Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.624/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_624/2008

Urteil vom 15. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Suter,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011
Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, Kramgasse 20,
3011 Bern.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.
Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der spanische Staatsangehörige X.________, geb. 1966, arbeitete von 1989 bis
1994 als Saisonnier in der Schweiz. Am 6. März 1994 wurde seine
Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt.
Mittlerweile besitzt er die Niederlassungsbewilligung. Er ist ledig und
kinderlos.

X.________ wurde mehrfach straffällig, wobei es zu den folgenden Verurteilungen
kam:
Am 5. Januar 2000 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von
Fr. 1'800.--;
am 7. März 2001 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu
15 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'000.--;
am 10. März 2006 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig begangen,
mehrfacher Geldwäscherei sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu drei
Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Landesverweisung mit bedingtem Vollzug bei
einer Probezeit von drei Jahren.
Am 29. Juni 2006 wurde X.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

B.
Mit Verfügung vom 21. August 2006 wies das Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern, Migrationsdienst, X.________ für unbestimmte Zeit aus der
Schweiz aus und ordnete an, er habe das Land bis zum 15. Oktober 2006 zu
verlassen.

Dagegen erhob X.________ erfolglos Beschwerde bei der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern (Entscheid vom 13. September 2007).

C.
Mit Urteil vom 24. Juni 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, die von X.________ hiegegen eingereichte
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit Eingabe vom 28. August 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die gegen ihn
verfügte und mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 bestätigte
Ausweisung aufzuheben.

Die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
wie auch das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Migrationsdienst des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme.

E.
Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit
Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 8.
September 2008 entsprochen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über eine
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) verfügte Ausweisung, wogegen
das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c BGG e contrario). Der
Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten. Praxisgemäss
bleibt indessen, in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG, das bisherige
Recht anwendbar, wenn - wie hier - ein Ausweisungsverfahren noch vor
Inkrafttreten des neuen Rechts eröffnet worden ist (vgl. Urteile 2C_745/2008
vom 24. Februar 2009, E. 1.2.2-1.2.4, und 2C_701/2008 vom 26. Februar 2009, E.
2).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt u.a. mit der Ausweisung (Art. 9 Abs.
3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der
Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll
jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen
erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h.
der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) der Ausweisung
erklärt Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) namentlich
als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile.
Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären
Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 11 Abs. 3
ANAG verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK bzw. Art.
13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand.

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichts
VIII Bern-Laupen vom 10. März 2006 der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig
begangen, der Geldwäscherei, mehrfach begangen, sowie der Widerhandlung gegen
das Waffengesetz schuldig erklärt und zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Er
hat damit den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt.

2.3 Die kantonalen Behörden haben die für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Ausweisung relevanten Kriterien zutreffend dargelegt.
Der Beschwerdeführer wurde hauptsächlich wegen schweren Drogendelikten
verurteilt. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit derartigen
Straftaten - in Übereinstimmung mit der in Europa herrschenden
Rechtsüberzeugung (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 u. E. 7 S. 220 ff.) - eine strenge
Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Das im Strafmass von drei Jahren
Zuchthaus zum Ausdruck kommende Verschulden des Beschwerdeführers ist mit der
Vorinstanz als erheblich zu bezeichnen. Aus dem Strafurteil vom 10. März 2006
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Herbst 2003 bis zu
seiner Verhaftung Ende Juni 2004 zusammen mit zwei weiteren Personen in den
illegalen Drogenhandel verstrickt war. Er beteiligte sich am Verkauf von
insgesamt mindestens 2'000 g Kokaingemisch. Zwar war der Beschwerdeführer
hierbei nicht die treibende Kraft; er verfügte jedoch über Kontakte in Spanien,
welche ihm ermöglichten, eine grosse Drogenmenge von verhältnismässig guter
Qualität zu organisieren. So kaufte er zusammen mit einem Komplizen im März und
im Mai 2004 in Spanien 1'800 g Kokaingemisch, welches sie durch einen weiteren
Tatbeteiligten in die Schweiz einführen und hier lagern liessen. Die in Frage
stehenden Drogenmengen überschritten die Grenze zum schweren Fall von 18 g
reinem Kokain um ein Mehrfaches, womit von qualifizierten Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz auszugehen war. Sodann kommt das Strafurteil zum
Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Drogenhandel aus finanziellen und somit
rein egoistischen Beweggründen bzw. trotz geregelter Einkommensverhältnisse
betrieben hat. Strafreduzierend wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer
im Verlaufe des Verfahrens weitgehend geständig war. Was der Beschwerdeführer
vorbringt, ist nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz,
welche sich vornehmlich auf das genannte rechtskräftige Strafurteil stützt, und
die daraus in rechtlicher Hinsicht gezogenen Schlüsse zu entkräften. Dass die
schriftliche Begründung des Strafurteils möglicherweise in einzelnen Punkten
von den anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung gemachten Ausführungen des
Gerichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abweicht, wie dieser behauptet,
spielt keine entscheidende Rolle, da dieser Aspekt nichts an der gegen ihn
verhängten Strafe ändert, welche Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des
Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bildet (vgl. BGE
129 II 215 E. 3.1 S. 216). Auch hat die Vorinstanz zu Recht dem Umstand kein
entscheidendes Gewicht beigemessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
seiner Delinquenz selber Kokain konsumierte, da Hinweise auf eine schwere
Drogenabhängigkeit fehlten und er den Eigenkonsum dank einer geregelten
Erwerbstätigkeit aus seinem Einkommen hätte finanzieren können bzw. es dazu des
Handels mit derart grossen Drogenmengen nicht bedurft hätte. Auch der Versuch
der Verschleierung der Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel durch
Einzahlung auf ein Konto im Ausland, weswegen der Beschwerdeführer der
Geldwäscherei schuldig gesprochen wurde, deuten auf eine wohldurchdachte
Vorgehensweise und damit auf einen primär finanziellen Antrieb. Schliesslich
ist auch in der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, bei welcher es um den
gesetzwidrigen Erwerb bzw. die Übertragung einer Faustfeuerwaffe ging, ein
ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu erblicken; gleiches
gilt für die in den Jahren 2000 und 2001 sanktionierten Delikte im Bereich des
Strassenverkehrs. Auch kann eine Rückfallgefahr - wie noch weiter unten in
anderem Zusammenhang näher dargelegt wird - nicht ausgeschlossen werden. Es
besteht nach dem Gesagten ein erhebliches Interesse, den Beschwerdeführer von
der Schweiz fernzuhalten.

2.4 Die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in
der Schweiz fallen demgegenüber nicht schwer ins Gewicht. Der Beschwerdeführer
ist kein "Ausländer der zweiten Generation", sondern lebt erst seit seinem 28.
Altersjahr ununterbrochen in der Schweiz, wobei seine 14-jährige Anwesenheit
durch die Zeit im Strafvollzug (zwei Jahre) zu relativieren ist. Er ist ledig
und kinderlos. Seine nächsten Verwandten (Eltern und Brüder) leben in Spanien.
Nach unbestrittener Feststellung im angefochtenen Urteil hat der
Beschwerdeführer zwar seit kurzem eine Freundin in der Schweiz, doch ist er
diese Beziehung erst zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sein weiterer
Aufenthalt hierzulande bereits ungewiss war; zudem besteht auch kein
gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine unter dem
Gesichtswinkel des Rechts auf Familienleben massgebliche familiäre Verbindungen
in der Schweiz. Auch pflegt er hierzulande überwiegend Kontakte zu spanischen
und italienischen Gemeinschaften. Von einer besonders starken Bindung zum
Gaststaat oder einer überdurchschnittlichen, besonderen Integration ist mithin
nicht auszugehen. Eine Rückkehr in sein Heimatland Spanien, wo er aufgewachsen
und sozialisiert wurde, erscheint für ihn zumutbar. Daran vermag auch nichts
entscheidend zu ändern, dass der Beschwerdeführer seit seiner bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat und seit
April 2007 wieder über eine feste Anstellung verfügt, womit er momentan in der
Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen sowie - nach eigenen
Angaben - seine Schulden zu vermindern. Es liegen gegen ihn, gemäss einem vor
Bundesgericht eingereichten Betreibungsregisterauszug, indessen nach wie vor
Betreibungen in der Höhe von Fr. 28'742.60 sowie offene Verlustscheine über Fr.
78'457.25 vor, womit von einer nennenswerten und nachhaltigen Verbesserung
seiner finanziellen Situation nicht ausgegangen werden kann.

2.5 Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheint unter den gegebenen
Umständen nach den Grundsätzen des ANAG daher nicht unverhältnismässig.

3.
3.1 Als spanischer Staatsbürger kann sich der Beschwerdeführer zudem auf die
Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA; SR 0.142.112.681) berufen, welches ihm in seiner Eigenschaft als
erwerbstätiger Vertragsstaatsangehöriger ein originäres Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verschafft (Art. 2 Anhang I FZA). Dieses Recht darf gemäss Art. 5
Abs. 1 Anhang I FZA "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden".
Nach der Rechtsprechung, welche sich an der (gemäss Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA
hiefür massgeblich erklärten) gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 64/221/EWG
vom 25. Februar 1964 und der diesbezüglichen Praxis des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) orientiert, setzen Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine
strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine
derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände
ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen
entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE
130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff.; 129 II 215 E. 7 S. 221 ff., je mit Hinweisen).
Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG zwar mitzuberücksichtigen jedoch
nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA entscheidend auf
das Rückfallrisiko an (BGE 130 II 176 E. 4.1 S. 185 mit Hinweisen). Zu
verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186).

3.2 Das Verwaltungsgericht durfte zulässigerweise davon ausgehen, dass vom
Beschwerdeführer aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine hinreichend
schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne der dargestellten
Rechtsprechung ausgeht, welche mit Blick auf die bestehende Rückfallgefahr auch
als gegenwärtig zu bezeichnen ist: Der Beschwerdeführer ist über einen längeren
Zeitraum und wiederholt an der Beschaffung und am Absatz grosser Mengen an
Kokain beteiligt gewesen und hat sich - nebst den qualifizierten und mehrfachen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz - auch weiterer strafbarer
Handlungen (Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) schuldig
gemacht. Die deliktische Tätigkeit hat sich dabei nahezu über ein Jahr
erstreckt und wäre - nach Einschätzung im Strafurteil des Kreisgerichts, auf
welche die Vorinstanz Bezug nimmt - ohne polizeiliche Intervention zweifellos
fortgesetzt worden. Zu Recht verneint der angefochtene Entscheid daher das
Vorliegen einer "einmaligen Entgleisung". Der Beschwerdeführer musste denn auch
bereits früher wegen Strassenverkehrsdelikten strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen werden, wobei ihn die betreffenden Verurteilungen nicht vor weiterer
Delinquenz haben abzuhalten vermögen. Auch soll der Beschwerdeführer über einen
Zeitraum von fast 20 Jahren mit gewisser Regelmässigkeit Drogen konsumiert
haben, weshalb von einem ansonsten unbescholtenen Leumund nicht die Rede sein
kann. Dass er sich nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, wie sich
den Berichten der Bewährungshilfe entnehmen lässt, korrekt verhalten hat und
keine Verstösse gegen das Strafgesetz bekannt sind, lässt angesichts der in der
Probezeit drohenden Rückversetzung bei Nichtbewährung sowie dem laufenden
fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahren noch nicht ohne weiteres auf ein
künftiges Wohlverhalten schliessen. Auch die günstig verlaufende berufliche
Integration des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Prognose insofern zu
relativieren, als er auch zur Zeit des illegalen Drogenhandels in geregelten
Verhältnissen lebte und einer Erwerbstätigkeit nachging. Hinzu kommt die nach
wie vor ungünstige finanzielle Situation des Beschwerdeführers, welche durch
eine hohe Verschuldung gekennzeichnet ist.

3.3 Damit erweist sich die verfügte Ausweisung als im Sinne von Art. 5 Anhang I
FZA gerechtfertigt und insofern auch mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als unbegründet abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und
Personenstand, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Moser