Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.610/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_610/2008

Urteil vom 2. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
zzt. Ausschaffungsgefängnis,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnerdienste Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration,
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 28. Juli 2008.

Erwägungen:
-
X.________ (geb. 1975) stammt aus dem Sudan. Er befand sich vom 18. Dezember
2007 bis zum 11. März 2008 in Durchsetzungshaft. Das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt nahm ihn am 24. Juli 2008 in Ausschaffungshaft, welche die
Haftrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 28. Juli 2008
prüfte und bis zum 23. Oktober 2008 genehmigte. X.________ beantragt vor
Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen.
-
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es
erübrigt sich unter diesen Umständen, zu prüfen, ob die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:
- Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden und hätte das Land bis zum 30. Juli 2004 verlassen müssen,
was er nicht getan hat. Auch nach Beendigung der Durchsetzungshaft weigerte er
sich, Reisepapiere für die Rückkehr in seine Heimat zu beschaffen. Inzwischen
sind Vorführungen auf der sudanesischen Botschaft wieder möglich, so dass der
Vollzug seiner Wegweisung erneut absehbar erscheint und seine Ausschaffungshaft
deshalb kein Bundesrecht verletzt. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens
besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG ([SR 142.20];
BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.); aufgrund der neuen Verhältnisse kann nicht
gesagt werden, der Vollzug seiner Wegweisung sei rechtlich oder tatsächlich
nicht möglich (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit
Hinweisen).
- Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Der Umstand,
dass sich der Vollzug der Wegweisung schwierig gestaltet, lässt seine
Festhaltung nicht bereits unverhältnismässig erscheinen; gerade wegen solcher
Probleme hat der Gesetzgeber die maximale Dauer der Ausschaffungshaft erhöht
und die Möglichkeit der Haftverlängerung - bis zu achtzehn Monaten - geschaffen
(Art. 76 Abs. 3 AuG; vgl. BGE 133 II 1 E. 4.2). Der Beschwerdeführer kann seine
Festhaltung verkürzen, indem er bei der Papierbeschaffung mithilft. Es ist
nicht ersichtlich, wie er die Schweiz ohne gültige Reisepapiere rechtmässig
verlassen könnte. Sollte er solche Papiere vorlegen, könnten die
schweizerischen Behörden allenfalls prüfen, ob ein legaler Wegweisungsvollzug
in einen anderen Staat als den Sudan möglich wäre (Art. 69 Abs. 2 AuG);
andernfalls ist nur dieser verpflichtet, ihn zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E.
4.2.2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seiner Heimat verfolgt zu
werden, verkennt er, dass diese Frage nicht (mehr) Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens bildet (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II
217 E. 2 S. 220); sein Asylgesuch ist durch die zuständigen Behörden
rechtskräftig beurteilt worden.
-
Aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, Wegweisungsvollzug) sind keine
Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil
dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht
wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
-
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
-
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar