Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.620/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_620/2008

Urteil vom 16. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Urs Lienhard,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für
öffentliche Sicherheit Ausländerfragen.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
22. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus dem Kosovo stammende X.________, geboren 1964, kam Ende 1997 in der
Schweiz. Sein Asylgesuch wurde unter Anordnung der Wegweisung abgewiesen, und
er reiste Ende Oktober 1999 in seine Heimat aus. Dort heiratete er am 10.
Januar 2000 eine Schweizer Bürgerin, und er erhielt gestützt auf diese Ehe eine
Aufenthaltsbewilligung vorerst im Kanton Jura; anfangs 2001 zogen die Ehegatten
in den Kanton Basel-Landschaft. Seit August 2001 lebten sie getrennt. In der
Folge erhielt X.________ im Kanton Solothurn, in welchen er übersiedelt hatte,
eine Aufenthaltsbewilligung.
Am 8. Februar 2004 wurde X.________ in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil
vom 1. Juni 2006 erkannte ihn das Bezirksgericht Aarau unter anderem des
bandenmässigen Raubs, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zum Raub, des
bandenmässigen Diebstahls, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der
mehrfachen Beihilfe zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
schuldig; es verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren. Mit
Strafbefehl vom 3. Juli 2007 sodann verurteilte ihn das Einzelrichteramt des
Kantons Zug im Sinne einer Zusatzstrafe zu einer bedingten Geldstrafe von 120
Tagessätzen à Fr. 40.-- wegen vollendeten und versuchten Diebstahls,
vollendeten und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 wurde X.________ per 30. Juni 2006 bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen. Er zog vorerst in die Wohnung seiner Ehefrau im
Kanton Basel-Landschaft, wo ihm am 17. August 2006 die Aufenthaltsbewilligung
verweigert wurde. Am 1. September 2006 nahm er wieder Wohnsitz im Kanton
Solothurn und ersuchte dort um erneute Erteilung bzw. Verlängerung der früheren
Aufenthaltsbewilligung. Nachdem das Bezirksgericht Aarau die Ehe von X.________
mit Urteil vom 7. Mai 2008 geschieden hatte, lehnte das Departement des Innern
des Kantons Solothurn dessen Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
mit Verfügung vom 11. Juni 2008 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22.
Juli 2008 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn sei aufzuheben, in Gutheissung der Beschwerde sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei festzustellen, dass er die
Schweiz nicht verlassen und sich auf der Einwohnergemeinde Solothurn nicht
abmelden müsse.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet
worden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet
des Ausländerrechts gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Wegweisung (Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer war mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Zwar ist die
Ehe heute geschieden; da er jedoch mehr als fünf Jahre verheiratet war, hat er
gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG), der nach Art. 126 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20 bzw. AS 2007 5437) vorliegend noch zur Anwendung kommt, einen
(bedingten) Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erworben, der
durch die Scheidung nicht untergegangen ist. Ob ein den Anspruch erlöschen
lassender Ausweisungsgrund vorliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG), ist eine
Frage der materiellen Beschwerdebeurteilung, nicht Eintretensfrage. Auf die
Beschwerde ist in Bezug auf die Frage der Bewilligungsverweigerung einzutreten.

2.2 Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG spricht Art. 10 ANAG an. Nach dessen Absatz 1
kann der Ausländer aus der Schweiz (oder aus einem Kanton) ausgewiesen werden,
wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit.
a). Gegen den Beschwerdeführer sind zwei Straferkenntnisse ergangen, und es
liegt gegen ihn ein Ausweisungsgrund vor. Die Ausweisung (bzw. die Verweigerung
einer Bewilligungsverlängerung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG) soll
gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h.
der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) einer solchen
Massnahme erklärt Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949
zum ANAG (ANAV) namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des
Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile. Da bei der vorzunehmenden
Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu
berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG
verhältnismässige Ausweisung bzw. Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch
vor Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand.

2.3 Ausgangspunkt der Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das
Verschulden des Ausländers; dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten
Strafmass seinen Ausdruck (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer
ist in schwerwiegender Weise straffällig geworden, wobei die Straftaten im
Zeitraum 2003/2004 begangen wurden, zeitlich mithin nicht weit zurückliegen. Er
hat sich unter anderem des bandenmässigen, unter Einsatz von geladenen
Schusswaffen begangenen Raubs schuldig gemacht. Das Verwaltungsgericht hat sein
Verschulden zu Recht als schwer eingestuft; es kann hierfür auf sein Urteil (E.
3 S. 6 Mitte) verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Die
Bewilligungsverweigerung erwiese sich damit bloss dann als unverhältnismässig,
wenn ganz besondere, in seinen persönlichen Verhältnissen gründende Umstände
für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Land sprechen würden.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich allein
zwecks Zusammenlebens mit seiner schweizerischen Ehefrau erteilt. Angesichts
der Schwere der - während des Bestehens der Ehe - begangenen Straftaten wäre
eine Bewilligungsverlängerung selbst bei fortdauernder Ehe wohl nicht in Frage
gekommen. Nach der Scheidung kann sich nun der Beschwerdeführer nicht mehr
unter dem Gesichtswinkel des Rechts auf Achtung des Familienlebens auf Art. 8
EMRK berufen. Ferner entfällt vorliegend von vornherein die Möglichkeit, sich
im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren unter dem Aspekt des Rechts auf
Achtung des Privatlebens auf Art. 8 EMRK zu berufen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2
S. 286 f.): Das Verwaltungsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und 97
Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen im Kosovo vertraut
ist und dort auch familiäre Beziehungen aufrechterhalten hat. Umgekehrt erlaubt
seine bisherige Anwesenheit in der Schweiz die Annahme einer vertieften
Integration schon angesichts seiner Straffälligkeit offensichtlich nicht;
insbesondere muss sein Wohlverhalten seit der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug während der Probezeit als selbstverständlich erachtet werden. Bei
den der Beschwerdeschrift beigelegten Schreiben verschiedener Personen, die dem
Beschwerdeführer ihre Sympathie bekunden, handelt es sich um neue Beweismittel
(vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), die bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt
werden können und ohnehin nicht ausschlaggebend wären. Ebenso stellt die
Absichtserklärung des Beschwerdeführers, kurze Zeit nach der Scheidung von
seiner schweizerischen Ehefrau eine hier niedergelassene Frau zu heiraten, ein
gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges neues Sachvorbringen dar.
Es liegt nichts vor, was auch nur annähernd das grosse öffentliche Interesse an
einer Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz aufzuwiegen vermöchte.
Indem das Verwaltungsgericht die Bewilligungsverweigerung bestätigte, hat es
nicht schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt; die Beschwerde ist insofern
offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).

2.4 Ordentliche Folge der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist die
Wegweisung (Art. 12 Abs. 3 ANAG; s. auch Art. 66 Abs. 1 AuG). Der Antrag des
Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass er die Schweiz nicht verlassen
und er sich auf der Einwohnergemeinde Olten nicht abmelden müsse, beschlägt die
Frage der Wegweisung; diesbezüglich ist seine Beschwerde unzulässig (Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG).

2.5 Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.6 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller