Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.609/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_609/2008

Urteil vom 8. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
1. X.________ und Y.________,
2. A.________ und B.________,
handelnd durch X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1972) stammt aus Nigeria. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat
am 18. Januar 2002 auf ein von ihm unter dem Namen Z.________ (geb. 1979)
eingereichtes Asylgesuch nicht ein. Am 1. November 2003 heiratete X.________
nach der Geburt der gemeinsamen Zwillingstöchter A.________ und B.________
(2003) die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1984), worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Am 6. August 2006
ist X.________ in Deutschland als Drogenkurier festgenommen und in der Folge zu
einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden.

B.
Das Amt für Migration Basel-Landschaft stellte am 23. August 2007 fest, dass
die Aufenthaltsbewilligung von X.________ erloschen sei, da er sich zur
Verbüssung seiner Haftstrafe länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten
habe; die Erteilung einer neuen Bewilligung falle ausser Betracht, da mit der
Verurteilung zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe und wegen des Bezugs von
Sozialhilfegeldern für sich und seine Familie im Umfang von rund Fr. 165'000.--
(bis November 2006) Ausweisungsgründe gegen ihn vorlägen. Der Regierungsrat und
das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigten diesen
Entscheid auf Beschwerde hin: Aufgrund der Schwere des Verschuldens von
X.________, seiner wiederholten Delinquenz sowie der fortgesetzten erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit überwögen die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung
seine "durchaus gewichtigen" privaten Interessen an einem Verbleib im Land.

C.
X.________ und Y.________ sind hiergegen für sich und ihre Kinder mit dem
Antrag an das Bundesgericht gelangt, das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 14. Mai 2008 aufzuheben und X.________ die beantragte
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei das Amt für Migration
anzuhalten, X.________ eine Aufenthaltsbewilligung unter "gleichzeitiger
schriftlicher und begründeter Androhung zu erteilen, dass von ihm in Zukunft
ein gesetzeskonformes Verhalten verlangt" werde. X.________ und Y.________
machen geltend, das Kantonsgericht sei zu Unrecht auf die Beschwerde nicht
eingetreten, soweit sie von den Kindern erhoben worden sei; die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zudem unverhältnismässig und
bilde einen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
geschütztes Familienleben.

D.
Mit Verfügung vom 29. August 2008 legte der Abteilungspräsident der Eingabe
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft
hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen; der Rechtsdienst des
Regierungsrats Basel-Landschaft und das Bundesamt für Migration beantragen, die
Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet der Entscheid der Behörden des
Kantons Basel-Landschaft, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ nicht zu
verlängern. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
hiergegen zulässig, da das Bundesrecht ihm bzw. seiner Familie einen Anspruch
auf diese verschafft (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG): X.________ ist mit einer
Schweizerin verheiratet, womit er gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG, der
hier noch massgebend ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Ein
entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV, da die familiären Beziehungen intakt sind und tatsächlich gelebt
werden (BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211 mit Hinweisen). Ob der Anspruch
erloschen ist, weil - wie die Vorinstanz angenommen hat - ein Ausweisungsgrund
vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit
des Rechtsmittels (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f.). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit die
Beschwerdeführer beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben; die
Entscheide des Regierungsrats und des Amtes für Migration bilden hingegen nicht
mehr Verfahrensgegenstand, da sie durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt
wurden (Devolutiveffekt; BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen); der Antrag,
diese aufzuheben, ist deshalb unzulässig. Die Beschwerdeführer haben rein
vorsorglich darum ersucht, auf "allenfalls eingereichte Rechtsschriften" noch
antworten zu können; sie haben ihr Gesuch seit der Zustellung der
Vernehmlassungen indessen - trotz Kenntnis der behördlichen Eingaben - nicht in
angemessener Frist erneuert, weshalb sich prozessuale Weiterungen erübrigen
(vgl. BGE 133 I 98 E. 2.3).

2.
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; dieser erlischt, wenn
ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 ANAG), d.h. falls der Ausländer
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs.
1 lit. a ANAG) oder er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der
öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Mass zur Last fällt.
Die Ausweisung bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt
sich, wenn die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene
Interessenabwägung die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl.
BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]; BGE 129 II 215 E. 3 und 4 S.
216 ff.).

2.2 Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben statthaft,
falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder
zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist - wie bei jener nach
Art. 11 Abs. 3 ANAG - die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die
Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie deren familiäre Situation zu
berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere
Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen
(Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung
wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann);
von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern
erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (Urteil
2A.65/2006 vom 23. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die
Schweiz, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 138 S. 1392 Rz. 48 S. 1398 f.).

2.3 Bei einem mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländer, der erstmals
oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um deren Erneuerung ersucht, nimmt das
Bundesgericht an, dass die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine
Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise un- oder nur
schwer zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt. In
dieser Situation bedarf es praxisgemäss aussergewöhnlicher Umstände, um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen
("Reneja"-Praxis: BGE 110 Ib 201 ff.), auch wenn es sich bei der
Zweijahresregel um keine feste Grenze handelt, die im Einzelfall nicht über-
oder unterschritten werden könnte. Entscheidend ist die Abwägung der
widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen (BGE 120 Ib 6 E. 4b S.
14); sie kann unter Umständen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
selbst dann rechtfertigen, wenn gegenüber dem Ausländer lediglich eine bedingte
Freiheitsstrafe ausgesprochen worden ist (Urteil 2A.65/2006 vom 23. Juni 2006
E. 2.4 mit Hinweisen). In der Regel bildet die vom Strafrichter verhängte
Sanktion Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
bewilligungsrechtliche Interessenabwägung.

2.4 Für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist im Rahmen von
Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG grundsätzlich von den aktuellen Verhältnissen
auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung muss aber auf längere
Sicht mitberücksichtigt werden. Es sind die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuschätzen (BGE 122 II 1 E. 3c S.
8), geht es doch in erster Linie darum, eine zusätzliche, künftige Belastung
der öffentlichen Fürsorge zu verhindern. Erforderlich ist, dass aufgrund
sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit konkret zu
befürchten ist; blosse Bedenken diesbezüglich genügen nicht (BGE 119 Ib 81 E.
2d S. 87). Von Bedeutung sind zudem die Gründe, die zur bisherigen
Fürsorgeabhängigkeit geführt haben (BGE 123 II 529 E. 3b S. 532 unten).

3.
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz diese
Rechtsprechung nicht verkannt und die verschiedenen Interessen in vertretbarer
Weise gegeneinander abgewogen:

3.1 Der Beschwerdeführer 1 ist in Deutschland wegen unerlaubter Einfuhr von
540,3 Gramm Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 47,6 %
entsprechend 257,4 Gramm Kokainhydrochlorid (55 geschluckte "bodypacks") in
Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6
Monaten verurteilt worden. Selbst wenn in der Schweiz seine Strafe allenfalls
etwas geringer ausgefallen wäre, wiegt sein Verschulden nur schon wegen der
transportierten Menge (257 Gramm reines Kokain) schwer. Zum entsprechenden
Zeitpunkt ging der Beschwerdeführer 1 einer temporären Arbeit nach, weshalb er
nicht glaubwürdig behaupten kann, er habe sich mit Blick auf die
Fürsorgeabhängigkeit und damit aus finanzieller Not zu einer einmaligen
Entgleisung hinreissen lassen; dies um so weniger, als ihm seine
Kuriertätigkeit (lediglich) mit Euro 400.-- abgegolten worden sein soll.
Überdies war er bereits am 18. August 2001 in Österreich wegen Verstosses gegen
das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Bewährung
verurteilt worden. Nach eigenen Angaben ging es auch damals im Hinblick auf
einen Geldmangel darum, dass ihm ein Freund erklärt hatte, "er könne jemandem
etwas bringen".

3.2 Die Beschwerdeführer bemühen sich heute zwar, aus ihrer
Fürsorgeabhängigkeit herauszufinden, diese besteht indessen fort. Allein bis
zum September 2006 sind Unterstützungskosten von rund Fr. 165'000.--
aufgelaufen; diese haben sich während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers 1
- und somit von ihm verschuldet - weiter erhöht. Der Beschwerdeführer hielt
sich erst ab Oktober 2003 mit seiner Frau und den beiden Kindern in der Schweiz
auf, wobei er grösstenteils keiner Arbeit nachging. Dabei mag zwar seine
Tuberkuloseerkrankung eine gewisse Rolle gespielt haben; mit Blick auf sein
berufliches Profil dürfte diese hierfür jedoch nicht allein ausschlaggebend
gewesen sein. Zurzeit steht der Beschwerdeführer 1 vor keiner besseren
wirtschaftlichen Zukunft, was ihn - trotz den unbestrittenermassen engen
Beziehungen zu seiner Frau und seinen Kindern, die sich allenfalls aufgrund des
Strafvollzugs in Deutschland doch etwas gelockert haben dürften - dazu
verleiten könnte, wiederum in der Drogenszene aktiv zu werden. Während seines
Aufenthalts in der Schweiz hat er sich kaum namhaft zu integrieren vermocht; er
spricht nur gebrochen Deutsch und verkehrte hier praktisch ausschliesslich mit
Landsleuten.

3.3 Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung trifft die Familie
unbestrittenermassen hart; auch ist der Schweizer Gattin und den Kindern, die
über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen, eine Ausreise nach Nigeria
kaum zumutbar. Der Beschwerdeführer 1 selber verfügt dort aber noch über
Familienmitglieder und ein soziales Netz, das es ihm ermöglichen wird, in
seiner Heimat wieder Fuss zu fassen, nachdem er sich bloss während drei Jahren
in der Schweiz aufgehalten und die restliche Zeit in Deutschland im
Strafvollzug befunden hat. Zuvor will er in Italien über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt und dort in einem Kleidergeschäft gearbeitet
haben; allenfalls könnte auch ein erneuter Aufenthalt in diesem Land denkbar
sein. So oder anders ist der Schluss des Kantonsgerichts aber vertretbar, dass
wegen der Straffälligkeit und Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1 (und
seiner Angehörigen) zurzeit das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung
sein privates an einem Verbleib im Land überwiegt. Wie es sich diesbezüglich
künftig verhalten wird, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, nachdem
der Beschwerdeführer erst im Mai 2008 aus dem Strafvollzug entlassen worden
ist.

3.4 Was die Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil weiter einwenden,
überzeugt nicht: Zwar ist das Kantonsgericht auf die bei ihm eingereichte
Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie für die Kinder erhoben wurde, da diese
an den vorherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen seien; das hatte indessen
keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens: Ihre Eingabe wurde
tatsächlich geprüft und der Situation der Kinder ist im Rahmen der
Interessenabwägung Rechnung getragen worden (vgl. das Urteil 2A.563/2002 vom
23. Mai 2003, E. 2.5). Die Beschwerdeführer berufen sich vergeblich auf die
UNO-Kinderrechtekonvention (SR 0.107): Deren Tragweite ist mit Art. 11 BV
identisch (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 391) und verschafft einem Elternteil,
dessen Aufenthalt im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. Art.
13 BV unerwünscht erscheint, kein Anwesenheitsrecht. Im ausländerrechtlichen
Verwaltungsverfahren kann die Anhörung der Kinder je nach der zu behandelnden
Problematik und den Umständen des Einzelfalls schriftlich oder über deren
Vertreter erfolgen (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368), was hier geschehen ist.
Die vom Beschwerdeführer 1 transportierte Menge Kokain wäre ohne seine
Anhaltung geeignet gewesen, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu
bringen. Bei Straftaten dieser Art verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG - wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
zu Art. 8 EMRK - eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527 mit
Hinweisen). Dem Einwand, der Beschwerdeführer 1 habe nur ein einziges Mal
Drogen transportiert und aus der entsprechenden Verurteilung seine Lehren
gezogen, kommt deshalb kein entscheidendes Gewicht zu. Wie ausgeführt, musste
er schon in Österreich wegen eines ähnlichen Delikts verurteilt werden. Die
Frage der Rückfallgefahr ist zwar im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen; sie ist aber für sich allein nicht ausschlaggebend (vgl. BGE
130 II 176 E. 4.2 S. 185). Insbesondere bei schweren Straftaten - und dazu
gehören qualifizierte Drogendelikte der vorliegenden Art - darf
ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko in Kauf genommen werden (vgl.
BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528), so dass eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung selbst dann gerechtfertigt sein kann, wenn die
Wiederholungsgefahr allenfalls gering sein sollte (so das Urteil 2A.582/2006
vom 26. Februar 2007, E. 3.5). Hinzu kommt vorliegend die voraussichtlich
fortbestehende Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie.
Inwiefern die Berücksichtigung dieses Aspekts gegen den Grundsatz "ne bis in
idem" verstossen könnte, wie er geltend macht, ist nicht ersichtlich; die
Fürsorgeabhängigkeit bestand bereits vor seinem Strafvollzug und dürfte
aufgrund seiner fehlenden beruflichen Qualifikationen auf absehbare Zeit
fortdauern.

4.
4.1 Der angefochtene Entscheid verletzt damit kein Bundesrecht, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sie indessen
bedürftig sind und ihre Eingabe nicht als zum Vornherein aussichtslos gelten
musste, kann ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
ist nach den bundesgerichtlichen Grundsätzen aus der Gerichtskasse angemessen
zu entschädigen; es kann darauf verzichtet werden, die von ihm in Aussicht
gestellte Kostennote abzuwarten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Advokat Dr. Andreas Noll wird zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer bestellt und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar