Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.626/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_626/2008

Urteil vom 27. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
24. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
Die brasilianische Staatsangehörige X.________ (geb. 1949) war als Kind mit
ihrer Familie nach Argentinien gezogen, wo sie während Jahrzehnten lebte. Im
August 1997 reiste sie als Touristin in die Schweiz ein und verlobte sich mit
dem in Argentinien geborenen Schweizer Bürger Y.________. Nach einigen
Verzögerungen heiratete sie diesen am 23. April 1999 und erhielt in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung. Am 1. August 2002 trennten sich die Eheleute; am
11. November 2005 wurde ihre Ehe geschieden.

Im Mai 2006 unterbreitete die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Luzern dem
Bundesamt für Migration die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
X.________ zur Zustimmung. Das Bundesamt verweigerte diese und wies die
Betroffene weg (Verfügung vom 14. August 2006. Das von ihr hiegegen erhobene
Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2008 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. September 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Bundesamt für Migration
anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.

Das Bundesamt für Migration ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

2.
2.1 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten, doch bestimmt
dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die - wie hier - vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, noch das bisherige Recht
anwendbar bleibt. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich daher materiell
allein nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) und seinen
Ausführungserlassen.

2.2 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Ziff. 2), betreffend die vorläufige Aufnahme (Ziff.
3) sowie betreffend Wegweisungen und Abweichungen von den
Zulassungsvoraussetzungen (Ziff. 4 und 5). Diese Bestimmungen gelten auch für
das hier interessierende Zustimmungsverfahren nach Art. 18 Abs. 3 und 4 ANAG
(vgl. BGE 120 Ib 6 E. 1 S. 8; zum BGG: Urteile 2C_769/2008 vom 5. Februar 2009,
E. 2.2, und 2C_128/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.2). Auf die unzulässigen
Vorbringen im Zusammenhang mit der Handhabung des Ermessens für eine
Bewilligung im Rahmen von Art. 4 ANAG (S. 10 ff der Beschwerdeschrift) ist
daher nicht einzutreten. Nicht zu hören sind nach dem Gesagten auch die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur vorläufigen Aufnahme (S. 14/15 der
Beschwerdeschrift).

3.
3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren hat er gemäss Satz 2 derselben Bestimmung Anspruch
auf die Niederlassungsbewilligung.

Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Scheinehe bzw.
Ausländerrechtsehe) oder wenn sich die Berufung auf die Ehe anderweitig als
rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 mit Hinweisen).
Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG liegt vor, wenn der Ausländer
sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Anwesenheitsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne
Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht
(BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin war etwas mehr als sechs Jahre mit einem Schweizer
Bürger verheiratet. Sie hat damit, nach erfolgter Scheidung, zwar keinen
Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1
Satz 1 ANAG. Sollte sie aber vor der Scheidung einen Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 erworben haben, so kann
sie sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4
S. 149). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist insoweit
zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).

3.2 Nach dem Gesagten ist vorliegend die Verweigerung der Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Bundesamt für Migration nur
bundesrechtskonform, wenn nicht bereits - nach fünf Jahren Ehe - ein Anspruch
auf die Niederlassungsbewilligung entstanden ist. Dies wiederum lässt sich dann
verneinen, wenn sich die (ausländerrechtliche) Berufung auf die Ehe als
rechtsmissbräuchlich erweist (vorne E. 3.1).

3.3 Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen
des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG) haben
im Februar 2004 (also vor Ablauf von 5 Ehejahren) beide Ehegatten erklärt, eine
Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft sei ausgeschlossen bzw. ein weiteres
Zusammenleben sei nicht mehr beabsichtigt (S. 8 des angefochtenen Entscheides,
E. 4.4). Daraus kann geschlossen werden, dass der Ehewille beider Partner
bereits zum damaligen Zeitpunkt erloschen war. Das von der Beschwerdeführerin
hiegegen eingereichte Schreiben an das Amtsgericht Hochdorf vom 28. Juni 2005,
mit dem sie sich der Scheidung widersetzt, lässt diese Feststellung nicht als
offensichtlich unrichtig erscheinen: Denn in diesem Schreiben erklärt die
Beschwerdeführerin zwar, sie und ihr Mann seien "eigentlich noch ein Paar",
aber zugleich begründet sie ihren Widerstand gegen die Scheidung einzig damit,
dass sie ansonsten ihren Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung verlieren
würde.

3.4 Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht weder den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt noch auf andere Weise Bundesrecht
verletzt; sein Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich rechtsmissbräuchlich
auf ihre bloss noch formell bestehende Ehe berufen (vgl. E. 4.5 des
angefochtenen Entscheides), ist nicht zu beanstanden.

Andere stichhaltige Einwände bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
Namentlich verfügt sie auch nicht über besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen zu oder in der Schweiz, welche ihr
allenfalls ein Anwesenheitsrecht gestützt auf die Garantie der Achtung des
Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) verschaffen könnten (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.2.1). Aus der vor Bundesgericht explizit angerufenen, von mehreren
Personen unterzeichneten "Erklärung", wonach die Beschwerdeführerin perfekt
Deutsch spreche, am gesellschaftlichen Leben in Hochdorf teilnehme und regen
Kontakt zur einheimischen Bevölkerung pflege, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf eingetreten werden
kann. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit
summarischer Begründung und unter ergänzendem Hinweis auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid zu erledigen.

Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65/66 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Klopfenstein