Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.59/2008
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2C_59/2008/leb

Urteil 24. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Haftentlassung/Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 3.
Januar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1960; alias Y.________ [geb. 1954]) stammt aus Armenien. Er
wurde am 5. Juli 2007 in Bern angehalten, als er angetrunken ein in Belgien
immatrikuliertes Fahrzeug mit gestohlenen deutschen Kontrollschildern führte;
darin konnten Spirituosen, Zigarettenstangen, neue Kleidungsstücke und andere
Artikel im Wert von rund Fr. 1'000.-- sichergestellt werden. Am 27. Juli 2007
wies ihn der Migrationsdienst des Kantons Bern (formlos) weg und nahm ihn in
Ausschaffungshaft. Am 3. Januar 2008 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland
ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab und verlängerte dessen
Ausschaffungshaft bis zum 26. April 2008. Am 15. Januar 2008 gelangte
X.________ mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht, er sei aus der
Haft zu entlassen.

2.
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG), erweist sich aufgrund der
eingeholten Unterlagen als offensichtlich unbegründet und kann ohne
verfahrensrechtliche Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 27. Juli 2007 aus der Schweiz weggewiesen
worden. Trotz der widersprüchlichen Abgaben über seinen bisherigen Aufenthalt
in Europa ist es den Behörden gelungen, aufgrund einer Passkopie einen
armenischen Laissez-passer für ihn erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer
weigerte sich in der Folge indessen, am 29. November 2007 den für ihn
gebuchten Rückflug nach Erewan (Armenien) anzutreten, und hielt fest, auf
keinen Fall bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Damit besteht bei
ihm nach wie vor Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b
Abs. 1 lit. c ANAG bzw. Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58
f. mit Hinweisen). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind -
insbesondere der Vollzug seiner Wegweisung immer noch absehbar erscheint und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Behörden nicht weiterhin
mit Nachdruck hierum bemühen würden -, verletzt der angefochtene Entscheid
kein Bundesrecht. Es ist nun vorgesehen, ihn - ärztlich begleitet - im Rahmen
eines Sonderflugs in seine Heimat zu verbringen; ein entsprechender Flug
sollte in der ersten Jahreshälfte organisiert werden können. Der
Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen bzw. beenden, indem er freiwillig
nach Armenien zurückkehrt; in diesem Fall kann ein Rückflug für ihn
kurzfristig gebucht werden.

2.2 Was X.________ gegen seine Haft einwendet, überzeugt nicht: Der Umstand
allein, dass sich der Vollzug seiner Ausschaffung schwierig gestaltet und im
Rahmen der entsprechenden Bemühungen noch ein Sonderflug organisiert werden
muss, lässt die Ausschaffungshaft nicht bereits unverhältnismässig
erscheinen. Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die
Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu
maximal achtzehn Monaten - geschaffen (Art. 13b Abs. 2 in der seit dem
1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff, dort
S. 4770] bzw. Art. 76 Abs. 3 AuG; BGE 133 II 1 E. 4.2). Seinen
gesundheitlichen Problemen (Suizidgedanken, Herzschwäche) kann im Rahmen der
Modalitäten des Haftvollzugs Rechnung getragen werden; der Beschwerdeführer
muss nötigenfalls betreut und in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht
werden, wie dies bereits jetzt geschehen ist. Aufgrund der vorliegenden Akten
ist seine Hafterstehungsfähigkeit in diesem Rahmen zurzeit gegeben. Soweit
der Beschwerdeführer erklärt, (freiwillig) nach Schweden zurückkehren zu
wollen, übersieht er, dass er nach den Abklärungen der Schweizer Behörden
dort über kein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter diesen Umständen ist nur sein
Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2;
132 II 56 E. 4.1.2). Für alles Weitere kann auf die zutreffende Begründung im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Vollzug der Wegweisung) rechtfertigt es
sich, keine Gerichtskosten zu erheben (art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der
Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass
der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls erläutert wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar