Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.590/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_590/2008

Urteil vom 27. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
Alcina Cosmetic AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Frick und Rechtsanwalt Dr. Lucas David,

gegen

Laboratorium des Kantons Basel-Landschaft, Hammerstrasse 25, 4410 Liestal,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Anpreisung "Alpecin forte",

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Alcina Cosmetic AG vertreibt in der Schweiz die in Deutschland
hergestellten "Alpecin"-Produkte. Das Kantonale Laboratorium des Kantons
Basel-Landschaft beanstandete am 16. Januar 2007 die Verpackung und den
Beipackzettel zum Shampoo "Alpecin forte"; diese trügen mit den Hinweisen
"lindert Kopfhautjucken", gegen "Juckreiz" und "beugt Entzündungen vor"
unzulässige Heilanpreisungen, welche durch den Aufdruck "Dr. Kurt
Wolff-Forschung" verstärkt würden. Generell werde auf der Homepage
"www.alpecin.ch" "stark" mit Heilanpreisungen ("Medicinal"-Shampoo,
"Neurodermitiker", "Ekzem", "Juckreiz", "Atopie") geworben. Das Laboratorium
beschlagnahmte die sich noch an Lager befindliche Ware "Alpecin forte" und alle
weiteren in der beanstandeten Weise ausgelobten Produkte; gleichzeitig
untersagte es, diese zu verkaufen oder zu verschieben. Die Alcina Cosmetic AG
habe bis zum 31. Januar 2007 mitzuteilen, "wie viele Einheiten der
beschlagnahmten Ware noch an Lager" seien, und was mit diesen geschehe; innert
drei Tagen sei sodann die beanstandete Werbung von der Homepage zu entfernen.

B.
Im Einspracheverfahren verzichtete die Alcina Cosmetic AG darauf, die Dachmarke
"Medicinal" in der Schweiz weiter einzusetzen, und erklärte sich bereit, den
Ausdruck "Ekzeme" durch "Irritationen" zu ersetzen. Sie hielt indessen an den
Anpreisungen "Dr. Kurt Wolff-Forschung", "lindert Kopfhautjucken" bzw. "hilft
gegen Juckreiz" und "geeignet für Personen mit besonders empfindlicher Haut
(oder überempfindlicher) Haut, wie z.B. mit leichten Formen der Atopie oder
Neurodermitis" fest. Mit Verfügung vom 10. April 2007 bestätigte das Kantonale
Laboratorium seine Beanstandung und hielt die Alcina Cosmetic AG an, ihm bis
zum 7. Mai 2007 Vorschläge zu unterbreiten, "wie die künftige Aufmachung von
Verpackung, Beipackzettel und Internetseite bezüglich der in der Verfügung vom
16. Januar 2007 beanstandeten Ausdrücke" gestaltet werde. Hiergegen gelangte
die Alcina Cosmetic AG erfolglos an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft. Dieser bestätigte am 28. August 2007, dass die umstrittenen
Ausdrücke "medizinisch besetzt und für Kosmetika nicht gestattet" seien; er
legte die Mitteilungsfrist für die gebotenen Korrekturen neu auf den 1. Oktober
2007 fest.

C.
Mit Urteil vom 30. April 2008 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von
der Alcina Cosmetics AG hiergegen gerichtete Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gut und hob den regierungsrätlichen Entscheid teilweise auf: Die Eingabe sei
unbegründet, soweit bei der Auslobung von "Alpecin forte" auf die Begriffe
"Atopie" und "Neurodermitis" Bezug genommen werde; anders verhalte es sich
hinsichtlich der Formulierungen "lindert Kopfhautjucken" bzw. "gegen Juckreiz".
Werde im Zusammenhang mit der Behandlung von Schuppen gleichzeitig darauf
hingewiesen, "dass das Pflegemittel den Juckreiz lindere, fühle sich der bzw.
die durchschnittliche, von Schuppen betroffene Konsument bzw. Konsumentin
angesprochen und nicht die an einer Hautkrankheit leidende Person"; in diesem
Zusammenhang erscheine auch der Hinweis auf die Produkteforschung ("Dr. Kurt
Wolff-Forschung") vertretbar. Die Alcina Cosmetic AG habe dem Laboratorium
innert dreissig Tagen ab Rechtskraft des Urteils ihre Verbesserungsvorschläge
und den Termin für deren Umsetzung mitzuteilen.

D.
Die Alcina Cosmetic AG ist am 18. August 2008 mit dem Antrag an das
Bundesgericht gelangt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts insoweit
aufzuheben, als es ihr in Übereinstimmung mit der Beanstandung des
Laboratoriums des Kantons Basel-Landschaft verbiete, für Haarpflegeprodukte die
Angabe "geeignet für Personen mit besonders empfindlicher Haut (oder
überempfindlicher Haut), wie z.B. mit leichten Formen von Atopie bzw.
Neurodermitis" zu verwenden; eventuell sei ihr "eine Frist von mindestens 12
Monaten zur Erledigung der Beanstandungen einzuräumen". Die Alcina Cosmetic AG
macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze "mit dem Verbot von
lediglich das Informationsbedürfnis des Konsumenten befriedigenden,
wissenschaftlich abgestützten Hinweisen" die kosmetikrechtlichen
Rechtsgrundlagen. Die neuere Rechtsentwicklung stelle die "bestmögliche
Information der Konsumenten" in den Vordergrund und lasse hierfür Bezugnahmen
auf eine erwiesene "krankheitsverhütende Wirkung" von Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen zu. Die umstrittene Anpreisung beziehe sich nur auf die
Geeignetheit ihres Produkts für eine bestimmte Personengruppe, nicht auf eine
irgendwie geartete heilende Wirkung.

E.
Das Kantonsgericht hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Die
Volks- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das
Eidgenössische Departement des Innern beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Die Alcina Cosmetic AG hielt am 10. Dezember 2008 in Kenntnis der
Vernehmlassungen der Behörden an ihren Anträgen und Ausführungen fest.

F.
Mit Verfügung von 12. September 2008 hat der Abteilungspräsident der Eingabe
antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, welche gestützt auf das
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) bzw. dessen Ausführungsbestimmungen -
insbesondere die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR
817.02) - ergehen, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 54 LMG i.V.m. Art. 82 ff.
BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe der durch die
Beanstandung in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffenen Vertreiberin des
"Alpecin forte"-Shampoos (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

1.2 Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich (noch) die Frage, ob in der
Formulierung "geeignet für Personen mit besonders empfindlicher Haut (oder
überempfindlicher Haut), wie z.B. mit leichten Formen von Atopie bzw.
Neurodermitis" und dem damit verbundenen Hinweis auf die "Dr. Kurt
Wolff-Forschung" eine unzulässige Heilanpreisung liegt; in den anderen Punkten
ist der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in Rechtskraft
erwachsen. Ob die von der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht
(eventualiter) angebotene Umformulierung "geeignet für Personen mit besonders
empfindlicher Haut (z.B. Neurodermitiker während der beschwerdefreien Zeit)"
zulässig wäre, ist nicht zu prüfen, da diesbezüglich kein anfechtbarer,
kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliegt.

2.
2.1 Das Lebensmittelgesetz findet nicht nur auf Lebensmittel Anwendung, sondern
auch auf Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände, die nicht als Heilmittel
angepriesen werden (vgl. URSULA EGGENBERGER STÖCKLI, in: Eichenberger/Jaisli/
Richli, BSK Heilmittelgesetz, Basel/ Genf/München 2006, Rz. 57 - 59 zu Art. 4
HMG). Dazu zählen nach Art. 5 lit. b LMG inbesondere auch Körperpflegemittel
und Kosmetika. Als solche gelten Stoffe oder Zubereitungen, die
bestimmungsgemäss äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen
Körpers (Haut, Haar, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äussere
Genitalregionen), mit den Zähnen oder den Schleimhäuten der Mundhöhle in
Berührung kommen (Art. 35 Abs. 1 LGV). Sie dienen ausschliesslich oder
überwiegend dem Schutz dieser Körperteile, der Erhaltung ihres guten Zustandes,
ihrer Reinigung, Parfümierung oder Desodorisierung bzw. der Veränderung des
Aussehens und wirken in diesem Rahmen "lokal auf die gesunde Haut und ihre
Organe, auf die Schleimhäute des Mundes oder der äusseren Genitalregionen oder
auf die Zähne" ein (Art. 35 Abs. 2 LGV). Die in ihnen enthaltenen Stoffe dürfen
bei der Resorption keine inneren Wirkungen entfalten (Art. 35 Abs. 3 LGV). Die
Angaben über Gebrauchsgegenstände, ihre Anpreisung und Verpackung müssen so
gestaltet sein, dass keine Gefahr einer gesundheitsschädigenden Verwendung
besteht (Art. 31 Abs. 1 LGV). Hinweise irgendwelcher Art auf eine
krankheitsheilende, -lindernde oder
-verhütende Wirkung (z.B. medizinische oder therapeutische Eigenschaften,
desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen, ärztliche Empfehlungen)
sind verboten (Art. 31 Abs. 3 LGV).

2.2 Das Bundesgericht hat sich bereits wiederholt mit der Auslegung dieser
Bestimmung bzw. der inhaltlich gleichwertigen Regelung in Art. 3 Abs. 2 der
(inzwischen aufgehobenen) Verordnung vom 1. März 1995 über Gebrauchsgegenstände
(GebrV; AS 1995 1491 ff.) auseinandergesetzt und dabei jeweils deren
Verfassungs- und Gesetzmässigkeit bejaht. Es besteht keine Veranlassung,
hierauf zurückzukommen. Verboten sind Hinweise auf eine vorbeugende oder
heilende Wirkung im Zusammenhang mit einer menschlichen Krankheit (BGE 127 II
91 E. 4b S. 101 ["Kuh-Lovely-Werbung"]); dies unabhängig davon, ob die
fraglichen Angaben oder Produkte tatsächlich zu einer Täuschung oder
gesundheitlichen Gefährdung des Konsumenten führen. Entscheidend ist, dass die
Geltungsbereiche der Lebensmittel- und der Heilmittelgesetzgebung trotz
gewisser konvergierender Tendenzen ("functional food", "diätetische
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" usw.) auseinandergehalten
werden müssen. Es besteht zum Schutz vor Täuschung und vor einer
Beeinträchtigung der Gesundheit des Konsumenten ein öffentliches Interesse
daran, dass die kosmetischen Produkte in ihrer Anpreisung klar von den
Heilmitteln unterschieden werden (Urteil 2A.693/2005 vom 28. August 2006
["Clinique Water Therapy"] E. 3.3 - 3.5, publ. in: sic! 12/2006 S. 871 ff.;
2A.47/2000 vom 23. Juni 2000 ["Schlank"-Crème] E. 2, in: ZBl 103/2002 S. 30
ff.). Das Verbot krankheitsbezogener Werbung für Kosmetika soll verhindern,
dass die Heilmittelgesetzgebung unterlaufen wird (BGE 127 II 91 E. 3a/bb S. 97
["Kuh-Lovely-Werbung"]; Urteil 2A.106/2007 vom 9. Juli 2007 ["S.O.S. Notfall
Bonbons nach Dr. Bach"] E. 2.2 , publ. in: sic! 12/2007 S. 922 ff.). Dabei ist
der Krankheitsbegriff nicht allzu eng zu verstehen; er umfasst alle
gesundheitlichen Störungen, die über den Zustand bloss eingeschränkten
Wohlbefindens hinausgehen (Urteil 2A.213/2006 vom 19. Oktober 2006 ["Colgate
Dentagard"] E. 3.4, publ. in: sic! 3/2007 S. 225 ff.). Nicht untersagt sind
gesundheitsbezogene Hinweise, soweit sie auf vertretbaren Tatsachen beruhen und
nicht geeignet sind, das Durchschnittspublikum über allfällige
krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkungen zu täuschen (vgl. BGE
127 II 91 E. 4b S. 101 ["Kuh-Lovely-Werbung"] und die weiteren Hinweise im
Urteil 2A.213/2006 vom 19. Oktober 2006 ["Colgate Dentagard"] E. 3.4, publ. in:
sic! 3/2007 S. 225 ff.). Somit darf in der Werbung etwa darauf hingewiesen
werden, dass ein regelmässiger Milchkonsum gut für die Gesundheit ist, weil dem
Körper dadurch natürlicherweise Kalzium zugeführt wird, was für den Knochenbau
vorteilhaft erscheint; dagegen ist der Hinweis unzulässig, dass das Kalzium in
der Milch mithelfe, "der Knochenbrüchigkeit im Alter vorzubeugen, der
sogenannten Osteoporose" (BGE 127 II 91 E. 4b S. 101 ["Kuh-Lovely-Werbung"]).

2.3 Die Beschwerdeführerin will ihre Produkte mit der Empfehlung anpreisen,
diese seien "geeignet für Personen mit besonders empfindlicher Haut (oder
überempfindlicher Haut), wie z.B. leichte Formen der Atopie bzw. der
Neurodermitis". Während der Hinweis auf die besondere Eignung für eine
empfindliche Haut wegen der darin enthaltenen - im Vergleich zu anderen
Shampoos - milderen, reizarmen Ingredienzien nicht gegen das Verbot der
Heilanpreisung verstösst, ist der Verweis auf die Eignung für "Atopie" und
"Neurodermitis" nach dem Gesagten unzulässig: "Neurodermitis" ist eine
Hautkrankheit; es handelt sich dabei um "degenerative Hauterkrankungen mit
vermutlich nervaler Beteiligung" (vgl. SPRINGER LEXIKON MEDIZIN, Berlin/
Heidelberg/ New York 2004, S. 1494; ROCHE LEXIKON MEDIZIN, S. 1139; Urteil
2A.593/2005 vom 6. September 2006 [Physiogel®] E. 4, publ. in ZBl 107/2006 S.
672 ff.). Als "Atopie" gelten hingegen "anlagebedingte allergische Erkrankungen
mit Überempfindlichkeit gegen Umweltstoffe", wofür endogene Ekzeme, bronchiales
Asthma, Nesselsucht usw. genannt werden (SPRINGER LEXIKON MEDIZIN, a.a.O., S.
191). Der Hinweis, der Eignung zur "Pflege" entsprechender Krankheitsbilder
wird vom verständigen Konsumenten im Werbeumfeld der Beschwerdeführerin mit
einer Heil- oder zumindest Linderungswirkung ihrer Produkte in Verbindung
gebracht, zumal wenn darauf hingewiesen wird, dass diese aus der "Dr. Kurt
Wolff-Forschung" stammten; hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin
inzwischen darauf verzichtet hat, ihre Shampoos in der Schweiz unter der
Dachmarke ("Umbrellamarke") "Medicinal" anzubieten.

3.
Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen:

3.1 Warum im Bereich der Heilanpreisungen bei Gebrauchsgegenständen - anders
als bei den eigentlichen Lebensmitteln - nur "direkte Hinweise", nicht aber
Anpreisungen verboten sein sollen, die eine solche "lediglich suggerieren", ist
nicht ersichtlich. In beiden Fällen geht es darum, zum Schutz des Publikums und
somit im öffentlichen Interesse den Lebensmittelbereich (inkl. Gebrauchs- und
Verbrauchsgegenstände) vom Heilmittelbereich abzugrenzen. Suggerierende
Anpreisungen auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung
haben bei Kosmetika wegen ihrer Nähe zu den Heilmitteln tendenziell eher eine
Verwechslungsgefahr zur Folge als bei Nahrungsmitteln, weshalb von Sinn und
Zweck der Regelung her nicht einzusehen ist, warum eine krankheitsbezogene
Auslobung bei Gebrauchsgegenständen grosszügiger zulässig sein sollte als bei
Lebensmitteln. Soweit die Beschwerdeführerin dies aus den unterschiedlichen
Formulierungen in Art. 31 Abs. 3 ("Hinweise irgendwelcher Art auf eine
krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von
Gebrauchsgegenständen") und Art. 10 Abs. 2 lit. c LGV ("Hinweise irgendwelcher
Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder
Heilung einer menschlichen Krankheit zusprechen oder die den Eindruck entstehen
lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind") ableiten will, verkennt sie
das (deckungsgleiche) Ziel der beiden Regelungen: Sinn und Zweck des Verbots
von Heilanpreisungen ist es sowohl bei Lebensmitteln wie bei
Gebrauchsgegenständen Irrtümer hinsichtlich krankheitsbezogener Wirkungen zu
vermeiden (so das Urteil 2A.213/2006 vom 19. Oktober 2006 ["Colgate Dentagard"]
E. 4.7 , publ. in: sic! 3/2007 S. 225 ff.); beide Regelungen wollen
krankheitsspezifische Werbeaussagen und damit verbundene
Pseudowissenschaftlichkeit in Bezug auf Produkte verhindern, die das
heilmittelrechtliche Verfahren nicht (erfolgreich) durchlaufen haben (BGE 127
II 91 E. 4b S. 102 ["Kuh-Lovely-Werbung"]; vgl. MARKUS R. FRICK, Argument
Gesundheit in der Werbung, in: Poledna [Hrsg.], Gesundheit und Werbung, Zürich
2005, S. 9 ff., dort S. 16 ff., 23, 25).

3.2 Etwas anderes ergibt sich (zumindest zurzeit) auch nicht aus dem
einschlägigen EG-Richtlinienrecht, das von der Schweiz regelmässig autonom
nachvollzogen wird, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden (vgl. das Urteil
2A.213/2006 vom 19. Oktober 2006 ["Colgate Dentagard"] E. 3.2 und E. 4.6 mit
Hinweisen; GERHARD HAUSER, Das neue Lebensmittelverordnungsrecht: von der
anfänglichen Strukturreform zur grossen EU-Äquivalenz-Übung, in: LeGes 2006/2
S. 91 ff., dort S. 98 ff.; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Grundzüge des
Lebensmittelrechts, in: Poledna/Arter/Gattiker, Lebensmittelrecht, Bern 2006,
S. 31; RUDOLF STREINZ, Die Europäisierung des Lebensmittelrechts unter
Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Schweiz, in: Poledna/Arter/ Gattiker,
Lebensmittelrecht, a.a.O., S. 151 ff., dort S. 172 und 199 ff.; MARKUS R.
FRICK, Argument Gesundheit, a.a.O., S. 30 f.):
3.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen
Parlaments und Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln
sowie die Werbung hierfür (ABl L 109/29 vom 6. Mai 2000) dürfen die
Etikettierung bzw. die Art und Weise, in der sie erfolgt, "vorbehaltlich der
Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel,
die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel" nicht
"Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen
Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen"
(zum Krankheitsbegriff: DIETRICH GORNY, Grundlagen des europäischen
Lebensmittelrechts, Kommentar zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Hamburg, Rz. 69
ff.). Diese Regelung wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl L 12/3 vom 18. Januar 2007;
"Health-Claims-Verordnung"), welche die Schweiz in Art. 29a - 29h der
Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung
von Lebensmitteln (LKV; SR 817.022.21) umgesetzt hat, neuerdings etwas
relativiert; sie lässt jedoch nur ganz bestimmte, zum Teil noch in spezifischen
Verfahren zu entwickelnde gesundheitsbezogene Angaben bzw. Angaben über die
Reduzierung eines Krankheitsrisikos bei Lebensmitteln, jedoch nicht auch bei
Gebrauchsgegenständen bzw. Kosmetika zu (vgl. SIGMUND PUGATSCH, Werberecht für
die Praxis, 3. Aufl., Zürich 2007, S. 121). Die Beschwerdeführerin legt nicht
dar, dass und inwiefern ihre Angabe den entsprechenden Voraussetzungen genügen
würden, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob einzelne Grundsätze der
"Health-Claims-Verordnung" (künftig) geeignet sein könnten, allenfalls analog
auch auf Gebrauchsgegenstände bzw. Kosmetika Anwendung zu finden.
3.2.2 Das von der Beschwerdeführerin vertriebene Shampoo fällt als reinigendes
Haarbehandlungsmittel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/768/EWG des
Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ("Kosmetikrichtlinie"; ABl L 262/169
vom 27. September 1976, konsolidierter Stand vom 24. April 2008). Nach deren
Art. 6 Abs. 3 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Massnahmen, um
sicherzustellen, dass bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und
der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen,
Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden,
die Merkmale vortäuschen, welche die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
Zwar wird dabei nicht ausdrücklich auf krankheitsheilende, -lindernde oder
-verhütende Wirkungen Bezug genommen, doch ergibt sich die Notwendigkeit der
entsprechenden Abgrenzung aus den Erwägungen zum Erlass der Richtlinie, wenn
dort festgehalten wird, dass sich diese "nur auf kosmetische Mittel und nicht
auf pharmazeutische Spezialitäten und Medikamente" bezieht und für die
Abgrenzung ihres Geltungsbereichs "eine deutliche Trennung zwischen
kosmetischen Erzeugnissen und Medikamenten" vorzunehmen sei (vgl. hierzu:
"Guidance Document on the demarcation between the Cosmetic Products Directive
76/768 and the Medicinal Products Directive 2001/83 as agreed between the
Commission Services and the competent Authorities of Member States"). Es kann
somit nicht gesagt werden, dass krankheitsbezogene Anpreisungen von Kosmetika
im EU-Recht zulässig wären; sie können unter Umständen dazu führen, dass die
Regeln über die Medikamente zur Anwendung kommen; nach dem Gemeinschaftsrecht
ist ein Produkt entweder ein Arznei- oder ein Kosmetikprodukt; es bestehen
keine Zwischenformen (vgl. RUDOLF STREINZ, Die Europäisierung des
Lebensmittelrechts unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Schweiz,
a.a.O., S. 188 f.).
3.2.3 Zu Unrecht verweist die Beschwerdeführerin für die von ihr gewünschte
Lockerung der Rechtsprechung auf gewisse lebensmittelrechtliche Sonderregeln
und inbesondere auf jene für diätetische Lebensmittel; diese sind mit ihrem
Produkt nicht vergleichbar: "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke",
worunter die diätetischen Lebensmittel fallen, dienen den besonderen
Ernährungserfordernissen von Personen, die bereits an Krankheiten, Störungen
oder Beschwerden leiden; die entsprechenden Produkte sind denn auch unter
ärztlicher Aufsicht abzugeben. Sie richten sich an Patienten mit
eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung,
Resorption oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel somit an gesundheitlich
beeinträchtigte Personen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 4 Abs. 3 und Abs.
4 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke [ABl L 91/29 vom 7. April 1999]
sowie Art. 20a der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über
Speziallebensmittel [SR 817.022.104]; BGE 127 II 91 E. 4c/aa u. bb
["Kuh-Lovely-Werbung"]; MARKUS R. FRICK, Argument Gesundheit, a.a.O., S. 26
ff.; derselbe, Werbung für Lebensmittel, a.a.O., S. 263 f.; RUDOLF STREINZ, Die
Europäisierung des Lebensmittelrechts unter Berücksichtigung der Auswirkungen
auf die Schweiz, a.a.O., S. 190; NINA GROLIMUND, Regelungsrahmen in der EG, in:
Weber/Klemm/Baumgartner/Grolimund/ Trüten, Lebensmittelrecht EG - Schweiz,
Zürich 2006, S. 63 f.). Das von der Beschwerdeführerin angebotene Shampoo darf
als Kosmetikprodukt nur lokal auf die "gesunde" Haut Anwendung finden und bei
der Resorption keine inneren Wirkungen entfalten (Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3
LGV). Die Sachverhalte sind somit nicht vergleichbar. Auch aus dem Entscheid
2A.213/2006 vom 19. Oktober 2006 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten: In diesem erklärte das Bundesgericht zwar den allgemeinen
Hinweis "zahnmedizinisch vorbeugend" in Verbindung mit dem Symbol der
Aesculap-Natter bei einer Zahnpasta für zulässig; dabei ging es jedoch um ein
Zahn- und Mundpflegemittel, für das aus Gründen der Volksgesundheit "die
grosszügigere Sonderregelung in Art. 31 Abs. 4 LGV bzw. Art. 3 Abs. 3 GebrV" zu
berücksichtigen war (vgl. dort E. 4.2; MARKUS R. FRICK, Argument Gesundheit,
a.a.O., S. 29).

3.3 Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen unter diesen
Umständen ebenfalls nicht: Das Verbot, für Kosmetika unter Bezugnahme auf
Krankheiten Werbung zu betreiben, dient zum Schutz der menschlichen Gesundheit
bzw. der Verbraucher der Abgrenzung der Gebrauchsgegenstände von den
Heilmitteln und liegt damit in einem erheblichen öffentlichen Interesse im
Sinne des Ordre-Public-Vorbehalts von Art. 20 des Abkommens vom 22. Juli 1972
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (FHA; SR 0.632.401; vgl. auch das Urteil 2A.593/2005
vom 6. September 2006 [Physiogel®] E. 5.4 mit Hinweisen, publ. in: ZBl 107/2006
S. 672 ff.). Mit dem Hinweis, dass sich das Shampoo der Beschwerdeführerin
speziell für empfindliche oder überempfindliche Haut eigne, wird der
verständige Verbraucher hinreichend über dessen reizarme Eigenschaften
informiert; es ist nicht ersichtlich, wozu der Eignungshinweis bei
"Neurodermitis" oder "Atopie" noch erforderlich wäre. Wer an entsprechenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dürfte von sich aus ein für ihn
eher geeignetes, mildes Shampoo wählen. Das Verbot, ausdrücklich auf die
entsprechenden Hautkrankheiten zu verweisen, bildet deshalb weder eine
verschleierte Handelsbeschränkung noch einen unverhältnismässigen Eingriff in
die Wettbewerbsfreiheit der Beschwerdeführerin. Es steht auch in keinem
Widerspruch zu Art. 4 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über
die technischen Handelshemnisse (THG; SR 946.51), zumal sich dessen
Bestimmungen in erster Linie an den Gesetz- und Verordnungsgeber richten (so
das Urteil 2A.593/2005 vom 6. September 2006 [Physiogel®], E. 5.5, publ. in:
ZBl 107/2006 S. 672 ff.). Wegen des im Bereich der Gebrauchsgegenstände
geltenden Prinzips der Selbstkontrolle (vgl. Art. 23 LMG) ist schliesslich
nicht zu vermeiden, dass auch nicht gesetzeskonforme Gebrauchsgegenstände auf
den Markt kommen (so wiederum das Urteil 2A.593/2005 vom 6. September 2006
[Physiogel®] E. 7, publ. in: ZBl 107/2006 S. 672 ff.). Entgegen der Kritik der
Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, anzunehmen, die Behörden würden bei
ähnlichen bundesrechtswidrigen Anpreisungen wie hier nicht einschreiten; sie
beruft sich deshalb vergeblich auf den Grundsatz der "Gleichbehandlung im
Unrecht" (vgl. BGE 134 V 34 E. 9 mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei im Falle des Unterliegens eine
Frist von mindestens 12 Monaten zur Anpassung an die Beanstandungen
einzuräumen. Hierzu besteht keine Veranlassung: Die Beanstandungen stammen vom
16. Januar 2007; das vorliegend zu bestätigende Urteil des Kantonsgerichts vom
30. April 2008 sieht vor, dass die Vorschläge und deren Umsetzung innerhalb von
30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils der zuständigen Behörde zu unterbreiten
sind. Die Beschwerdeführerin hatte somit mehr als genügend Zeit, sich hierauf
vorzubereiten und sich Überlegungen dazu zu machen, wie und in welchem
zeitlichen Rahmen sie den Beanstandungen nachkommen kann.

5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Dem
Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es
sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Eidgenössischen Departement des
Innern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar