Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.621/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_621/2008

Urteil vom 9. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
23. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1977, stammt aus Nigeria. Er reiste am 11. September 2001
illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt
für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) am 29. November 2002 unter
gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung ablehnte. Die Schweizerische
Asylrekurskommission wies die gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde am
10. März 2003 ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das Bundesamt für
Flüchtlinge am 16. Mai 2003 nicht ein.
Am 20. Juni 2003 heiratete X.________ eine um 16 Jahre ältere Schweizer
Bürgerin, welche am 12. September 2003 eine Tochter gebar, deren Vater er ist.
Gestützt auf die Ehe bzw. auf Art. 7 ANAG wurde X.________ vom Migrationsamt
des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 6. Juni 2004 zog die
Ehefrau mit der Tochter aus der ehelichen Wohnung aus. Die Ehe wurde am 22.
Dezember 2006 geschieden, wobei das Sorgerecht für die Tochter der Mutter
zugesprochen wurde; dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht von einem
halben Tag pro Monat eingeräumt, zu Unterhaltszahlungen wurde er nicht
verpflichtet.
Am 18. Juni 2007 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Aargau dem
Bundesamt für Migration die Frage Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
X.________ zur Zustimmung. Mit Verfügung vom 27. August 2007 verweigerte das
Bundesamt die Zustimmung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am
23. Juli 2008 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die anbegehrte Zustimmung im Sinne der
Erwägungen vorzunehmen, eventualiter das Verfahren im Sinne der Erwägungen
zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet
des Ausländerrechts gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Wegweisung (Ziff. 4).
Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin rund dreieinhalb Jahre
nach der Heirat geschieden worden ist, kann er heute keinen
Bewilligungsanspruch aus Art. 7 ANAG, der vorliegend noch anwendbar ist (Art.
126 Abs. 1 AuG), ableiten. Die Tochter des Beschwerdeführers ist Schweizer
Bürgerin und hat ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Da er die
familiäre Beziehung zu ihr in gewissem Masse pflegt, hat er gestützt auf Art. 8
EMRK einen (bedingten) Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung
(BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Die vorliegende Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit Bezug auf die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Tochter mithin zulässig, soweit sie die
Verweigerung der Zustimmung zur Bewilligungsverlängerung betrifft.
2.2
2.2.1 Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die Beziehung zu seinen
Kindern nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm
eingeräumten Besuchsrechts, leben; hierzu ist nicht erforderlich, dass er sich
dauernd im gleichen Land wie die Kinder aufhält. Art. 8 EMRK ist in solchen
Fällen oftmals Genüge getan, wenn die familiären Kontakte in den Umständen
angepasster Form vom Ausland aus gepflegt werden. In ausländerrechtlicher
Hinsicht hat das Bundesgericht daraus die Konsequenz gezogen, dass die
Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn
einerseits zwischen dem Ausländer und seinem in der Schweiz ansässigen Kind in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht,
die sich als solche wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das
der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch
nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das bisherige Verhalten
des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4
ff., 22 E. 4 S. 24 ff.; seither in zahlreichen unveröffentlichten Urteilen
bestätigt, s. etwa Urteile 2C_456/2007 vom 21. November 2007 E. 2.2.1 und
2A.501/2006 vom 14. November 2006 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Was das Erfordernis
der besonderen Intensität der Beziehung betrifft, kann dieses regelmässig nur
dann als erfüllt gelten, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht
eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird
(nicht publiziertes Urteil 2C_340/2008 vom 28. Juli 2008 E. 6 und vorerwähnte
nicht veröffentlichte Urteile).
2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält sich an diese Vorgaben. Insbesondere
schliesst es aus dem minimal ausgestalteten und ausgeübten Besuchsrecht (knapp
zwei Stunden pro Monat, immer mit Begleitung) zutreffend auf das Fehlen einer
vertieften affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Tochter. Die Bewilligungsverweigerung ist nach der vorstehend wiedergegebenen
Rechtsprechung bereits aus diesem Grunde mit Art. 8 EMRK vereinbar. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass, von dieser
Rechtsprechung allgemein oder wenigstens in seinem Fall abzuweichen. Vorerst
verkennt er, dass die sehr restriktiv ausgestaltete Besuchsregelung nicht von
den Ausländerbehörden bestimmt, sondern vom Zivilrichter getroffen worden ist
und nicht ersichtlich ist, warum die Ausländerrechtsbehörde für die Gewichtung
der familiären Beziehungen nicht darauf abstellen sollte. Vollends unerheblich
sind seine Hinweise auf die Rechtsfigur des geteilten Sorgerechts, gibt es doch
(schon) angesichts der (grundsätzlich massgeblichen) aktuellen Verhältnisse
keine Anzeichen dafür, dass eine solche zivilrechtliche Regelung zugunsten des
Beschwerdeführers je bzw. in absehbarer Zeit in Betracht gezogen werden könnte.
Schliesslich weist das Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer mehrfach Anlass zu Klagen gegeben hat (E. 5.5 des
angefochtenen Urteils).
Unter diesen Umständen verletzt das Bundesverwaltungsgericht Art. 8 EMRK nicht,
wenn es die Beziehung zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer angesichts
von deren Natur bzw. deren (fehlender) Intensität nicht genügen lässt, um das
Bundesamt zu verpflichten, einer Bewilligungsverlängerung zuzustimmen.

2.3 Soweit das Bundesverwaltungsgericht geprüft hat, ob der
Bewilligungsverlängerung unabhängig von der Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter zuzustimmen gewesen wäre, fehlt es an einem
Bewilligungsanspruch; insofern steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten angesichts von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht offen. Ebenso
ist sie hinsichtlich der Erwägungen zur Rechtmässigkeit der Wegweisung (E. 6
des angefochtenen Urteils) unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

2.4 Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich
unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG abzuweisen.

2.5 Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art.
64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem vor Bundesgericht
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller