Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.595/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_595/2008

Urteil vom 22. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________, z.Zt. Kantonalgefängnis,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
31. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ will aus Marokko stammen, dürfte aber eher tunesischer Staatsbürger
sein. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau nahm ihn am 2. Mai 2008 in
Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau am 31. Juli 2008 um sechs Monate verlängerte. X.________ beantragt vor
Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es
erübrigt sich zu prüfen, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von
Art. 42 BGG genügt (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_380/2007 vom 19.
Mai 2008, E. 2):

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden (Verfügung des Bundesamts für Migration vom 19. März 2008
bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2008). Er hat
sich trotz wiederholter Aufforderungen keine Reisepapiere beschafft und das
Land nicht verlassen; er erfüllt deshalb den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 AuG (SR 142.20). Die Abklärungen bei den tunesischen Behörden sind im
Gang; es kann nicht gesagt werden, dass diese nicht in absehbarer Zeit zu
seiner Ausschaffung führen könnten. Der Umstand, dass sich der Vollzug seiner
Wegweisung wegen seines Verhaltens ("Zigeunerdasein") schwierig gestaltet,
lässt seine Festhaltung nicht bereits unverhältnismässig erscheinen; gerade
wegen solcher Probleme hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die
Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu achtzehn Monaten -
geschaffen (Art. 76 Abs. 3 AuG; BGE 133 II 1 E. 4.2).

2.2 Zwar erscheint eine Haftverlängerung direkt um sechs Monate an der oberen
Grenze des Zulässigen (vgl. BGE 126 II 439 ff.); sie ist indessen mit Blick
darauf, dass der Beschwerdeführer um Haftentlassung ersuchen (Art. 80 Abs. 5
AuG) und seine Festhaltung verkürzen kann, indem er mit den Behörden kooperiert
(vgl. Art. 90 AuG), nicht unverhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, die Schweiz bei einer Haftentlassung innert vier Tagen verlassen
zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Papiere rechtmässig
tun könnte. Sollte er solche vorlegen, könnten die schweizerischen Behörden
prüfen, ob ein legaler Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat möglich ist (Art.
69 Abs. 2 AuG); andernfalls ist nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihn
zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Seinem Gesundheitszustand kann im
Rahmen des Festhaltungsvollzugs Rechnung getragen werden. Für alles Weitere
wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG).

3.
Aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, Wegweisungsvollzug) sind keine
Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Migrationsamt des Kantons
Thurgau wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar