Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.602/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_602/2008

Urteil vom 11. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
17. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Der aus Bosnien-Herzegowina stammende X.________ (geb. 1977) reiste im
Alter von zehn Jahren im Familiennachzug in die Schweiz ein. Zwischen 1996 und
2005 wurde er wegen verschiedenen Delikten zu insgesamt vier Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er mit Strafbescheid vom 4. Juni 2007
erneut strafrechtlich belangt worden war (Geldstrafe von 100 Tagessätzen),
verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 4. Dezember 2007 seine
Ausweisung aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. Die hiegegen von
X.________ im Kanton erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.2 Mit Beschwerde vom 22. August 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht
sinngemäss, den in dieser Sache zuletzt ergangenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2008 aufzuheben und von
der Ausweisung abzusehen.
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen und das Bundesamt für Migration stellen den Antrag, die Beschwerde
abzuweisen. Das kantonale Ausländeramt hat sich nicht vernehmen lassen.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 27. August 2008 die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

2.
2.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil die gesetzlichen
Voraussetzungen der Ausweisung und die massgebliche bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 10 und 11 des hier noch anwendbaren Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (in der Fassung
vom 8. Oktober 1948, AS 1949 I 221) zutreffend dar. Sie prüft im Einzelnen das
öffentliche Interesse an der Ausweisung und wägt es mit den privaten Interessen
des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz ab. Dabei
gelangt sie zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Ausweisung
rechtmässig ist.

2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe sich seit seiner
Heirat im Juli 2004 "geläutert" und habe seit seiner Verurteilung im November
2005 keine strafbaren Handlungen, welche seine Ausweisung rechtfertigen würden,
mehr begangen. Es gebe keine Hinweise für eine bei ihm bestehende erhebliche
Rückfallgefahr. Er sei gewillt und in der Lage, sein Verhalten zu ändern.
Keineswegs habe er das durch die Strafbehörden in ihn gesetzte Vertrauen
missbraucht. Die Vorinstanz berücksichtige die zu seinen Gunsten sprechenden
Umstände nicht oder nur ungenügend.

2.3 Die Vorinstanz räumt ein, dass das Strafgericht die im November 2005
verhängte Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung wegen
Drogensucht gemäss aArt. 44 Ziff. 1 und 6 in Verbindung mit aArt. 43 Ziff. 2
StGB (in der Fassung vom 18. März 1971, AS 1971 777) aufgeschoben hatte, um dem
Beschwerdeführer die Resozialisierung zu erleichtern. Sie führt in ihrem
Entscheid aber auch aus, dass die Polizei ihn sowohl im November als auch im
Dezember 2006 beim Konsumieren von Heroin angehalten hat und dass er damals
unter Drogeneinfluss und trotz Entzugs des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt
hat, weswegen der erwähnte Strafbescheid vom 4. Juni 2007 gegen ihn ergangen
ist. Hieraus schliesst die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das in ihn
gesetzte Vertrauen missbraucht hat und bei ihm eine erhebliche Rückfallgefahr
besteht, so dass das Interesse an seiner Ausweisung die privaten Interessen an
seinem Verbleib überwiegt.
Der Beschwerdeführer geht hierauf nicht ein und legt insbesondere nicht dar,
warum der Schluss auf die Rückfallgefahr trotz der Ereignisse am Ende des
Jahres 2006 unzutreffend sein soll. Die Befürchtungen der Vorinstanz erweisen
sich als berechtigt, zumal der Beschwerdeführer zuvor über Jahre deliktisch
aufgefallen war, sich von mehreren strafrechtlichen Verurteilungen,
Untersuchungshaft und einer ausländerrechtlichen Verwarnung nicht hatte
beeindrucken lassen und etliche Delikte gerade im Zusammenhang mit der Sucht
begangen hatte. Es handelte sich hierbei auch nicht nur um kleinere
Beschaffungsdelikte, um den Drogenkonsum zu finanzieren. Vielmehr hatte der
Beschwerdeführer sich namentlich Körperverletzungen zuschulden kommen lassen,
massive Drohungen ausgesprochen und in grober Weise Verkehrsregeln verletzt.
Weder die ihm im Jahre 2005 vom Strafgericht nochmals gewährte Chance, sich
wiedereinzugliedern, noch die Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen
Mazedonierin hielten ihn davon ab, erneut strafrechtlich aufzufallen und
Betäubungsmittel zu konsumieren. Nicht einmal die polizeiliche Kontrolle vom
November 2006 hielt ihn davon ab, nur wenige Tage später wieder strafrechtlich
in Erscheinung zu treten.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch sonst
nicht näher auseinander, sondern zählt nur die zu seinen Gunsten sprechenden
Umstände auf, welche die Vorinstanz jedoch bereits in nicht zu beanstandender
Weise berücksichtigt hat. Wie die Vorinstanz unter anderem richtig ausführt,
musste die Ehefrau aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers damit rechnen, dass sie die Ehe mit ihm in der Schweiz nicht
würde leben können; noch rund zwei Monate vor der Heirat befand sich der
Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Soweit der Beschwerdeführer behauptet,
er habe kaum noch Bindungen zu seiner Heimat, sie sei ihm fremd geworden, sei
immerhin bemerkt, dass er dort noch im Jahre 2004 seine Ehe schloss.

3.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter
Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid behandelt
werden. Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt, dem Sicherheits- und
Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz