Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.616/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_616/2008

Urteil vom 16. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien
X.________-Stiftung, handelnd durch A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Landwirtschaftliches Institut des Kantons Freiburg, Route de Grangeneuve 31,
1725 Posieux,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler.

Gegenstand
Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag / Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, vom 17. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die X.________-Stiftung (nachfolgend: Stiftung) wurde im Jahr 1981 von
A.________ gegründet. Sie bezweckt im Wesentlichen die Erarbeitung, Verbreitung
und Förderung von neuen Erkenntnissen und Produkten auf dem Gebiet der Agrar-
und Pflanzengenetik. A.________ arbeitete zudem seit dem 1. September 1979 als
wissenschaftlicher Mitarbeiter und Lehrer bzw. ab dem 10. Januar 1984 als
Professor am Landwirtschaftlichen Institut des Kantons Freiburg (LIG), einer
selbständigen öffentlichen Anstalt, welche der Direktion der Institutionen und
der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) angeschlossen ist.
Nachdem es bereits früher zu Kooperationsvereinbarungen zwischen der Stiftung
und dem LIG gekommen war, unterzeichneten diese Parteien am 22. Juni 1999 einen
verwaltungsrechtlichen Vertrag, welcher die Zusammenarbeit neu regeln sollte.
Der Vertrag wurde für die Dauer von vier Jahren geschlossen und trat per 1.
Januar 2000 in Kraft. Das LIG verpflichtete sich darin im Wesentlichen dazu,
der Stiftung einen Betriebskostenbeitrag in Höhe von Fr. 110'000.-- pro Jahr zu
leisten (Artikel 1). Weiter sicherte das LIG der Stiftung zu, ihr die Dienste
einer Laborantin im Umfang von 25 % eines regulären Pensums zur Verfügung zu
stellen (Artikel 2). Sodann sah die Vereinbarung vor, A.________ einen
Lehrauftrag am LIG für die Fächer Chemie, Biologie und Biotechnologie zu
erteilen (Artikel 3). Im Gegenzug verpflichtete sich die Stiftung dazu, das LIG
an ihrem jährlichen Reingewinn zu beteiligen (Artikel 6). Zudem wurden in Art.
5 der Vereinbarung Informationspflichten der Stiftung gegenüber dem LIG
statuiert. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Art. 5. En compensation des prestations fournies par l'IAG, X.________
s'engage à renseigner loyalement l'IAG sur ses activités et à prendre en
compte, autant que possible, les intérêts de l'Etat de Fribourg, en particulier
de l'IAG, des agriculteurs et des entreprises fribourgeoises. A cet effet,
X.________:
informe chaque année l'IAG, au plus tard à la fin du mois de février, sur son
programme annuel d'activités;
soumet à la Direction de l'intérieur et de l'agriculture et à la direction de
l'IAG son rapport d'activité et ses comptes annuels;
informe en priorité l'IAG de toute publication ou mise en ?uvre de projets;

met à disposition du laboratoire de chimie-biologie et de biotechnologie de
l'IAG ses équipements et ses installations et permet à l'IAG d'utiliser ses
installations et ses projets pour des démonstrations."
Am 28. November 2001 kündigte der für das LIG zuständige Departementsvorsteher
einen Teil der Vereinbarung vorzeitig per 31. Dezember 2001. Der
Departementsvorsteher begründete sein Vorgehen damit, dass die Stiftung ihren
Informationspflichten gemäss Art. 5 der Vereinbarung nicht hinreichend
nachgekommen sei. Die Kündigung bezog sich auf den jährlichen
Betriebskostenbeitrag des LIG an die Stiftung gemäss Art. 1. Der Lehrauftrag
für A.________ und die Dienste der Laborantin (Art. 2 und Art. 3) wurden
dagegen von der Teilkündigung nicht erfasst.

B.
Die Stiftung erachtete die (teilweise) Kündigung des Vertrages als unzulässig
und erhob am 28. November 2002 beim Kantonsgericht Freiburg (damals:
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg) Klage gegen das LIG. Darin forderte
sie die Bezahlung eines Betrages von insgesamt Fr. 324'093.30. Nachdem das
Verfahren wegen eines von A.________ parallel eingeleiteten zweiten Verfahrens
gegen den Kanton Freiburg (vgl. Urteil 2A.584/2002 vom 25. Januar 2006)
zwischenzeitlich sistiert worden war, wies das Kantonsgericht in seinem Urteil
vom 17. Juni 2008 die Klage der Stiftung gegen das LIG vollumfänglich ab.

C.
Mit Eingabe vom 26. August 2008 führt die Stiftung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt, es
sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das LIG zu verurteilen, der
Stiftung den Betrag von Fr. 220'000.--, zuzüglich Verzugszinsen ab mittlerem
Verfall, d.h. ab dem 31. Dezember 2002, sowie den weiteren Betrag von Fr.
4'453.30 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das LIG beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werde. Das Kantonsgericht Freiburg beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Am 15. Januar 2009 reichte die Stiftung unaufgefordert eine Replik ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
legitimiert, soweit sie an der Überprüfung des angefochtenen Urteils ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse besitzt. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher in diesem Umfang grundsätzlich einzutreten
(vgl. aber E. 1.2 und 1.3 hiernach).

1.2 Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1
lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides
auseinandersetzt (BGE 134 II 244). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern,
als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör: Der Instruktionsrichter des Kantonsgerichts
habe die Beweisanträge der Parteien mit der Begründung abgelehnt, dass das
Dossier des bundesgerichtlichen Verfahrens 2A.584/2002 auch den vorliegenden
Fall hinreichend dokumentiere; dies sei falsch und unzulässig, zumal die sich
stellenden Fragen in den beiden Verfahren nicht identisch seien.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
beinhaltet unter anderem das Recht des Betroffenen, mit Beweisanträgen gehört
zu werden, wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dieser
Anspruch wird jedoch nicht verletzt, wenn ein Gericht auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130
II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vorliegend auf die pauschale
Beanstandung der vorinstanzlichen Begründung. Sie zeigt jedoch nicht auf,
welcher der abgelehnten Beweisanträge - entgegen der Ansicht der Vorinstanz -
neue und relevante Erkenntnisse versprochen hätte. Ihre Rüge erweist sich
mithin als unzureichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl.
E. 1.3).

3.
In der Hauptsache zielt die Kritik der Beschwerdeführerin darauf ab, dass die
Vorinstanz die vorzeitige Teilkündigung der Konvention durch das LIG zu Unrecht
als zulässig erklärt habe; vielmehr sei diese Kündigung sogar nichtig. In
diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin verschiedentlich die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Kantonsgericht und
bringt weitere Einwendungen vor.

3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass keiner der in Art. 9 der
Vereinbarung vorgesehenen Gründe zur Vertragsbeendigung geführt habe. Eine aus
anderen Gründen erfolgte Kündigung sei unzulässig.
Das Kantonsgericht hat die Möglichkeit einer ausserordentlichen, vertraglich
nicht vorgesehenen Kündigung aus wichtigen Gründen geprüft und bejaht. Es
stützte sich dabei auf die Regeln des Bundeszivilrechts, welche als subsidiäres
kantonales Recht herangezogen wurden. Dessen Anwendung kann das Bundesgericht
aber nicht frei überprüfen, sondern nur insoweit, als vorgebracht wird, dass
eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Bundesverfassung, vorliege.
Solche Rügen haben den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl.
E. 1.3). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch mit den entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern
diese gegen Bundesrecht verstiessen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte
Rüge kann daher nicht gehört werden.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass das LIG nebst den in
seinem Kündigungsschreiben vom 28. November 2001 genannten Gründen noch weitere
Motive gehabt habe, die Vereinbarung mit ihr aufzulösen. Hierfür seien
insbesondere politischer Druck sowie die unzutreffende Behauptung
ausschlaggebend gewesen, dass die Stiftung die Interessen des Kantons Freiburg
nicht wahrgenommen habe.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beruhen auf einer
Sachverhaltsdarstellung, welche von jener der Vorinstanz abweicht. Jedoch
vermag die Beschwerdeführerin weder darzulegen noch ist anderweitig
ersichtlich, inwiefern die von ihr genannten Umstände - soweit sie denn
zutreffen sollten - für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnten:
Soweit die im Kündigungsschreiben des LIG genannten Gründe eine vorzeitige
Kündigung der Vereinbarung rechtfertigen, spielt es keine Rolle, ob daneben
noch weitere Motive für ein solches Vorgehen bestanden haben. Wegen der nicht
substantiiert aufgezeigten Relevanz der Vorbringen kann auf die Beschwerde in
diesem Umfang nicht eingetreten werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 1.2).

3.3 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dass das Kantonsgericht ihr zu Unrecht
eine Verletzung der vertraglichen Informationspflichten gemäss Art. 5 der
Konvention vorgeworfen habe.
3.3.1 Insbesondere treffe nicht zu, dass die Stiftung dem LIG das
Jahresprogramm 2000 erst am 26. Dezember 2000 habe zukommen lassen; das
Kantonsgericht verwechsle das Jahresprogramm mit dem Jahresbericht 1999-2000.
Zwar sei es richtig, dass es bei der Erstellung des Jahresprogrammes 2000 zu
einer Verspätung gekommen sei, doch treffe die Stiftung dabei kein Verschulden,
weil die Verspätung darauf zurückzuführen sei, dass die für die Stiftung
abgestellte Laborantin einen Autounfall erlitten habe. Weiter macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass die Stiftung dem LIG bzw. dem zuständigen
Departementsvorsteher nebst dem Jahresprogramm und den Jahresberichten auch
Zusatzberichte abgegeben habe, in welchen die von ihm aufgeworfenen Fragen
beantwortet worden seien. Hinsichtlich des Inhalts der eingereichten Auskünfte
bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe davon ausgehen dürfen, dieser
genüge den vertraglichen Informationspflichten. Dies vor allem auch deshalb,
weil ihr Berichtswesen demjenigen vor Abschluss der Konvention im Jahre 1999
entsprochen und damals zu keinen Beanstandungen geführt habe; ohnehin sei aber
die Form der Information vertraglich nicht festgelegt gewesen, weswegen diese
sogar mündlich hätte erfolgen können. Die Beschwerdeführerin führt weiter ins
Feld, dass der Jahresbericht 2000-2001 als zulässiges Motiv für die Kündigung
bereits deshalb ausser Betracht falle, weil das Kündigungsschreiben vom 28.
November 2001 datiere, der Jahresbericht aber erst am 24. Dezember 2001
erstellt bzw. übermittelt worden sei, weswegen sich die vom LIG behauptete
Verletzung der Informationspflichten a priori nur mit dem Jahresbericht
1999-2000 begründen lasse. Letzterer umfasse jedoch nur eine Halbjahresperiode
unter der Herrschaft der Konvention, nämlich das erste Halbjahr 2000. Denn das
Geschäftsjahr der Stiftung daure jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Im
Übrigen treffe auch nicht zu, dass die Jahresberichte 1999-2000 und 2000-2001
praktisch identisch gewesen seien.
3.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen:
Es trifft zwar zu, dass das Kantonsgericht - nicht im Sachverhalt (lit. F des
angefochtenen Entscheids), aber in den Erwägungen (E. 16.e) - die
Jahresprogramme unzutreffend als Jahresberichte bezeichnet hat. Dies ändert
aber nichts daran, dass das Jahresprogramm 2000 verspätet eingereicht worden
ist, was die Beschwerdeführerin denn auch einräumt. Wenn sich die
Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung dieser Verspätung auf den Verkehrsunfall
der Laborantin beruft und geltend macht, das LIG habe sich diesbezüglich
gegenüber der Stiftung "im Verzug" befunden, leuchtet dies nicht ein: Es ist
nicht einzusehen, weshalb die Stiftung nicht in der Lage gewesen sein soll,
ohne Besprechung mit der Laborantin - einer ausführenden Kraft - ein
Jahresprogramm zu erstellen und vorzulegen.
Es dürfte richtig sein, dass der Jahresbericht 2000-2001 erst nach dem Erhalt
des Kündigungsschreibens vorgelegt wurde. Indes ist festzustellen, dass in der
Kündigung in keiner Weise Bezug auf diesen konkreten Jahresbericht genommen
wurde. Vielmehr führte der zuständige Departementsvorsteher zur Begründung an,
dass die Stiftung in den zwei der Kündigung vorangegangenen Jahren ganz
generell ihren Informationspflichten gemäss Art. 5 der Vereinbarung nicht habe
genügen können. Auch die Vorinstanz erwähnte den Jahresbericht 2000-2001 nur
als ein Element, welches die mangelhafte Informationspraxis der
Beschwerdeführerin belege. Dass der Jahresbericht 1999- 2000 nur ein Halbjahr
unter dem Regime der per 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Vereinbarung
umfasste, durfte das Verwaltungsgericht ohne Willkür als unmassgeblich
erachten: Da er sich auch auf das letzte Halbjahr vor Inkrafttreten des
Vertrages erstreckte, erlaubte er immerhin die Beurteilung der Aktivitäten der
Stiftung während eines vollen Jahres; die diesbezügliche Informationspraxis war
bereits auf die Anforderungen gemäss Konvention abzustimmen.
Ein Vergleich der Jahresberichte 1999-2000 und 2000-2001 zeigt, dass zwar
einige wenige geringfügige Abweichungen auszumachen sind, die Berichte aber
tatsächlich über weite Strecken gleich lauten. Die diesbezüglichen
Feststellungen des Kantonsgerichts sind deshalb jedenfalls im Wesentlichen
nicht offenkundig falsch, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
sachverhaltlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt
Einfluss auf den Verfahrensausgang haben könnten (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E.
1.2). Die erhobenen Rügen zielen mithin ins Leere.
Nachdem der zuständige Departementsvorsteher unbestrittenermassen auf den
Abschluss der betreffenden Vereinbarung vom 22. Juni 1999 gedrängt hatte, diese
in Art. 5 bestimmte Auskunfts- und Informationspflichten vorsah und die
Stiftung den Begehren um zusätzliche Informationen entnehmen konnte, dass die
bereits erteilten Auskünfte nach Meinung des Kantons nicht genügten, durfte die
Beschwerdeführerin auch nicht in guten Treuen davon ausgehen, sie sei ihren
Informationsverpflichtungen nachgekommen. Der Hinweis auf ihre bis 1999 geübte
Informationspraxis ändert daran nichts: Die Vorinstanz hat für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass das LIG und der zuständige
Departementsvorsteher mit der abgeschlossenen Vereinbarung gerade diesbezüglich
eine Verbesserung der von ihnen als unbefriedigend empfundenen Situation
erreichen wollten.
Ebenfalls unbehelflich sind die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die von ihr
abgegebenen Zusatzerklärungen: Diese waren derart allgemein gehalten, dass
ihnen bezogen auf die erbetenen Auskünfte kein relevanter Informationsgehalt
zukam.
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass theoretisch sogar eine
ausschliesslich mündliche Information den vertraglichen Verpflichtungen genügt
hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht zu erkennen ist, wie gehaltvolle
Informationen über die vergangene und die zukünftige Tätigkeit sowie über die
Mittelverwendung den staatlichen Organen in verwendbarer Form anders als
schriftlich abgegeben werden könnten.
3.3.3 Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Feststellung, die
Beschwerdeführerin sei ihren Informationspflichten gemäss Art. 5 der Konvention
nicht (hinreichend) nachgekommen, zumindest unter den hier massgeblichen
Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

3.4 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, es verstosse in jedem Fall gegen
Treu und Glauben, dass sich die vom LIG ausgesprochene Kündigung nur auf einen
Teil der Vereinbarung, nicht aber auf den Lehrauftrag von A.________ bezogen
habe. Die Vereinbarung sowie der mit A.________ geschlossene Arbeitsvertrag
seien stets als Gesamtheit betrachtet worden. Auch sei es A.________ nicht
möglich gewesen, ohne das Projekt der Stiftung bzw. ohne den Beitrag des
Kantons eine angemessene Entlöhnung zu erzielen.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass A.________ im vorliegenden Verfahren
nicht Partei ist. Inwiefern die Beschwerdeführerin selber durch den Umstand
beschwert, d.h. Nachteile dadurch erleiden würde, dass die mit dem LIG
geschlossene Vereinbarung nur teilweise gekündigt wurde, ist nicht ersichtlich,
so dass es der Stiftung diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse fehlt
(Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. E. 1.1) und auf die erhobene Rüge nicht
einzutreten ist.

3.5 Nach den oben stehenden Ausführungen ist das Kantonsgericht auch nicht in
Willkür verfallen, wenn es zum Schluss gelangte, dass die Zusammenarbeit
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner erheblich gestört und
letzterem die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen
sei. Das LIG war daher berechtigt, die Vereinbarung (teilweise) zu kündigen.
Eine besondere Frist musste es hierzu entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht einhalten. Ebensowenig erfolgte die Kündigung zur
Unzeit: Es ist nicht dargetan worden oder ersichtlich, inwiefern es der
Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Kündigung nicht möglich gewesen wäre,
ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiterzuführen. Die Vorinstanz hat mithin
die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Forderung der Beschwerdeführerin zu
Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.
Die Stiftung führt zur Begründung ihrer Beschwerde weiter an, dass das LIG
verpflichtet gewesen sei, ihr die Dienste einer Laborantin im Umfang von 25 %
eines gewöhnlichen Arbeitspensums zur Verfügung zu stellen. Dieser
Verpflichtung sei das LIG indes nicht nachgekommen; das Kantonsgericht habe zu
Unrecht eine Verletzung von Art. 2 der Vereinbarung durch das LIG und eine
daraus resultierende Schadenersatzpflicht verneint.
Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich
geltend, dass die betreffende Laborantin nicht im zugesicherten Umfang (25 %
eines gewöhnlichen Pensums) für die Stiftung tätig gewesen sei. Es bestehe in
der massgebenden Zeit vom 16. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 ein Manko
von insgesamt 101,79 Stunden. Die Beschwerdeführerin berief sich dabei auf eine
von der betreffenden Laborantin erstellte Aufstellung "Arbeitszeitverteilung",
aus welcher hervorgeht, wie viel Zeit sie - die Laborantin - für die EA (=
"Ecole Agricole"), die X.________, das LIG sowie das LAAF (="Laboratoire
Agroalimentaire Fribourgeois") gearbeitet hat.
Das Kantonsgericht hielt in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass der
fraglichen Aufstellung ebenfalls zu entnehmen sei, dass die Laborantin für die
EA, welcher sie ebenfalls im Umfang von 25 % zugeteilt gewesen sei, insgesamt
143.98 Stunden zuviel gearbeitet habe. Bezüglich der Tätigkeit für die EA sei
die Laborantin zudem alleine den Anweisungen des Lehrers für Biotechnologie,
Chemie und Biologie, also jenen von A.________, unterstellt gewesen. Da die
Beschwerdeführerin und A.________ zusammen bzw. aufeinander abgestimmt
gehandelt hätten, habe letzterer über insgesamt 50 % der Arbeitskraft der
Laborantin verfügen können und sei es seine Sache gewesen, für eine
ausgeglichene Arbeitszeit zu sorgen.
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, dringt nicht durch: Sie
argumentiert, dass nicht A.________, sondern vielmehr der Direktor des Land-
und Forstwirtschaftlichen Bildungszentrums für die Koordination der Aktivitäten
der Laborantin verantwortlich gewesen sei. Tatsächlich wird dieser Einwand
durch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Protokoll der Sitzung vom 13.
Dezember 1999 gestützt. Dennoch durfte die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung und der praktischen Erfordernisse der Unterrichtsgestaltung
davon ausgehen, dass A.________ zumindest in bestimmtem Umfang über den Einsatz
der Laborantin (mit)bestimmen konnte und daher als Präsident der Stiftung für
einen der Konvention entsprechenden Einsatz hätte sorgen können. Die
beanstandeten sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz erscheinen mithin
zumindest nicht als offensichtlich falsch bzw. gar willkürlich. Sie binden
deshalb das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.2).

5.
Endlich beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Kostenregelung.
Sie wendet ein, es sei unzulässig, ihr "die überlange Verzögerung des Urteils
und die damit verursachten Mehrkosten" anzulasten; schliesslich sei es das LIG
gewesen, welches die Zuständigkeit des damaligen Verwaltungsgerichts zu Unrecht
bestritten habe. Sodann stellt die Beschwerdeführerin auch in Abrede, dass dem
LIG eine Parteientschädigung zustand. Sie begründet dies damit, dass die
Rückstellungen des Kantons für die vorliegende Streitigkeit höher seien als die
Kosten des von ihm beauftragten externen Anwaltes, weswegen beim LIG effektiv
sogar eine Vermögenszunahme stattgefunden habe. Die Honorarnote des
Rechtsvertreters des LIG erachtet die Beschwerdeführerin zudem als "excessiv
und nicht korrekt", zumal einerseits der verrechnete Stundensansatz zu hoch sei
und andererseits Leistungen verrechnet worden seien, welche keinen Zusammenhang
mit dem vorliegenden Verfahren hätten bzw. "Teil der allgemeinen Unkosten einer
(Geschäfts-)Tätigkeit" seien. Zudem weist die Beschwerdeführerin darauf hin,
dass dem LIG bzw. der ILFD auch verwaltungsinterne Juristen zur Verfügung
gestanden hätten.
Auf die Rügen der Beschwerdeführerin kann auch in diesem Punkt nicht
eingetreten werden: Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen
Verfahren richteten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen
Prozessrechts; dessen Anwendung kann das Bundesgericht nicht frei, sondern nur
auf Verfassungskonformität hin prüfen (Art. 95 BGG e contrario). Inwiefern
diese Bestimmungen willkürlich angewendet worden seien oder auf welche Weise in
diesem Zusammenhang andere Grundrechte verletzt worden wären, legt die
Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar (vgl. E. 1.3 in fine).

6.
Gemäss den obenstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine
Parteientschädigung ist ihr nicht auszurichten (Art. 68 BGG). Der
Beschwerdegegner hat als selbständige öffentliche Anstalt, welche in ihrem
amtlichen Wirkungsbereich prozessierte, vor dem Bundesgericht grundsätzlich
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das
vorliegende Verfahren ist nicht von derart besonderer Natur, dass vom Grundsatz
der Entschädigungslosigkeit abzuweichen wäre, wie dies der Beschwerdegegner
beantragt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler