Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.618/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_618/2008

Urteil vom 11. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Wegweisung, Verweigerung des Familiennachzugs,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
26. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1965, reiste im Juni 1988 in
die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Nach der Heirat mit einer
niedergelassenen Landsfrau erhielt er die Aufenthaltsbewilligung, die nach der
am 2. Dezember 1992 ausgesprochenen Scheidung nicht erneuert wurde. Da
X.________ der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, wurde er am 28. Januar 1994
zwangsweise ausgeschafft, wobei die zuständige Bundesbehörde gegen ihn eine bis
zum 26. Januar 1999 gültige Einreisesperre verhängte. Am 29. Januar 2001 reiste
X.________ illegal in die Schweiz ein und ersuchte wiederum erfolglos um Asyl.
Im Jahr 2002 heiratete er eine Schweizer Bürgerin; am 20. November 2002 erhielt
er gestützt auf diese Ehe bzw. gestützt auf Art. 7 ANAG eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn, wegen Verdachts auf Scheinehe
nur für die Dauer von sechs Monaten. In der Folge wurde die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und X.________ aus dem Kanton Solothurn
weggewiesen. Die gegen die entsprechende Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 13. Dezember 2005 ab; das Urteil
erwuchs in Rechtskraft.
Am 12. Mai 2006 ersuchte X.________ das Departement des Innern des Kantons
Solothurn um erneute Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug,
weil er sich mit seiner Ehefrau versöhnt habe. Am 28. Februar 2008 lehnte das
Departement des Innern das Gesuch um Familiennachzug unter Ansetzung einer
Ausreisefrist (Wegweisung) ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 26. Juni 2008 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. August
(Postaufgabe 28. August) 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 sei aufzuheben, es sei ihm der
Familiennachzug zu gewähren, eventualiter sei eine Härtefallbewilligung gemäss
Art. 13 Buchstabe f BV zu erteilen, es sei festzustellen, dass eine Wegweisung
aus rechtlicher Sicht nicht zulässig und in Folge des Gesundheitszustandes
faktisch nicht zu bewerkstelligen sei.
Der Beschwerdeführer hat am 8. September 2008 unter Einhaltung der ihm hierfür
angesetzten Frist das angefochtene Urteil eingereicht. Ein Schriftenwechsel
oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend Wegweisung (Ziff. 4).
2.1.1 Der Beschwerdeführer ist - noch - mit einer Schweizer Bürgerin
verheiratet; er hat daher gestützt auf Art. 7 des gemäss Art. 126 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20 bzw. AS 2007 5437) vorliegend noch zur Anwendung kommenden
Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG) einen (bedingten) Rechtsanspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Ob die Berufung auf die Ehe in ausländerrechtlicher
Sicht rechtsmissbräuchlich sei, ist materielle Rechtsfrage. In Bezug auf den
Bewilligungstatbestand von Art. 7 ANAG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig.
2.1.2 Damit auf dieses Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen jedoch auch
die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein. So muss die
Beschwerdeschrift den gesetzlichen Formvorschriften genügen. Gemäss Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG hat sie nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erforderlich ist eine sachbezogene
Begründung; das heisst, dass der Beschwerdeführer wenigstens in den Grundzügen
auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
eingehen muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend in Bezug auf den
Bewilligungstatbestand von Art. 7 ANAG nicht erfüllt:
Das Verwaltungsgericht beruft sich primär auf sein früheres, rechtskräftig
gewordenes Urteil vom 13. Dezember 2005 und beschränkt sich erklärtermassen
darauf zu prüfen, ob seither irgendwelche Änderungen eingetreten seien, die
eine Neubeurteilung der Situation rechtfertigten (E. 4 des angefochtenen
Urteils). In der Folge (E. 5 und 6) befasst es sich mit dem Verhalten der
Ehegatten, insbesondere der Ehefrau des Beschwerdeführers, seit anfangs 2006.
Aus den einzelnen Vorkommnissen und Aussagen schliesst es, dass es zu keiner
echten Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen sei und die Ehe nach
wie vor als gescheitert betrachtet werden müsse. Was die Situation der Ehe
betrifft, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, sich darüber zu beklagen, er
sei Opfer der Willkür einer Schweizerin und er werde nicht als Subjekt, sondern
als Objekt angesehen, wogegen er sich wehre. Mit keinem Wort geht er auf die
vom Verwaltungsgericht beschriebenen Verhältnisse ab Januar 2006 und die im
angefochtenen Urteil angeführten, für das Scheitern der Ehe sprechenden
Indizien ein. Damit aber fehlt es hinsichtlich des Bewilligungstatbestands von
Art. 7 ANAG offensichtlich an einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG).
2.1.3 Nebst Art. 7 ANAG kann sich der Beschwerdeführer auf keine ihm einen
Bewilligungsanspruch verschaffende Norm berufen. Ein solcher Anspruch ergibt
sich vorerst nicht aus der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer (BVO), welche er erwähnt (vgl. dazu BGE 130 II 281 E.
2.2 S. 284 mit Hinweisen). Offensichtlich nicht erfüllt sind ferner die
strengen von der Gesetzgebung aufgestellten Kriterien, um dem Beschwerdeführer
gestützt auf das durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des
Privatlebens einen Bewilligungsanspruch zuzuerkennen (vgl. dazu BGE 130 II 281
E. 3.2.1 S. 286 f.).
2.1.4 In Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (teilweise in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 2 BGG) kann auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten in Bezug auf die Frage der Bewilligungsverweigerung nicht
eingetreten werden. Hinsichtlich der Wegweisung ergibt sich die Unzulässigkeit
dieses ordentlichen Rechtsmittels aus Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG.

2.2 Die Beschwerde kann auch nicht etwa als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte
allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan werden muss (Art.
106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Beim vom Beschwerdeführer erwähnten
Verhältnismässigkeitsprinzip handelt es sich nicht um ein selbstständig
anrufbares verfassungsmässiges Recht i.S. von Art. 116 BGG (vgl. BGE 134 I 153
E. 4.1). Inwiefern sodann die kantonalen Behörden den Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 BV) bzw. das Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1
BV) missachtet haben könnten, wird nicht substantiiert dargelegt. Was
insbesondere die angeblich ungenügende Würdigung seiner gesundheitlichen
Situation betrifft, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche Behörde in
welchem Verfahrensstadium welche konkreten Vorbringen nicht berücksichtigt
habe. Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass das dem Bundesgericht vorgelegte
Arztzeugnis vom 5. März 2008 eine zeitlich vorübergehende Reiseunfähigkeit (für
rund einen Monat) belegt und für die Beurteilung der Beschwerde schon darum
unerheblich ist, und dass es sich beim neueren, ausführlicheren ärztlichen
Bericht vom 7. Juli 2008 um ein unzulässiges neues Vorbringen bzw. Beweismittel
handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.3 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als vor
Bundesgericht unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller