Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.593/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_593/2008

Urteil vom 22. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________, z.Zt. Regionalgefängnis Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, vom 8. August 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1983) stammt nach eigenen Angaben aus dem Libanon. Die
Fremdenpolizei der Stadt Biel nahm ihn am 6. August 2008 in Ausschaffungshaft,
welche der Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 8. August 2008
prüfte und bis zum 5. November 2008 bestätigte. X.________ beantragt vor
Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Eingabe erweist sich gestützt auf die eingeholten Unterlagen als
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich zu prüfen, ob die
Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt (vgl. zur
Publikation bestimmtes Urteil 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008, E. 2):

2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die Berner Behörden formlos weggewiesen
worden, nachdem er illegal von Österreich her in die Schweiz eingereist war,
wobei er einen gefälschten venezolanischen Pass verwendet hatte, den er in
Dubai gekauft haben will; zudem machte er bei seiner Einvernahme den
schweizerischen Behörden gegenüber falsche Angaben zu seiner Herkunft. Gestützt
hierauf besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.
mit Hinweisen); es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ohne Haft
freiwillig für den Vollzug seiner Wegweisung zur Verfügung halten wird. Da auch
alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt
werden kann, dass seine Ausschaffung nicht absehbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG) oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen
(Art. 76 Abs. 4 AuG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer gegen diesen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
geltend macht, im Libanon verfolgt zu werden, verkennt er, dass diese Frage
nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2
S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Das von ihm in Aussicht gestellte
Asylverfahren lässt den erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid nicht dahin
fallen. Falls er einen Asylantrag stellen sollte, wird das entsprechende
Verfahren beschleunigt zu erledigen sein (vgl. Art. 75 Abs. 2 AuG). Nur wenn
dies nicht möglich sein sollte, müssten die Behörden prüfen, ob die
Ausschaffungshaft zu beenden oder durch eine Vorbereitungshaft zu ersetzen ist
(vgl. BGE 125 II 377 E. 2).

3.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben
(vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar