Dies ist auch dem Gesetzgeber nicht entgangen und bildete
ausdrücklich Thema der politischen Diskussionen sowie des Abstimmungskampfes.

4.3 In der politischen Diskussion setzte sich dann aber mehr und mehr die
Auffassung durch, die wirtschaftliche Doppelbelastung zwischen
Dividendenbezüger und Gesellschaft sei zu beseitigen. Die Gesetzesrevision
wurde mithin in Kenntnis der allfälligen verfassungsrechtlichen Fragwürdigkeit
angenommen. Insbesondere war angesichts der im Gesetzgebungsverfahren
beigezogenen Gutachten klar, dass die angestrebte Beseitigung der
wirtschaftlichen Doppelbelastung weiterreichen könnte, als das rein rechnerisch
erforderlich wäre. Der Gesetzgeber setzte sich jedoch namentlich unter Hinweis
auf angebliche volkswirtschaftliche Gesichtspunkte und eine mögliche Änderung
der Verhaltensweise der Beteiligten über solche Bedenken hinweg. Im
Zusammenhang mit dem Steuerharmonisierungsgesetz war mit Blick auf die parallel
laufenden und teilweise bereits abgeschlossenen kantonalen
Gesetzgebungsverfahren ebenso klar, dass bei den Kantonen entsprechende
Entlastungen von ebenfalls bis zu 50 % als zulässig erachtet werden sollten.
Die Mehrheit der Stimmberechtigten ging dabei davon aus, dass die schliesslich
gewählte Lösung bzw. erlassene Regelung verfassungsrechtlich zulässig sei.
Erleichterungen in diesem Umfang sind daher durch den Bundesgesetzgeber
abgedeckt. Dabei muss nicht in jedem Kanton aufgrund der konkreten Steuersätze
der Nachweis erbracht werden, dass in jeder möglichen Konstellation die
Entlastung nicht höher ausfällt als die tatsächliche Doppelbelastung. Es
besteht demnach kein genügendes allgemeines Interesse an einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung des basel-landschaftlichen
Halbsatzverfahrens im vom Bundesgesetz abgedeckten Rahmen. Nebst dem Bund haben
im Übrigen inzwischen mindestens 18 Kantone mehr oder weniger parallel zum
Gesetzgebungsverfahren des Bundes analoge Gesetzesrevisionen durchgeführt.
Darüber kann sich das Bundesgericht nicht ohne stichhaltigen Grund
hinwegsetzen.

4.4 Fraglich erscheint allerdings, ob die bundesgesetzliche Regelung auch
geeignet ist, die Besteuerung durch den Kanton im Jahre 2008 abzudecken. Die
basel-landschaftliche Gesetzesnovelle ist bereits am 1. Januar 2008 und damit
ein Jahr vor derjenigen des Bundes in Kraft getreten, weshalb dem
Anwendungsgebot des Bundesgesetzes gewissermassen eine Art Vorwirkung
zugesprochen werden muss, wenn es bereits für das Steuerjahr 2008 Folgen
zeitigen soll. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch der zeitliche
Ablauf: Entsprechende Abklärungen durch die Bundesverwaltung liefen spätestens
seit dem Jahre 2001 (vgl. den bereits erwähnten BERICHT DER EXPERTENKOMMISSION
RECHTSFORMNEUTRALE UNTERNEHMENSBESTEUERUNG [ERU], erstattet dem Eidgenössischen
Finanzdepartement, Bern 2001). Die eigentliche Gesetzesrevision des Bundes
wurde vom Parlament am 23. März 2007 beschlossen, während diejenige des Kantons
Basel-Landschaft vom 21. Juni 2007 datiert, also erst später erging. Der Kanton
konnte allerdings seine Volksabstimmung schneller durchführen und die Revision
schon auf das Jahr 2008 in Kraft setzen, während dies beim Bund erst ein Jahr
später möglich war. Inhaltlich stehen die beiden Gesetzesänderungen in einem
engen Zusammenhang. Die kantonale Revision kam eindeutig im Hinblick auf die
parallel laufende Änderung der Bundesgesetzgebung zustande und bezweckte eine
rasche Umsetzung der im Steuerharmonisierungsgesetz neu eingeführten
Entlastungsmöglichkeit. Indem die kantonale Gesetzesnovelle in diesem Sinne das
Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses des Bundes vorwegnahm, ist sie daher
inhaltlich auch dadurch gedeckt, selbst wenn das neue Bundesrecht erst ein Jahr
später formell in Kraft trat. Damit besteht auch insofern kein genügendes
allgemeines Interesse an einer weitergehenden Überprüfung der
Verfassungsmässigkeit der ohnehin anwendbaren gesetzlichen Regelung.

5.
5.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden
Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5,
Art. 65 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Kanton Basel-Landschaft,
handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Uebersax