Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.627/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_627/2008

Urteil vom 4. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichterin 7, vom 18. August 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1974) stammt aus Angola. Sie verheiratete sich am 4.
Dezember 1998 in Nairobi mit einem Schweizerbürger und erhielt am 12. Juli 2001
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem. Auf den 1. November 2002
lösten die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf; das der Ehe am 13. Juni 1999
entsprungene Kind steht unter der Obhut des Vaters.

1.2 Am 20. Februar 2007 lehnte der Migrationsdienst des Kantons Bern es ab, die
Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde blieb ohne Erfolg. Am 17. August 2008 wurde X.________ in
Ausschaffungshaft genommen, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 18.
August 2008 prüfte und bis zum 16. November 2008 bestätigte. X.________
gelangte am 28. August 2008 mit dem sinngemässen Antrag an die Haftrichterin,
sie sei freizulassen. Ihre Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht weitergeleitet.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Es
erübrigt sich unter diesen Umständen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen:

2.1 Die Beschwerdeführerin ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden
und hätte das Land bis zum 28. September 2007 verlassen müssen, was sie nicht
getan hat. Zwar erklärte sie sich ursprünglich kooperationswillig, doch ist sie
inzwischen hierauf zurückgekommen. Es besteht bei ihr deshalb
Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
3 und Ziff. 4 AuG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Sie wird in
absehbarer Zeit den angolanischen Behörden vorgeführt werden und hernach in
ihre Heimat zurückreisen können. Zurzeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Vollzug ihrer Wegweisung rechtlich oder tatsächlich nicht möglich wäre
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen)
oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden
(Art. 76 Abs. 4 AuG). Die gegen sie angeordnete Ausschaffungshaft ist somit
nicht bundesrechtswidrig.

2.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit sie
geltend macht, sich hier um ihre Tochter kümmern zu wollen, verkennt sie, dass
das Sorgerecht über diese dem Vater zugeteilt wurde. Über die Verweigerung der
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung
ist rechtskräftig entschieden worden; die Frage kann im Haftprüfungsverfahren
nicht wieder aufgeworfen werden (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II
217 E. 2 S. 220). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über kein
Anwesenheitsrecht mehr und muss das Land verlassen. Sie kann ihre Haft
verkürzen, indem sie hierfür mit den Behörden zusammenarbeitet. Da die
Zulässigkeit ihrer Festhaltung keine komplexeren Fragen rechtlicher oder
tatsächlicher Natur aufwarf, waren die kantonalen Behörden nicht gehalten, ihr
für die Haftprüfung einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben; sie wird
einen Anspruch auf einen solchen bei einer allfälligen Verlängerung ihrer
Festhaltung haben (BGE 134 I 92 E. 3).

3.
Wegen der besonderen Umstände des Falles (Bedürftigkeit, Wegweisungsvollzug)
sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst des
Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil
der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht
wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichterin 7, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar