Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.60/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_60/2008 /zga

Urteil vom 9. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 4. Kammer, vom 5. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige X.________
(geb.***1965) reiste 1995 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl,
worauf ihm eine Ausreisefrist bis Ende September 1997 angesetzt wurde. Zwei
Tage vor Ablauf der Frist heiratete er die ursprünglich aus den Philippinen
stammende Schweizer Bürgerin Y.________ (geb.***1969). Gestützt auf die Heirat
wurde X.________ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 4. Dezember 2002
erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Kreisgerichtes in
W.________ (Kosovo) vom 27. August 2003 wurde die Ehe geschieden.

X.________ heiratete am 23. Juli 2004 in W.________ (Kosovo) die Landsfrau
Z.________ (geb. 1968). Die Ehefrau brachte die beiden Kinder A.________ (geb.
***1995) und B.________ (geb. ***2001) in die Ehe mit. Am 4. Februar 2005
ersuchte X.________ um Nachzug seiner Frau und seiner Kinder. Der Umstand, dass
die Kinder sowohl gemäss Nachzugsgesuch vom 4. Februar 2005 als auch gemäss
einer eidesstattlichen Erklärung X.________s vom 25. Februar 2005 dessen
Familiennamen trugen, veranlasste das Migrationsamt des Kantons Zürich zu
Abklärungen über die Vaterschaft. X.________ erklärte auf entsprechende Fragen
des Migrationsamtes vom 17. März 2005, der leibliche Vater der Kinder sei
unbekannt und er habe zusammen mit seiner Frau aus "Humanitärischen Gründen"
beschlossen, dass die beiden Kinder seinen Familiennamen tragen sollten.

Gemäss den UNMIK-Geburtsscheinen von A.________ und B.________, ausgestellt am
13. Juli 2005 bzw. 24. Juni 2005, ist X.________ ihr Vater. Mit Schreiben vom
23. August 2005 teilte das Migrationsamt X.________ mit, dass die Zweifel an
der Identität des Vaters mittels einer DNA-Analyse behoben werden könnten, und
erläuterte ihm das entsprechende Vorgehen. Am 20. September 2005 antwortete
X.________, seine Ehegattin sei mit der DNA-Analyse nicht einverstanden.
Z.________ erklärte am 13. April 2006 gegenüber dem Schweizerischen
Verbindungsbüro in Pristina, den leiblichen Vater ihrer beiden Kinder nicht
angeben zu wollen, weil sie befürchte, dass ihr Ehemann ihm etwas antun könnte.
Sie reichte ältere UNMIK-Geburtsscheine von A.________ und B.________ ein
(ausgestellt am 23. Juli 2004 bzw. am 18. August 2003), gemäss denen die Kinder
den Familiennamen der Mutter (Z.________) tragen und kein Vater aufgeführt ist.
Mit Schreiben vom 7. Juli und 4. August 2006 stellte das Migrationsamt
X.________ den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Verweigerung des
Familiennachzuges in Aussicht. Es warf X.________ vor, er habe wesentliche
Tatsachen verschwiegen und die Mitwirkungspflicht verletzt. X.________ liess
sich dazu mehrmals vernehmen, wobei er seine Vaterschaft stets bestritt.

B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies das Gesuch von
Z.________, A.________ und B.________ um Bewilligung der Einreise ab.

Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich
blieb erfolglos, und mit Urteil vom 5. Dezember 2007 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen
Entscheid vom 11. Juli 2007 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 erhebt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie eventualiter subsidiäre
Verfassungsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 5. Dezember 2007 sowie den Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Zürich vom 11. Juli 2007 einschliesslich der entsprechenden Verfügung
des Migrationsamtes insofern aufzuheben, als damit seine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werde.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regierungsrat) und das Bundesamt
für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Am 25. Januar 2008 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung
zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c BGG e contrario). Das Rechtsmittel ist
als solche entgegenzunehmen. Soweit damit auch teilweise die Aufhebung der
erstinstanzlichen Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 1.
Dezember 2006 bzw. des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Zürich vom
11. Juli 2007 beantragt wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
(Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

Nicht mehr Streitgegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten bildet der von der Vorinstanz verweigerte Familiennachzug von
Z.________, A.________ und B.________, da der Beschwerdeführer auf sein
Begehren um Familiennachzug verzichtet.

1.2 Weil gegen den angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht, bleibt vorliegend kein Raum
für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, so dass auf
diese nicht einzutreten ist (vgl. Art. 113 BGG).

1.3 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Abs. 1). In der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt (Abs. 2). Danach muss die Begründung nach geltendem Recht, wie
schon nach der Praxis zu Art. 90 Abs. 1 lit. b und Art. 108 Abs. 2 aOG, in der
Rechtsschrift selbst enthalten sein und es sind Verweise auf andere
Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte,
unbeachtlich (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387; 130 I 290 E. 4.10 S. 302).

1.4 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft
getreten. Vorliegend ist jedoch noch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) massgebend (Art. 126 Abs. 1
AuG analog).

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge,
welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG),
setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des
Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; des
Weiteren hat er nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht,
wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die
sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von
vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sowie die Berufung
auf eine bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe (BGE 128
II 145 E. 2.1 und 2.2 S. 151 mit Hinweisen). Als eigenes und selbständiges
Niederlassungsrecht erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung
nicht mit der Auflösung der Ehe. Sie kann aber widerrufen werden.
2.2
2.2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann eine Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder
wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf
setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den
Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2A.33/2007 vom
9. Juli 2007, E. 4.1; 2A.129/2006 vom 27. Juni 2006, E.2.2; 2A.436/2003 vom 6.
Januar 2004, E. 3.1; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG
ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.
Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei
ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen
muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (Urteile 2A.511/2001
vom 10. Juni 2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 163, E. 3.2; 2A.57/2002 vom 20. Juni
2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 165, E. 2.2, je mit Hinweisen). Dazu gehört
insbesondere auch die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat
(Urteil 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004, E. 2.2 mit Hinweisen). Ein
Erschleichen der Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch
wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die
Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der
Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten,
falsch oder unvollständig waren (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.2).
Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen
Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2A.432/2002 vom 5.
Februar 2003, E. 3.5).
2.2.2 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Verpflichtung der
Ausländer, in fremdenpolizeilichen Verfahren, Tatsachen von sich aus und
ungefragt melden zu müssen, verstosse gegen Art. 6 EMRK. Mit dieser Rüge ist er
nicht zu hören. Nach feststehender Rechtsprechung kommt Art. 6 EMRK in
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung (Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Z.S.M. gegen Schweiz vom 26.
März 2002, in: VPB 66/2002 116 S. 1322 f.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte i.S. Mamatkulov gegen Türkei vom 4. Februar 2005 Ziff.
81?83, in: EuGRZ 2005 S. 357; vgl. auch VPB 61/1997 Nr. 121 S. 1009). Soweit
sich der Beschwerdeführer auf diese Norm beruft, erweist sich die Beschwerde
daher von vornherein als unbegründet.

Im Übrigen besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Die Beweislast
für die Voraussetzungen des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung trägt die
Verwaltungsbehörde. Ob beim Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt etwa
die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen
Ehe bestand, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur
durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe im
massgebenden Zeitpunkt, obliegt es auf Grund seiner Mitwirkungspflicht dem
Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S.
485 f.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bedeutet diese
Rechtsprechung weder eine Beweislastumkehr noch liegt ihr eine unzulässige
rechtsungleiche Behandlung von Ausländern zugrunde. Eine unterschiedliche
Behandlung von Ausländern und Schweizern ist nicht von vornherein
rechtsungleich oder diskriminierend; sie ist vielmehr nach der Rechtsprechung
und der einhelligen Lehre zulässig, soweit dafür sachliche Gründe bestehen (BGE
129 I 392 E. 3.2.3 S. 398 f. mit Hinweisen), was insbesondere im Recht auf
Aufenthalt und Niederlassung der Fall ist. Zu beachten sind allerdings
Einschränkungen, die sich für die Schweiz gegebenenfalls aus völkerrechtlichen
Verpflichtungen ergeben. Das schweizerische Ausländerrecht beruht für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 190 BV; BGE 129 II 249 E.5.4 S. 263) auf
dem Grundsatz, dass - gesetzliche oder konventionsrechtliche Ausnahmen
vorbehalten - kein Anspruch auf eine Bewilligung des Aufenthalts besteht (Art.
4 ANAG; BGE 126 II 425 E. 5b/aa S. 435 f.).

3.
3.1 Die kantonalen Behörden haben die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers widerrufen aufgrund der Annahme, dass er der leibliche Vater
der beiden Kinder seiner heutigen Ehefrau sei und er mithin die Zeugung der
Kinder vor und während der Ehe mit Y.________ wissentlich verschwiegen habe.
Diese Annahme beruhe auf den beim schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina
mit dem Visumsantrag für die Schweiz eingereichten Geburtsurkunden der Kinder
A.________ und B.________ vom 13. Juli 2005 und 24. Juni 2005, auf denen der
Beschwerdeführer als Vater aufgeführt sei, und darauf, dass der Nachweis für
das Nichtbestehen dieser Vaterschaft mittels DNA-Analyse nicht erbracht worden
sei. Verschiedene Indizien würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer
während der Ehe mit einer Schweizerin eine eheähnliche Beziehung mit seiner
heutigen Ehefrau geführt und mit ihr ein Kind gezeugt habe. Nachdem er seine im
Nachzugsgesuch selber gemachte Angabe, der Vater der Kinder zu sein, bestritten
habe, sei seine Ehefrau nicht bereit gewesen, zur Schaffung von Klarheit
mittels einer DNA-Analyse Hand zu bieten. Da die ebenfalls
mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin diese entscheidende Analyse verweigert
habe, müsse es bei der Annahme bleiben, dass der Beschwerdeführer während
seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin in seinem Heimatstaat eine eheähnliche
Beziehung geführt oder zu führen begonnen habe und diese wesentliche Tatsache
zumindest ab einem bestimmten Zeitpunkt bei der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und im Zusammenhang mit der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung verschwiegen habe.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, da er mit der DNA-Analyse einverstanden
gewesen sei, könne ihm der fehlende Nachweis des Ausschlusses seiner
Vaterschaft nicht vorgeworfen werden. Die Fremdenpolizei habe die
Beweislosigkeit ihres Verdachtes zu vertreten. Er habe seine Mitwirkungspflicht
nicht verletzt. Nachdem lediglich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers im Verfahren vor Bundesgericht streitig sei, sei heute
nicht mehr von einer Mitwirkungspflicht der Ehefrau des Beschwerdeführers
auszugehen. Der Verdacht einer eheähnlichen Parallelbeziehung in der Heimat sei
nicht erhärtet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch über die Scheidung
hinaus in der Wohnung von Y.________ wohnte - auch nachdem er bereits mit
seiner jetzigen im Ausland lebenden Frau verheiratet gewesen sei - sowie die
Tatsache, dass er die Scheidung von seiner ersten Frau in seiner Heimat
durchführte, könnten nicht als Beweis für eine Parallelbeziehung im Ausland
gewertet werden.

3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hat der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten und seine widersprüchlichen Angaben selbst Anlass zur Abklärung der
Vaterschaft gegeben. So hat er im Familiennachzugsgesuch vom 4. Februar 2005
A.________ und B.________ als seine Tochter bzw. seinen Sohn bezeichnet und als
Grund für den Einreisezweck angegeben, "dass ich meine Frau und meine Kinder
bei mir habe". In einer eidesstattlichen Erklärung vom 25. Februar 2005
erklärte er indessen, dass er weder voreheliche noch aussereheliche Kinder
habe. In den UNMIK-Geburtsurkunden von A.________ und B.________ vom 13. Juli
2005 bzw. 24. Juni 2005 wird er indessen als Vater aufgeführt und die beiden
Kinder tragen auch seinen Namen. In später eingereichten früheren
UNMIK-Geburtsurkunden tragen die Kinder jedoch den ledigen Namen ihrer Mutter
und es wird kein Vater aufgeführt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht
hervorhebt, hat neben diesen unklaren Verhältnissen auch das Vorgehen des
Beschwerdeführers den Verdacht verstärkt, dass er in seinem Heimatland eine
Parallelbeziehung pflegte. Sein Vorgehen entspricht objektiv einem aus
zahlreichen Verfahren bekannten Verhaltensmuster zur Erschleichung
fremdenpolizeilicher Bewilligungen, indem er nach abgewiesenem Asylgesuch eine
Schweizerin mit gänzlich anderem kulturellen und sprachlichen Hintergrund
heiratete, sich alsbald nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung von ihr in
seiner Heimat scheiden liess, anschliessend den Ehebund mit einer aus dem
gleichen Dorf stammenden Landsmännin schloss und kurz darauf ein
Familiennachzugsgesuch für sie und die beiden Kinder, die vor bzw. während der
Ehe mit Y.________ gezeugt wurden, stellte (vgl. dazu etwa die Urteile 2C_492/
2007 vom 11. Februar 2008 und 2A.129/2006 vom 27. Juni 2006). Wie das
Verwaltungsgericht zu Recht betonte, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nach der Scheidung und trotz Eheschluss mit seiner jetzigen Frau weiterhin mit
Y.________ zusammenlebte, als sehr ungewöhnlich zu qualifizieren. Zudem ist
auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer und seine heutige Gattin
widersprüchliche Angaben zur Vaterschaft der beiden Kinder gemacht haben. So
erklärte die heutige Gattin zunächst, dass die Kinder aus zwei "One Night
Stands" mit zwei verschiedenen Männern stammten; nachher machte sie geltend,
dass die Kinder den gleichen Vater hätten, dessen Name sie jedoch nicht kennen
wollte, was angesichts des Altersunterschiedes der Kinder von sechs Jahren
völlig unglaubwürdig erscheint. Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei
der Gesuchseinreichung, als er noch nicht anwaltlich vertreten war, die beiden
Kinder als seine eigenen ausgab und Geburtsurkunden von A.________ und
B.________ einreichte, die ihn als ihr Vater auswiesen. In Würdigung der
Gesamtumstände und insbesondere mit Blick auf die widersprüchlichen, zum Teil
unglaubwürdigen Erklärungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin zur
Vaterschaft der Kinder sowie die verschiedenen, einander widersprechenden
Geburtsurkunden der Kinder liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei A.________
und B.________ um die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers handelt. Zur
Widerlegung der daraus resultierenden Vermutung, dass der Beschwerdeführer
schon vor bzw. während der Ehe mit der Schweizer Ehefrau eine Parallelbeziehung
mit seiner heutigen Ehefrau pflegte, durfte und musste bei dieser Sachlage
zulässigerweise verlangt werden, dass die behauptete fehlende Vaterschaft des
Beschwerdeführers für die beiden 1995 und 2001 geborenen Kinder der heutigen
Ehefrau durch eine DNA-Analyse nachgewiesen wird. Dieses Vorgehen entspricht
auch dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim
Menschen (GUMG; SR 810.12), das in Art. 33 vorsieht, dass in einem
Verwaltungsverfahren bei begründeten Zweifeln über die Abstammung einer Person,
die sich nicht anders ausräumen lassen, die zuständige Behörde die Erteilung
von Bewilligungen von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig machen kann. Der
Beschwerdeführer hat zur Erstellung eines DNA-Profils zwecks Klärung der
Abstammung formell Hand geboten, doch scheiterte der Nachweis an der Haltung
seiner heutigen Ehefrau. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt,
da nunmehr lediglich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers streitig sei, sei heute nicht mehr von einer
Mitwirkungspflicht der Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen. Dem ist
zunächst entgegenzuhalten, dass es sich bei der in das Beweisverfahren
einbezogenen Ehefrau nicht um eine aussenstehende, vom Verfahrensausgang nicht
berührte Drittperson handelt. Als Nutzniesserin des im vorinstanzlichen
Verfahren beantragten Familiennachzugsgesuches durfte das Verwaltungsgericht zu
Recht von der Ehefrau eine Mitwirkung an der erforderlichen Beweiserhebung
verlangen. Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit auf einen
Familiennachzug verzichtet, ändert daran nichts. Ob der Beschwerdeführer mit
der heutigen Ehefrau bereits während seiner früheren Ehe eine eheähnliche
Beziehung unterhalten hatte, ist für den Rechtsbestand seiner eigenen
Niederlassungsbewilligung und darüber hinaus auch für ein zu einem späteren
Zeitpunkt allenfalls wieder eingereichtes, auf dieser Bewilligung gründendes
Familiennachzugsgesuch von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn die Ehefrau
formell nicht selber als Verfahrenspartei aufgetreten war und sie insoweit
keine prozessuale Mitwirkungspflicht traf, durfte ihr Verhalten dem
Beschwerdeführer als Scheitern der Beweisführung für die fehlende Vaterschaft
angelastet werden. Wenn der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht dazu bringen
kann, bei den für die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung
erforderlichen Beweisvorkehren mitzuwirken, muss er in Kauf nehmen, dass
aufgrund der jetzigen, gegen ihn sprechenden Beweislage entschieden wird
(Urteil 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004, E.3.3). Ein nicht im Zusammenhang
mit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz stehender einleuchtender Grund,
die DNA-Analyse zu verweigern, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und
ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden
wegen der Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden haben,
da dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan hat. Es ist alsdann
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine eheähnliche Parallelbeziehung
mit seiner heutigen Ehefrau geführt hatte, deren pflichtgemässe Offenlegung der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegengestanden wäre, womit der
Widerrufsgrund gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt ist.

4.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter den gegebenen Umständen
auch verhältnismässig. Zwar scheint der Beschwerdeführer persönlich und
beruflich weitgehend integriert zu sein. Er lebte aber bis zum 30. Altersjahr
in seiner Heimat und hat damit die prägenden Lebensjahre im Kosovo verbracht.
Seine bald 13-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist insofern zu
relativieren, als er davon zwei Jahre als Asylbewerber verbracht hat und seine
Anwesenheit spätestens seit der Geburt von B.________ im Jahre 2001 auf der
Irreführung der Fremdenpolizei beruht. Es darf davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten
seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut ist. Ins Gewicht fällt zudem,
dass seine heutige Ehefrau sowie seine Kinder dort leben. Dem Beschwerdeführer
ist zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, auch wenn dies mit
beruflichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.

5.
5.1 Der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist folglich
bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Hungerbühler Dubs