Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.612/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_612/2008

Urteil vom 2. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, vom 8. August 2008.

Erwägungen:
-
X.________ (geb. 1980) stammt nach eigenen Angaben aus Bhutan, dürfte indessen
eher indischer Staatsangehöriger sein. Er wurde im Asylverfahren rechtskräftig
aus der Schweiz weggewiesen, verliess das Land indessen nicht. Der
Migrationsdienst des Kantons Bern nahm X.________ am 5. August 2008 in
Durchsetzungshaft, welche der Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland
am 8. August 2008 prüfte und bis zum 4. September 2008 genehmigte. Am 26.
August 2008 leitete das Haftgericht den Antrag von X.________, er sei aus der
Haft zu entlassen, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
-
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es
erübrigt sich unter diesen Umständen, zu prüfen, ob die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:
- Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden und hätte bis zum 30. August 2003 ausreisen müssen. Gemäss
den Abklärungen im Asylverfahren ist "mit Sicherheit davon auszugehen", dass er
nicht aus Bhutan, sondern Indien stammt. Die Behörden haben sich vergeblich
darum bemüht, seine Identität zu erstellen und Papiere für ihn zu beschaffen;
die entsprechenden Vorkehren scheiterten an seinem renitenten Verhalten bzw.
seinen widersprüchlichen und ungenauen Angaben. Die Durchsetzungshaft ist
deshalb rechtmässig (vgl. Art. 78 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Es liegt am
Beschwerdeführer, nunmehr glaubwürdige Angaben zu seiner Identität und Herkunft
zu machen bzw. den schweizerischen Behörden neue Elemente zu liefern, welche es
ihnen gestatten, bei den Behörden seines Heimatlands zusätzliche Abklärungen in
die Wege zu leiten.
- Was der Beschwerdeführer gegen seine Festhaltung einwendet, überzeugt nicht:
Auch wenn er inzwischen seit rund sechs Jahren hier lebt, verfügt er über kein
Aufenthaltsrecht; er muss die Schweiz ver-lassen. Dass er dies freiwillig tun
wird, ist wenig wahrscheinlich, nachdem er sich bereits vom 31. August 2004 bis
10. Februar 2005 und seit dem 24. Mai 2005 den Behörden entzogen hat und
untergetaucht ist. Seinem gesundheitlichen Zustand kann im Rahmen des
Festhaltungsvollzugs Rechnung getragen werden. Die Behörden werden ihn zudem
bei der Papierbeschaffung unterstützen müssen, sobald neue bzw. ergänzende
Angaben vorliegen; allenfalls werden sie diese über die schweizerische
Botschaft überprüfen lassen müssen (vgl. BGE 134 I 92 ff.; 133 II 97 ff.).
-
Aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, Wegweisungsvollzug) sind keine
Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons
Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
-
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
-
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar